TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/29 92/02/0073

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. Juli 1990, Zl. MA 70-11/1655/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 26. Juli 1988 vor 1.10 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien 22, Biberhaufenweg, ein Kraftfahrzeug gelenkt und dort um 1.10 Uhr sich geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt messen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 2a lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer behauptet, er sei nicht schon an Ort und Stelle, sondern erstmals im Bezirkspolizeikommissariat zur Ablegung eines Alkotests aufgefordert worden. Erst dort sei er nicht bereit gewesen, sich dem Test zu unterziehen, sondern habe die Vorführung zum Amtsarzt verlangt.

Damit bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0053) aber nicht finden, daß diese Beweiswürdigung rechtswidrig wäre:

Der Meldungsleger G hat sowohl in der Anzeige als auch bei seiner Zeugenvernehmung angegeben, er habe beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome (Mundgeruch nach alkoholischen Getränken, gerötete Augenbindehäute, leichtes Schwanken beim Stehen) festgestellt und ihn zur Ablegung eines Alkotests aufgefordert, was er verweigert habe. Dies wurde auch vom Zeugen M bekräftigt. Vor dem Journaljuristen gab der Beschwerdeführer Alkoholkonsum zu. Noch um 3.35 Uhr und um 4.00 Uhr stellte der Journaljurist beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome wie gerötete Augenbindehäute und Geruch der Atemluft nach Alkohol fest, was die Wahrnehmungen des Meldungslegers bestätigte. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dessen Darstellung und nicht der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers Glauben geschenkt hat.

Auch das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken: Der Beschwerdeführer verweist darauf, daß der Zeuge M bei der zunächst von ihm durchgeführten Amtshandlung keine Alkoholisierungssymptome festgestellt habe, was dieser mit einer Verkühlung erklärt habe. Ob der Zeuge nun durch eine Verkühlung behindert war oder auf Alkoholisierungsmerkmale nicht besonders achtete, ändert nichts daran, daß solche Merkmale sowohl vom Meldungsleger als auch noch vom Journaljuristen wahrgenommen wurden. Daß eine entsprechende Feststellung nicht sofort am Beginn des polizeilichen Einschreitens, sondern erst im späteren Verlauf der Amtshandlung erfolgte, stand weder einer berechtigten Aufforderung zum Alkotest entgegen, noch wurde der Beschwerdeführer dadurch seiner Verpflichtung, der Aufforderung Folge zu leisten, enthoben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1991, Zl. 90/03/0251). Der Gerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, warum es widersinnig wäre, daß am Bezirkspolizeikommissariat neuerlich versucht wurde, eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers nachzuweisen. Die dort erfolgte Verweigerung einer Atemalkoholuntersuchung ist dem Beschwerdeführer ohnehin nicht angelastet worden. Soweit er bemerkt, es sei ihm unerklärlich, warum seinem Verlangen auf Vorführung zum Amtsarzt nicht stattgegeben wurde, ist er darauf hinzuweisen, daß die Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO bereits mit der Verweigerung der Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt erfüllt war, weshalb keine Veranlassung bestand, ihn zum Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorzuführen. Dem betroffenen Fahrzeuglenker steht insoweit auch kein Wahlrecht zu (vgl. etwa das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/02/0142). Daß der Zeuge E von einer Aufforderung des Beschwerdeführers zur Atemalkoholuntersuchung nichts berichtete, beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers nicht, zumal dieser Zeuge mit einer anderen Amtshandlung beschäftigt war. Schließlich will der Beschwerdeführer eine Unglaubwürdigkeit des Meldungslegers aus Divergenzen in den Aussagen der vernommenen Polizeibeamten über die Durchführung anderer Anhaltungen durch den Zeugen E, die Beteiligung des Zeugen M an der vom Zeugen E durchgeführten Amtshandlung, die Anwesenheit anderer Fahrzeuglenker, die Herausgabe der KFZ-Papiere oder eines Ausweises sowie den Zeitpunkt der Aufforderung zur Ausweisleistung ableiten. Auch diese, die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nicht betreffenden Ausführungen sind nach Auffassung des Gerichtshofes nicht geeignet, die für deren Begehung sprechenden Beweismittel zu entkräften.

Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß seinem Antrag auf neuerliche Vernehmung des Zeugen K nicht gefolgt wurde. Hiezu war die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang nicht verpflichtet, weil das vom Beschwerdeführer genannte Beweisthema, er sei nicht zur Ausweisleistung zwecks Feststellung der "Nationale" aufgefordert worden, für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bedeutungslos war. Bei seiner Vernehmung am 18. Mai 1989 hatte der Zeuge K über die den Beschwerdeführer betreffende Amtshandlung wegen der räumlichen Entfernung keine genaueren Angaben machen können.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt genügten für die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers und damit die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Atemluftprobe, die der Beschwerdeführer verweigert hat, bereits die von den Straßenaufsichtsorganen wahrgenommenen Alkoholisierungsmerkmale wie Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute und Schwanken beim Stehen (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/02/0142).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Wahlrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020073.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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