RS Ubas 1998/7/17 201.417/0-I/02/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.1998
beobachten
merken

Norm

AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, ist ein Verschulden des Vertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 15.09.1981, 81/07/0141; 25.08.1994, 94/19/0019, vgl. auch VwGH 20.09.1985 85/11/0181 u.a.). Ein an der Fristversäumnis schuldhaftes Verhalten ist der Partei nur dann zuzurechnen, wenn sie selbst oder ihr Vertreter dieses Verhalten gesetzt hat, wobei das Verschulden des Vertreters in einem schuldhaften Tun oder Unterlassen, so insbesondere auch in einem Unterlassen der Organisationspflicht und der Überwachungspflicht bestehen kann (VwGH 15.03.1995, 94/13/0215). Von Personen bzw. Organisationen, die Asylwerber in ihren Verfahren unterstützen, kann erwartet werden, daß diese die Bedeutung und Rechtsfolgen von Berufungsfristen kennen und daher darauf Bedacht nehmen, diese einzuhalten (UBAS 03.06.1998, 203.179/0-XI/33/98).Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, ist ein Verschulden des Vertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 15.09.1981, 81/07/0141; 25.08.1994, 94/19/0019, vergleiche auch VwGH 20.09.1985 85/11/0181 u.a.). Ein an der Fristversäumnis schuldhaftes Verhalten ist der Partei nur dann zuzurechnen, wenn sie selbst oder ihr Vertreter dieses Verhalten gesetzt hat, wobei das Verschulden des Vertreters in einem schuldhaften Tun oder Unterlassen, so insbesondere auch in einem Unterlassen der Organisationspflicht und der Überwachungspflicht bestehen kann (VwGH 15.03.1995, 94/13/0215). Von Personen bzw. Organisationen, die Asylwerber in ihren Verfahren unterstützen, kann erwartet werden, daß diese die Bedeutung und Rechtsfolgen von Berufungsfristen kennen und daher darauf Bedacht nehmen, diese einzuhalten (UBAS 03.06.1998, 203.179/0-XI/33/98).

SW: Wiedereinsetzung, Verschulden des Vertreters, zumutbare Sorgfalt

Dokumentnummer

UBASR_19980717_201_417_0_I_02_98_01
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten