RS Ubas 1998/5/11 201.340/0-II/04/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1998
beobachten
merken

Norm

AVG §68 Abs1

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid stützt die ausgesprochene Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages des Berufungswerbers darauf, daß der Asylwerber anläßlich seiner Einvernahme am 1.9.1997 nichts vorgebracht habe, worüber nicht bereits in den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 3.5.1996 und vom 28.10.1996 abgesprochen worden sei. In rechtlicher Hinsicht beruft sich der angefochtene Bescheid vornehmlich auf § 2 Abs. 3 des Asylgesetzes 1991 sowie zumindest auch auf § 68 Abs. 1 AVG.Der angefochtene Bescheid stützt die ausgesprochene Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages des Berufungswerbers darauf, daß der Asylwerber anläßlich seiner Einvernahme am 1.9.1997 nichts vorgebracht habe, worüber nicht bereits in den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 3.5.1996 und vom 28.10.1996 abgesprochen worden sei. In rechtlicher Hinsicht beruft sich der angefochtene Bescheid vornehmlich auf Paragraph 2, Absatz 3, des Asylgesetzes 1991 sowie zumindest auch auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Was zunächst § 2 Abs. 3 des Asylgesetzes 1991 anlangt, so ist diese Gesetzesbestimmung auch in Berufungsverfahren hinsichtlich vor dem 1.1.1998 erlassener Bescheide erster Instanz nicht mehr anzuwenden (§ 44 Abs. 1 AsylG), eine vergleichbare materiengesetzliche Nachfolgebestimmung besteht nicht. Es kann im gegenständlichen Fall daher dahingestellt bleiben, ob § 2 Abs. 3 des Asylgesetzes 1991 ein über § 68 Abs. 1 AVG hinausreichender Inhalt zugekommen (vgl. ROHRBÖCK, Das Asylgesetz 1991, 139f; VwGH 28.11.1995, 95/20/0096) oder vielmehr, im Wege ausdehnender Interpretation des § 2 Abs. 4 leg. cit., auf einen § 68 Abs. 1 AVG vergleichbaren Inhalt zurückzuführen gewesen sei (vgl. VwSlg 14057/A; ebenso VwGH 25.4.1995, Zl 94/20/0258).Was zunächst Paragraph 2, Absatz 3, des Asylgesetzes 1991 anlangt, so ist diese Gesetzesbestimmung auch in Berufungsverfahren hinsichtlich vor dem 1.1.1998 erlassener Bescheide erster Instanz nicht mehr anzuwenden (Paragraph 44, Absatz eins, AsylG), eine vergleichbare materiengesetzliche Nachfolgebestimmung besteht nicht. Es kann im gegenständlichen Fall daher dahingestellt bleiben, ob Paragraph 2, Absatz 3, des Asylgesetzes 1991 ein über Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinausreichender Inhalt zugekommen vergleiche ROHRBÖCK, Das Asylgesetz 1991, 139f; VwGH 28.11.1995, 95/20/0096) oder vielmehr, im Wege ausdehnender Interpretation des Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit., auf einen Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleichbaren Inhalt zurückzuführen gewesen sei vergleiche VwSlg 14057/A; ebenso VwGH 25.4.1995, Zl 94/20/0258).

Der unverändert anwendbare § 68 Abs. 1 AVG aber steht einer neuerlichen Entscheidung einer Verwaltungssache dann nicht entgegen, wenn die Sach- oder Rechtslage sich nach der rechtskräftigen Entscheidung dieser Sache (wesentlich) geändert hat (vgl. etwa WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 80 und 81 zu § 68Der unverändert anwendbare Paragraph 68, Absatz eins, AVG aber steht einer neuerlichen Entscheidung einer Verwaltungssache dann nicht entgegen, wenn die Sach- oder Rechtslage sich nach der rechtskräftigen Entscheidung dieser Sache (wesentlich) geändert hat vergleiche etwa WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 80 und 81 zu Paragraph 68

AVG).

SW: Prozeßhindernis der entschiedenen Sache

Dokumentnummer

UBASR_19980511_201_340_0_II_04_98_01
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten