RS Ubas 1998/4/22 200.083/6-I/03/98

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Rechtssatz

Das AVG spricht davon, daß der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung „im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten“ sein muß. „Gefahr im Verzug“ bedeutet, daß bei Aufschub der Vollstreckung die Möglichkeit eines Nachteils für eine Partei oder für das öffentliche Wohl gegeben wäre (vgl. dazu VfSlg 2100; VwSlgNF 5057 A, 8809 A; VwGH 29. 6. 1993, 93/11/0112; Haslauer, Der Suspensiveffekt im AVG, JBl 1954, 386; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 [1996], 427; Walter/Mayer aaO Rz 530).Das AVG spricht davon, daß der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung „im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten“ sein muß. „Gefahr im Verzug“ bedeutet, daß bei Aufschub der Vollstreckung die Möglichkeit eines Nachteils für eine Partei oder für das öffentliche Wohl gegeben wäre vergleiche dazu VfSlg 2100; VwSlgNF 5057 A, 8809 A; VwGH 29. 6. 1993, 93/11/0112; Haslauer, Der Suspensiveffekt im AVG, JBl 1954, 386; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 [1996], 427; Walter/Mayer aaO Rz 530).

SW: aufschiebende Wirkung

Dokumentnummer

UBASR_19980422_200_083_6_I_03_98_01
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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