Norm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Aufgrund der mit 1.1.1999 bewirkten einschlägigen Änderung der Rechtslage, wonach auch inhaltliche Mängel wie das Unterlassen der Begründung einer eingebrachten Berufung als verbesserungsfähiger Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 gelten, wurde aber dem Berufungswerber Gelegenheit gegeben, binnen einer - gemessen an der zum Zeitpunkt der Erteilung der Verfahrensanordnung geltenden zweitägigen Berufungsfrist reichlich bemessenen - einwöchigen Frist den festgestellten Mangel der Begründung des Antrages zu beheben.Aufgrund der mit 1.1.1999 bewirkten einschlägigen Änderung der Rechtslage, wonach auch inhaltliche Mängel wie das Unterlassen der Begründung einer eingebrachten Berufung als verbesserungsfähiger Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, gelten, wurde aber dem Berufungswerber Gelegenheit gegeben, binnen einer - gemessen an der zum Zeitpunkt der Erteilung der Verfahrensanordnung geltenden zweitägigen Berufungsfrist reichlich bemessenen - einwöchigen Frist den festgestellten Mangel der Begründung des Antrages zu beheben.
Diese Frist (5.1. - 12.1.1999) hat der Berufungswerber ungenützt verstreichen lassen, dies, obwohl der Berufungswerber jedenfalls ab dem 7.1.1999 über einen Rechtsfreund verfügte (ungeachtet des Umstandes, daß das zwischen Berufungswerber und Rechtsfreund bestehende Bevollmächtigungsverhältnis dem unabhängigen Bundesasylsenat erst am 13.1.1999 bekanntgegeben worden ist).
Mit dem ungenützten Verstreichen der gesetzten Mängelbehebungsfrist ist daher der ursprünglich behebbare Begründungsmangel der vorliegenden Berufung zu einem unbehebbaren Mangel geworden, was spruchgemäß zur Zurückweisung der Berufung zu führen hatte.
SW: verbesserungsfähiger Mangel
Dokumentnummer
UBASR_19990114_207_131_5_II_04_99_02