RS Ubas 1998/12/18 205.154/2-II/04/98

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Veröffentlicht am 18.12.1998
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Norm

AVG §68 Abs1

Rechtssatz

Über den gerade zitierten Wortlaut des § 68 Abs. 1 AVG hinaus ist diese Gesetzesstelle der generelle normative Sitz der Rechtskraft von Bescheiden eines Verwaltungsverfahrens. Dies bedeutet u. a., daß - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - die bereits rechtskräftig erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (vgl. näher WALTER/MAYER, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, RZ 462f).Über den gerade zitierten Wortlaut des Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinaus ist diese Gesetzesstelle der generelle normative Sitz der Rechtskraft von Bescheiden eines Verwaltungsverfahrens. Dies bedeutet u. a., daß - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - die bereits rechtskräftig erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf vergleiche näher WALTER/MAYER, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, RZ 462f).

Dem angefochtenen Bescheid ist eine explizite Auseinandersetzung mit der Frage, aus welchen Gründen die materielle Rechtskraft des Berufungsbescheides vom 30.9.1998 erloschen sein solle, insbesondere, welche wesentlichen Änderungen der Sachlage eine solche Annahme rechtfertigen würden, nicht zu entnehmen. Soferne aber die Behörde erster Instanz der Auffassung gewesen sein sollte, die ergänzend vorgenommenen Ermittlungen (ergänzende Einvernahme des Asylwerbers, vgl. Niederschrift vom 23.11.1998) stellten eine derartige geänderte Sachlage dar, ist darauf hinzuweisen, daß diese vorgenommene ergänzende Ermittlung lediglich dokumentiert, daß auch nach nunmehriger Auffassung der Behörde erster Instanz ihr Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt der Erlassung des dem Berufungsbescheid vom 30.9.1998 zugrundegelegenen erstinstanzlichen Bescheides mangelhaft gewesen ist. Nachdem aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Identität einer Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG nicht dadurch berührt wird, daß die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens entschieden hat (vgl. HAUER/LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 5d zu § 68 AVG und WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren I2, E 101 zu § 68 AVG), ist es für die Rechtskraft eines in einem Verfahren gemäß §§ 6, 32 AsylG (unter Zugrundelegung der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.7.1998 ausgesprochenen Rechtsanschauung) erlassenen, behebenden Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates ohne Belang, ob diese Behebung auf der Grundlage eines mängelfreien erstinstanzlichen Verfahrens oder (nur) infolge von dessen Mängeln erfolgte.Dem angefochtenen Bescheid ist eine explizite Auseinandersetzung mit der Frage, aus welchen Gründen die materielle Rechtskraft des Berufungsbescheides vom 30.9.1998 erloschen sein solle, insbesondere, welche wesentlichen Änderungen der Sachlage eine solche Annahme rechtfertigen würden, nicht zu entnehmen. Soferne aber die Behörde erster Instanz der Auffassung gewesen sein sollte, die ergänzend vorgenommenen Ermittlungen (ergänzende Einvernahme des Asylwerbers, vergleiche Niederschrift vom 23.11.1998) stellten eine derartige geänderte Sachlage dar, ist darauf hinzuweisen, daß diese vorgenommene ergänzende Ermittlung lediglich dokumentiert, daß auch nach nunmehriger Auffassung der Behörde erster Instanz ihr Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt der Erlassung des dem Berufungsbescheid vom 30.9.1998 zugrundegelegenen erstinstanzlichen Bescheides mangelhaft gewesen ist. Nachdem aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Identität einer Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht dadurch berührt wird, daß die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens entschieden hat vergleiche HAUER/LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 5d zu Paragraph 68, AVG und WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren I2, E 101 zu Paragraph 68, AVG), ist es für die Rechtskraft eines in einem Verfahren gemäß Paragraphen 6, 32, AsylG (unter Zugrundelegung der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.7.1998 ausgesprochenen Rechtsanschauung) erlassenen, behebenden Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates ohne Belang, ob diese Behebung auf der Grundlage eines mängelfreien erstinstanzlichen Verfahrens oder (nur) infolge von dessen Mängeln erfolgte.

SW: Prozeßhindernis der entschiedenen Sache

Dokumentnummer

UBASR_19981218_205_154_2_II_04_98_01
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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