TE Vwgh Beschluss 1992/1/28 88/04/0040

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §56;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, in der Beschwerdesache des H in D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 23. Februar 1987, Zl. II-76/87, betreffend Sperrstundenverlängerung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Dornbirn, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1986 stellte der

Beschwerdeführer den Antrag, "für sein Lokal ... eine

Sperrstundenverlängerung bis drei Uhr zu erteilen, für den Zeitraum vom 1.11.1986 bis zum 31.10.1988".

Mit dem - mit 29. Oktober 1986 datierten - Bescheid des Stadrates der Stadtgemeinde Dornbirn wurde dem Beschwerdeführer in teilweiser Stattgebung seines Antrages "eine Sperrstundenverlängerung auf die Dauer von zwei Monaten, das ist für die Monate November und Dezember 1986, bis jeweils 1.00 Uhr erteilt".

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem -mit 5. Jänner 1987 datierten - Bescheid der Stadtvertretung der Stadtgemeinde Dornbirn der erstinstanzliche Bescheid "hinsichtlich der Erteilung einer Sperrstunde bis 1.00 Uhr... aufgehoben, im übrigen aber bestätigt, d.h. dem Antrag auf

Erteilung einer späteren Sperrstunde bis 3.00 Uhr ... nicht

stattgegeben".

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wies die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 23. Februar 1987 als unbegründet ab.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, an der Rechtswirksamkeit der Sperrstundenverordnung 1957 könne nicht gezweifelt werden. Überlegungen, ob diese Verordnung auch noch den heutigen Bedürfnissen angepaßt sei, seien "in den Akten der Vollziehung deplaziert".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung mit Beschluß vom 29. Februar 1988, B 362/87-5, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - gleich wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht, sein Lokal entsprechend der Sperrstundenverordnung offenzuhalten (bis 2.00 Uhr) und ... weiter in seinem Recht auf Sperrstundenverlängerung bis 3.00 Uhr" verletzt.

In der Beschwerde werden u.a. verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2 Abs. 1 der - auf Gesetzesstufe stehenden (§ 375 Abs. 1 Z. 70 GewO 1973) - Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Sperrzeit in den Gast- und Schankgewerbebetrieben (Sperrstundenverordnung 1957), LGBl. Nr. 23, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 40/1969, geltend gemacht. Auch hätte im angefochtenen Bescheid zu vorderst begründet werden müssen, bis wann der Betrieb des Beschwerdeführers nach derzeit geltenden Bestimmungen offen gehalten werden dürfe, weil sich nur aus dem Umfang der Feststellungen über den derzeitigen rechtlichen Sachverhalt ableiten lasse, ob den Rechten des Beschwerdeführers im Verfahren kein Abbruch geschehen sei.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer im Grunde des § 36 Abs. 8 VwGG aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, worin bei der in der Beschwerdesache gegebenen Fallkonstellation (noch) ein Rechtschutzbedürfnis des Beschwerdeführers erblickt wird. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, sich binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zu äußern.

Eine Äußerung zu dieser Verfügung langte beim Verwaltungsgerichtshof bis zum heutigen Tag nicht ein.

Voraussetzung für die Erhebung der Parteibeschwerde ist die Behauptung, durch einen Bescheid in einem oder mehreren bestimmten subjektiven Rechten verletzt zu sein und die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers.

Das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung führt immer dann zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde, noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung - im Sinne einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - vorliegen (vgl. dazu u.a. den hg. Beschluß vom 24. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11.925/A). Denn die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren der Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellungen der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden schlechthin, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (vgl. schon den hg. Beschluß vom 2. Dezember 1948, Slg. N.F. Nr. 612/A).

Bei der in der Beschwerdesache gegebenen Fallkonstellation vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen - und es wird diesbezüglich auch vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht -, worin (noch) ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers gelegen sein soll. Wie bereits oben dargestellt, wurde der gegenständliche Antrag auf Sperrstundenverlängerung (lediglich) "für den Zeitraum vom 1. November 1986 bis zum 31. Oktober 1988" gestellt. Derart erscheint die Erreichung des Verfahrenszieles - Aufhebung des angefochtenen Bescheides - für den Beschwerdeführer ohne objektivierbaren Nutzen und es besitzen die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen für den Beschwerdeführer nur (mehr) theoretische Bedeutung. In diesem Sinne vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß eine

- allfällige - Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach einem der Tatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG eine VERÄNDERUNG der RECHTLICHEN Position des Beschwerdeführers bewirken würde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf den § 58 VwGG. Wenn eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt wird, steht weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Kostenersatz zu, weil weder die Bestimmung des § 56 VwGG anwendbar ist, noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 Z. 2 VwGG zu gelten hat (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 10. Jänner 1978, Slg. N.F. Nr. 9732/A); derart kann auch die mitbeteiligte Partei nicht als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 3 zweiter Halbsatz VwGG angesehen werden.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzGültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBelangte Behörde als obsiegende ParteiBeschwerdeführer Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988040040.X00

Im RIS seit

28.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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