Norm
AVG §68 Abs1 AVG §69 AVG §71Spruch
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
S P R U C H
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG), entschieden:
Der Berufung von F. E. vom 17.9.1997 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.9.1997, Zl 97 02.542/BAW, wird im Grunde des § 44 Abs. 1 erster Satz AsylG iVm § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Berufung von F. E. vom 17.9.1997 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.9.1997, Zl 97 02.542/BAW, wird im Grunde des Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz AsylG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
B E G R Ü N D U N G
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde "der Antrag (des nunmehrigen Berufungswerbers) auf Gewährung von Asyl vom 05.06.1997... gemäß § 2 Abs. 3 des Asylgesetzes 1991... zurückgewiesen." Begründet wurdeMit dem angefochtenen Bescheid wurde "der Antrag (des nunmehrigen Berufungswerbers) auf Gewährung von Asyl vom 05.06.1997... gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Asylgesetzes 1991... zurückgewiesen." Begründet wurde
ausgeführt, F. E. habe am 12.4.1996 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Asylgewährung gestellt, welcher mit Bescheid vom 3.5.1996 abgewiesen worden sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Am 22.8.1996 habe F. E. einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens eingebracht, dieser Antrag sei mit Bescheid vom 28.10.1996 vom Bundesasylamt abgewiesen, eine hiegegen eingebrachte Berufung vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 17.1.1997 als verspätet zurückgewiesen worden. Am 5.6.1997 habe F. E. beim Bundesasylamt einen neuerlichen Antrag auf Asylgewährung gestellt. Der vom Asylwerber anläßlich seiner am 1.9.1997 erfolgten Einvernahme geltend gemachte Sachverhalt sei "bereits zum Zeitpunkt der Entscheidungen durch das Bundesasylamt am 03.05.1996 und am 28.10.1996 vor(gelegen) und (sei) bereits Gegenstand eines Verfahrens (gewesen). Da über diesen Sachverhalt bereits rechtskräftig abgesprochen (worden sei, liege) res iudicata vor und (stehe) diese einer neuerlichen Entscheidung durch die Asylbehörde in der selben Sache entgegen." Der Antrag habe daher "gem. § 2 Abs. 3 Asylgesetz" zurückgewiesen werden müssen (unter den in der Begründung im Wortlaut wiedergegebenen Gesetzesstellen findet sich überdies § 68 Abs. 1 AVG).ausgeführt, F. E. habe am 12.4.1996 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Asylgewährung gestellt, welcher mit Bescheid vom 3.5.1996 abgewiesen worden sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Am 22.8.1996 habe F. E. einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens eingebracht, dieser Antrag sei mit Bescheid vom 28.10.1996 vom Bundesasylamt abgewiesen, eine hiegegen eingebrachte Berufung vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 17.1.1997 als verspätet zurückgewiesen worden. Am 5.6.1997 habe F. E. beim Bundesasylamt einen neuerlichen Antrag auf Asylgewährung gestellt. Der vom Asylwerber anläßlich seiner am 1.9.1997 erfolgten Einvernahme geltend gemachte Sachverhalt sei "bereits zum Zeitpunkt der Entscheidungen durch das Bundesasylamt am 03.05.1996 und am 28.10.1996 vor(gelegen) und (sei) bereits Gegenstand eines Verfahrens (gewesen). Da über diesen Sachverhalt bereits rechtskräftig abgesprochen (worden sei, liege) res iudicata vor und (stehe) diese einer neuerlichen Entscheidung durch die Asylbehörde in der selben Sache entgegen." Der Antrag habe daher "gem. Paragraph 2, Absatz 3, Asylgesetz" zurückgewiesen werden müssen (unter den in der Begründung im Wortlaut wiedergegebenen Gesetzesstellen findet sich überdies Paragraph 68, Absatz eins, AVG).
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Berufung.
Der unabhängige Bundesasylsenat stellt aufgrund der Aktenlage fest:
Der Asylwerber gab in der vom Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift vom 1.9.1997 auf die Frage, warum er einen neuen Asylantrag stelle, folgende Antwort:
"Bis vor kurzem war mir die Besorgung von Unterlagen zum Beweis meiner Verfolgung in der Türkei nicht möglich. Vor einer Woche war meine Exgattin in Wien und hat mir das Scheidungsurteil übergeben. Sie hielt sich 40 Tage in Österreich auf und kehrte gestern wieder in die Türkei zurück (Anlage 1). Meine Exgattin erzählte mir, daß sie vom türkischen Geheimdienst MIT unter Druck gesetzt und zur Zusammenarbeit aufgefordert wurde. Sie war am 10. September 1996 von den MIT kontaktiert worden und wurde ihr gesagt, daß ich im Falle einer Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst mit deren Unterstützung rechnen konnte. Ich würde in der Angelegenheit um Zypern benötigt werden. Konkret wurde von mir verlangt, in Europa durch Verfassung eines Buches den türkischen Standpunkt in der Zypernangelegenheit zu erläutern. Ich habe darauf am 10.09.1996 mit dem türkischen Präsidenten Nordzyperns Kontakt aufgenommen, worauf ich von diesem ein Fax, datiert mit 13.09.1996, aus Nikosia, übermittelt erhielt (Anlage 2).
Auch erhielt ich Fotos übermittelt, die Greultaten der griechischen Bevölkerung an der türkischen Bevölkerung demonstrieren. Ich werde vom Geheimdienst immer wieder aufgefordert, in der Zypernangelegenheit tätig zu werden, man will mit mir in Verhandlungen eintreten, dies lehne ich jedoch ab. Von meiner Exgattin wurde mir auch ein vertrauliches Schreiben der Sicherheitsdir- ektion Zonguldak an meine ehemalige Firma, worin ich als Patriot bezeichnet und für eine höhere Position in der Öffentlichkeitsarbeit in meiner Firma vorgeschlagen werde, überbracht. Das Papier war von meinem Bruder, welcher Gewerkschafter in dieser Firma ist, besorgt worden (Anlage 3).
Der türkische Geheimdienst will mich für Propagandezwecke in der Angelegenheit Nordzypern verwenden, dies lehne ich jedoch ab. Die neue türkische Regierung will auch die innerhalb des türkischen Sicherheitsapparates vermuteten illegalen Verbindungen und Gruppierungen aufklären. Solange die Untersuchungen darüber noch nicht abgeschlossen sind, möchte ich nicht in die Türkei zurückkehren."
Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 3 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, wurde weiters kein Asyl Fremden gewährt, die bereits einen Asylantrag in Österreich oder in einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen wurde. Gemäß Abs. 4 leg. cit. fand Abs. 3 auf Fremde keine Anwendung, die nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages in ihren Heimatstaat oder, soweit sie staatenlos sind, in den Staat, in dem sie ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zurückgekehrt waren und einen Asylantrag auf Umstände stützten, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten waren.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, wurde weiters kein Asyl Fremden gewährt, die bereits einen Asylantrag in Österreich oder in einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen wurde. Gemäß Absatz 4, leg. cit. fand Absatz 3, auf Fremde keine Anwendung, die nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages in ihren Heimatstaat oder, soweit sie staatenlos sind, in den Staat, in dem sie ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zurückgekehrt waren und einen Asylantrag auf Umstände stützten, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten waren.
Das Asylgesetz 1991 ist insgesamt gemäß § 42 AsylG "mit 1. Jänner 1998" außer Kraft getreten.Das Asylgesetz 1991 ist insgesamt gemäß Paragraph 42, AsylG "mit 1. Jänner 1998" außer Kraft getreten.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG sind am 1.1.1998 bei den Asylbehörden anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG sind am 1.1.1998 bei den Asylbehörden anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG zu Ende zu führen.
Das AsylG enthält keine § 2 Abs. 3, Abs. 4 des Asylgesetzes 1991 vergleichbare Nachfolgebestimmung.Das AsylG enthält keine Paragraph 2, Absatz 3,, Absatz 4, des Asylgesetzes 1991 vergleichbare Nachfolgebestimmung.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG leg. cit. sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 (Wiederaufnahme des Verfahrens) und 71 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG leg. cit. sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, (Wiederaufnahme des Verfahrens) und 71 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein RechtsmittelGemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel
gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Der angefochtene Bescheid stützt die ausgesprochene Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages des Berufungswerbers darauf, daß der Asylwerber anläßlich seiner Einvernahme am 1.9.1997 nichts vorgebracht habe, worüber nicht bereits in den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 3.5.1996 und vom 28.10.1996 abgesprochen worden sei. In rechtlicher Hinsicht beruft sich der angefochtene Bescheid vornehmlich auf § 2 Abs. 3 des Asylgesetzes 1991 sowie zumindest auch auf § 68 Abs. 1 AVG.Der angefochtene Bescheid stützt die ausgesprochene Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages des Berufungswerbers darauf, daß der Asylwerber anläßlich seiner Einvernahme am 1.9.1997 nichts vorgebracht habe, worüber nicht bereits in den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 3.5.1996 und vom 28.10.1996 abgesprochen worden sei. In rechtlicher Hinsicht beruft sich der angefochtene Bescheid vornehmlich auf Paragraph 2, Absatz 3, des Asylgesetzes 1991 sowie zumindest auch auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Was zunächst § 2 Abs. 3 des Asylgesetzes 1991 anlangt, so ist diese Gesetzesbestimmung auch in Berufungsverfahren hinsichtlich vor dem 1.1.1998 erlassener Bescheide erster Instanz nicht mehr anzuwenden (§ 44 Abs. 1 AsylG), eine vergleichbare materiengesetzliche Nachfolgebestimmung besteht nicht. Es kann im gegenständlichen Fall daher dahingestellt bleiben, ob § 2 Abs. 3 des Asylgesetzes 1991 ein über § 68 Abs. 1 AVG hinausreichender Inhalt zugekommen (vgl. ROHRBÖCK, Das Asylgesetz 1991, 139f; VwGH 28.11.1995, 95/20/0096) oder vielmehr, im Wege ausdehnender Interpretation des § 2 Abs. 4 leg. cit., auf einen § 68 Abs. 1 AVG vergleichbaren Inhalt zurückzuführen gewesen sei (vgl. VwSlg 14057/A; ebenso VwGH 25.4.1995, Zl 94/20/0258).Was zunächst Paragraph 2, Absatz 3, des Asylgesetzes 1991 anlangt, so ist diese Gesetzesbestimmung auch in Berufungsverfahren hinsichtlich vor dem 1.1.1998 erlassener Bescheide erster Instanz nicht mehr anzuwenden (Paragraph 44, Absatz eins, AsylG), eine vergleichbare materiengesetzliche Nachfolgebestimmung besteht nicht. Es kann im gegenständlichen Fall daher dahingestellt bleiben, ob Paragraph 2, Absatz 3, des Asylgesetzes 1991 ein über Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinausreichender Inhalt zugekommen vergleiche ROHRBÖCK, Das Asylgesetz 1991, 139f; VwGH 28.11.1995, 95/20/0096) oder vielmehr, im Wege ausdehnender Interpretation des Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit., auf einen Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleichbaren Inhalt zurückzuführen gewesen sei vergleiche VwSlg 14057/A; ebenso VwGH 25.4.1995, Zl 94/20/0258).
Der unverändert anwendbare § 68 Abs. 1 AVG aber steht einer neuerlichen Entscheidung einer Verwaltungssache dann nicht entgegen, wenn die Sach- oder Rechtslage sich nach der rechtskräftigen Entscheidung dieser Sache (wesentlich) geändert hat (vgl. etwa WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 80 und 81 zu § 68Der unverändert anwendbare Paragraph 68, Absatz eins, AVG aber steht einer neuerlichen Entscheidung einer Verwaltungssache dann nicht entgegen, wenn die Sach- oder Rechtslage sich nach der rechtskräftigen Entscheidung dieser Sache (wesentlich) geändert hat vergleiche etwa WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 80 und 81 zu Paragraph 68
AVG).
Im gegenständlichen Fall hat der Asylwerber anläßlich seiner Vernehmung am 1.9.1997 ein - hinsichtlich seiner Asylrelevanz im gegenständlichen Fall inhaltlich nicht zu würdigendes - Vorbringen erstattet, welches wiederholt auf Zeitpunkte ("10. September 1996", "10.09.1996", "13.09.1996") abgestellt hat, welche nach dem Zeitpunkt der Erlassung desjenigen Bescheides, mit dem der (erste) Asylantrag des Asylwerbers abgewiesen worden war (Bescheid vom 3.5.1996, zugestellt am selben Tage) liegen. Hinsichtlich des Vorbringens des Asylwerbers am 1.9.1997 eine vom Bescheid vom 3.5.1996 ausgehende Sperrwirkung anzunehmen, ist daher denkunmöglich.
Auch die im angefochtenen Bescheid erfolgte Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.1996 geht schon deshalb fehl, da mit diesem Bescheid ein "Antrag (des nunmehrigen Berufungswerbers) vom 22.08.1996 auf Wiederaufnahme des Verfahrens... gemäß § 69 Abs. 1 AVG abgewiesen" wurde, und zwar deshalb, weilAuch die im angefochtenen Bescheid erfolgte Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.1996 geht schon deshalb fehl, da mit diesem Bescheid ein "Antrag (des nunmehrigen Berufungswerbers) vom 22.08.1996 auf Wiederaufnahme des Verfahrens... gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG abgewiesen" wurde, und zwar deshalb, weil
die in diesem Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Beweismittel als "nicht geeignet" befunden wurden, "als neu hervorgekommene Beweismittel angesehen zu werden", somit dieser Bescheid - zu Recht - nur über die Eigenschaft der vorgelegten Beweismittel, nova reperta - d. h. solche Tatsachen oder Beweismittel, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind - zu sein, abgesprochen hat, nicht aber über die Bedeutung dieser Beweismittel als erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens neu entstandener Tatsachen (novae causae supervenientes; im übrigen vermag der unabhängige Bundesasylsenat auch nicht zu erkennen, daß in der Begründung des Bescheides vom 28.10.1996 in irgendeiner Weise auf das vom Asylwerber am 1.9.1997 vorgebrachte Geschehen bezug genommen worden wäre).
Bei dieser Sach- und Rechtslage war daher der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben. Aufgabe der Behörde erster Instanz wird es daher sein, neuerlich über den Antrag des Asylwerbers vom 3.6.1997 zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 1 AVG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Prozeßhindernis der entschiedenen Sache, WiederaufnahmeDokumentnummer
UBAST_19980511_201_340_0_II_04_98_00