Norm
AVG §71Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, ist ein Verschulden des Vertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 15.09.1981, 81/07/0141; 25.08.1994, 94/19/0019, vgl. auch VwGH 20.09.1985 85/11/0181 u.a.). Ein an der Fristversäumnis schuldhaftes Verhalten ist der Partei nur dann zuzurechnen, wenn sie selbst oder ihr Vertreter dieses Verhalten gesetzt hat, wobei das Verschulden des Vertreters in einem schuldhaften Tun oder Unterlassen, so insbesondere auch in einem Unterlassen der Organisationspflicht und der Überwachungspflicht bestehen kann (VwGH 15.03.1995, 94/13/0215). Von Personen bzw. Organisationen, die Asylwerber in ihren Verfahren unterstützen, kann erwartet werden, daß diese die Bedeutung und Rechtsfolgen von Berufungsfristen kennen und daher darauf Bedacht nehmen, diese einzuhalten (UBAS 03.06.1998, 203.179/0-XI/33/98).Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, ist ein Verschulden des Vertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 15.09.1981, 81/07/0141; 25.08.1994, 94/19/0019, vergleiche auch VwGH 20.09.1985 85/11/0181 u.a.). Ein an der Fristversäumnis schuldhaftes Verhalten ist der Partei nur dann zuzurechnen, wenn sie selbst oder ihr Vertreter dieses Verhalten gesetzt hat, wobei das Verschulden des Vertreters in einem schuldhaften Tun oder Unterlassen, so insbesondere auch in einem Unterlassen der Organisationspflicht und der Überwachungspflicht bestehen kann (VwGH 15.03.1995, 94/13/0215). Von Personen bzw. Organisationen, die Asylwerber in ihren Verfahren unterstützen, kann erwartet werden, daß diese die Bedeutung und Rechtsfolgen von Berufungsfristen kennen und daher darauf Bedacht nehmen, diese einzuhalten (UBAS 03.06.1998, 203.179/0-XI/33/98).
SW: Wiedereinsetzung, Verschulden des Vertreters, zumutbare Sorgfalt
Dokumentnummer
UBASR_19980717_201_417_0_I_02_98_01