RS Ubas 1999/1/14 207.131/5-II/04/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1999
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Norm

AVG §63 Abs3
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall wurde innerhalb der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides entsprechend der damals gegolten habenden einfachgesetzlichen Rechtslage maßgeblichen zweitägigen Berufungsfrist iSd § 32 Abs. 1 erster Satz AsylG idF vor BGBl. I Nr. 4/1999 (auf die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.1998 erfolgte Aufhebung dieser Bestimmung und die damit bewirkte Geltung der zweiwöchigen Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG für derartige Verfahren ist im gegenständlichen Verfahren mangels erfolgter Kundmachung dieses Erkenntnisses nicht Bedacht zu nehmen) lediglich der oben in seinem Wortlaut wiedergegebene, einer Begründung vollständig ermangelnde, daher als bloße Berufungsanmeldung zu wertende (vgl. WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren I2, E 129 und 130 zu § 63 AVG) und demnach dem in § 63 Abs. 3 AVG genannten Erfordernis eines „begründeten Berufungsantrages“ nicht genügende Berufungsschriftsatz eingebracht.Im gegenständlichen Fall wurde innerhalb der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides entsprechend der damals gegolten habenden einfachgesetzlichen Rechtslage maßgeblichen zweitägigen Berufungsfrist iSd Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz AsylG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, (auf die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.1998 erfolgte Aufhebung dieser Bestimmung und die damit bewirkte Geltung der zweiwöchigen Berufungsfrist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG für derartige Verfahren ist im gegenständlichen Verfahren mangels erfolgter Kundmachung dieses Erkenntnisses nicht Bedacht zu nehmen) lediglich der oben in seinem Wortlaut wiedergegebene, einer Begründung vollständig ermangelnde, daher als bloße Berufungsanmeldung zu wertende vergleiche WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren I2, E 129 und 130 zu Paragraph 63, AVG) und demnach dem in Paragraph 63, Absatz 3, AVG genannten Erfordernis eines „begründeten Berufungsantrages“ nicht genügende Berufungsschriftsatz eingebracht.

SW: begründeter Berufungsantrag

Dokumentnummer

UBASR_19990114_207_131_5_II_04_99_01
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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