TE Ubas Bescheid 1999/1/27 202.510/14-II/04/99

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Veröffentlicht am 27.01.1999
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Norm

AVG §71
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  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D

S P R U C H

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 4/1999 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, (AsylG), entschieden:

In Erledigung der Berufung von R. O. (nunmehr K.) vom 2.3.1995 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.2.1995, Zl 95 00.167-BAT, wird der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert und hat zu lauten wie folgt:

"Aufgrund des Antrages der R. O. (nunmehr K.) vom 17.2.1995 wird dieser die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.1.1995, Zl 95 00.167-BAT, bewilligt."

Text

B E G R Ü N D U N G

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Wiedereinsetzungsantrag der R. O. "vom 20.2.1995 (...) gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 abgewiesen."Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Wiedereinsetzungsantrag der R. O. "vom 20.2.1995 (...) gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 abgewiesen."

Der (mit 17.2.1995 datierte und am 20.2.1995 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingelangte) Antrag, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.1.1995, Zl 95 00.167-BAT - womit ihr "Antrag auf Gewährung von Asyl vom 11.1.1995... gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991... abgewiesen" wurde - begehrt, hat folgenden Wortlaut:Der (mit 17.2.1995 datierte und am 20.2.1995 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingelangte) Antrag, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.1.1995, Zl 95 00.167-BAT - womit ihr "Antrag auf Gewährung von Asyl vom 11.1.1995... gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1991... abgewiesen" wurde - begehrt, hat folgenden Wortlaut:

"I. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

II. Berufungrömisch zwei. Berufung

I.) Ich habe am 11.1.1995 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen einen Asylantrag gestellt und bin am selben Tag niederschriftlich befragt worden. Am 23.1.1995 wurde mir der Bescheid des BAT zugestellt, mit dem mein Antrag auf Asyl abgewiesen wurde. Am 27.1.1995 fuhr ich mit dem negativen Bescheid in die Flüchtlingsberatungsstelle der evangelischen Kirche, um mich beraten zu lassen. Aufgrund der von mir geschilderten Erlebnisse riet mir Dr. H., eine Berufung zu machen. Am Freitag, den 10.2.1995 rief ich in der Flüchtlingsberatung an und mußte erfahren, daß die Berufung nicht gemacht worden war. Dr. H. erzählte mir, daß Folgendes passiert sei: nachdem die ehrenamtliche Mitarbeiterin, von der ich dachte, daß sie auch kompetent sei, meinen und andere Bescheide übernommen hat, um diese zu fotokopieren, hätte diese meinen Akt abgelegt. Nur damals erfuhr ich, daß diese Mitarbeiterin nur Hilfsdienste verrichtet und über keinerlei juristische Kenntnisse verfügt. Ich erfuhr nun auch, daß die Frist für die Einbringung - ohne mein Verschulden - versäumt war.römisch eins.) Ich habe am 11.1.1995 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen einen Asylantrag gestellt und bin am selben Tag niederschriftlich befragt worden. Am 23.1.1995 wurde mir der Bescheid des BAT zugestellt, mit dem mein Antrag auf Asyl abgewiesen wurde. Am 27.1.1995 fuhr ich mit dem negativen Bescheid in die Flüchtlingsberatungsstelle der evangelischen Kirche, um mich beraten zu lassen. Aufgrund der von mir geschilderten Erlebnisse riet mir Dr. H., eine Berufung zu machen. Am Freitag, den 10.2.1995 rief ich in der Flüchtlingsberatung an und mußte erfahren, daß die Berufung nicht gemacht worden war. Dr. H. erzählte mir, daß Folgendes passiert sei: nachdem die ehrenamtliche Mitarbeiterin, von der ich dachte, daß sie auch kompetent sei, meinen und andere Bescheide übernommen hat, um diese zu fotokopieren, hätte diese meinen Akt abgelegt. Nur damals erfuhr ich, daß diese Mitarbeiterin nur Hilfsdienste verrichtet und über keinerlei juristische Kenntnisse verfügt. Ich erfuhr nun auch, daß die Frist für die Einbringung - ohne mein Verschulden - versäumt war.

Beweis: Zeugen Dr. G. H. Dr. I. P. B. K. alle per Adresse: 2514 TraiskirchenBeweis: Zeugen Dr. G. H. Dr. römisch eins. P. B. K. alle per Adresse: 2514 Traiskirchen

Da ich durch ein unvorhergesehenes Ereignis, ohne mein Verschulden, verhindert war, die Frist einzuhalten, stelle ich den

ANTRAG

die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen."

Im angefochtenen Bescheid ist die ausgesprochene Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wie folgt begründet:

"Nach Artikel 8 B-VG ist die deutsche Sprache unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte Staatssprache der Republik Österreich. Nach dieser Verfassungsbestimmung ist die deutsche Sprache offizielle Sprache.

Darüber hinaus wurde Ihnen mit dem Bescheid eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Muttersprache übergeben, was Sie auch eigenhändig mit Ihrer Unterschrift bestätigt haben.

Als ordentliche Partei in einem Verwaltungsverfahren unterliegen Sie einer gegenüber einem Durchschnittsmenschen erhöhten Sorgfaltspflicht.

Sie gaben an, daß Sie sich beim Verfassen Ihrer Berufung von der evangelischen Flüchtlingsberatung beraten ließen. Sie ließen den gesamten Akt dort zurück, damit offensichtlich von der Flüchtlingsberatung eine Berufung verfaßt werde. Der erkennenden Behörde liegt jedoch keine diesbezügliche Vollmacht vor. Gemäß § 10 AVG 1991 ist daher eine solche Vertretung nicht zulässig. Es wäre daher allein Ihre Aufgabe gewesen, danach zu trachten, die Berufung gegen den abweislichen Bescheid des Bundesasylamtes rechtzeitig der Post zur Beförderung zu übergeben.Sie gaben an, daß Sie sich beim Verfassen Ihrer Berufung von der evangelischen Flüchtlingsberatung beraten ließen. Sie ließen den gesamten Akt dort zurück, damit offensichtlich von der Flüchtlingsberatung eine Berufung verfaßt werde. Der erkennenden Behörde liegt jedoch keine diesbezügliche Vollmacht vor. Gemäß Paragraph 10, AVG 1991 ist daher eine solche Vertretung nicht zulässig. Es wäre daher allein Ihre Aufgabe gewesen, danach zu trachten, die Berufung gegen den abweislichen Bescheid des Bundesasylamtes rechtzeitig der Post zur Beförderung zu übergeben.

Die von Ihnen in Ihrem Wiedereinsetzungsantrag angeführten Gründe, stellen keine unabwendbaren Ereignisse gemäß § 71 Abs. 1 Zif. 1 AVG dar. Wenn Sie sich im Zuge des Asylverfahrens einer Ihnen unbekannten Person anvertrauen und dieser auch die Agenden, ein Berufungsschreiben betreffend, überlassen, so ist die Versäumung einer Frist und somit die Fehlleistung dieser in keinem Fall als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis anzusehen. Die erkennende Behörde kommt zu diesem Schluß, da Sie sich ja selbst diesem Abhängigkeitsverhältnis aussetzten und somit selbst auch die Folgen aus der Fehlleistung Ihrer ,Vertrauensperson’ zu tragen haben.Die von Ihnen in Ihrem Wiedereinsetzungsantrag angeführten Gründe, stellen keine unabwendbaren Ereignisse gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Zif. 1 AVG dar. Wenn Sie sich im Zuge des Asylverfahrens einer Ihnen unbekannten Person anvertrauen und dieser auch die Agenden, ein Berufungsschreiben betreffend, überlassen, so ist die Versäumung einer Frist und somit die Fehlleistung dieser in keinem Fall als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis anzusehen. Die erkennende Behörde kommt zu diesem Schluß, da Sie sich ja selbst diesem Abhängigkeitsverhältnis aussetzten und somit selbst auch die Folgen aus der Fehlleistung Ihrer ,Vertrauensperson’ zu tragen haben.

Sie wurden demnach nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Absatz 1 Ziffer 1 AVG daran gehindert, die Frist zur Einbringung der Berufung einzuhalten."Sie wurden demnach nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer 1 AVG daran gehindert, die Frist zur Einbringung der Berufung einzuhalten."

Gegen diesen Bescheid wendet sich die dem (nunmehr gemäß § 44 Abs. 2 AsylG iVm dem Beschluß des VwGH vom 25.2.1998, Zl 95/01/0316, zur Entscheidung zuständig gewordenen) unabhängigen Bundesasylsenat vorliegende Berufung, welche freilich lediglich Ausführungen zur Begründung der beantragten Gewährung von Asyl enthält, aber mit keinem Wort aufzeigt, worin die Unrichtigkeit des in diesem Verfahren angefochtenen Bescheides liegen soll.Gegen diesen Bescheid wendet sich die dem (nunmehr gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit dem Beschluß des VwGH vom 25.2.1998, Zl 95/01/0316, zur Entscheidung zuständig gewordenen) unabhängigen Bundesasylsenat vorliegende Berufung, welche freilich lediglich Ausführungen zur Begründung der beantragten Gewährung von Asyl enthält, aber mit keinem Wort aufzeigt, worin die Unrichtigkeit des in diesem Verfahren angefochtenen Bescheides liegen soll.

Angesichts des Umstandes, daß es sich beim Berufungswerber nach den aktenkundigen Feststellungen des Bundesasylamtes um einen (jedenfalls zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung) der deutschen Sprache nicht kundigen Asylwerber handelt, der im gegenständlichen Verfahren auch nicht rechtsfreundlich vertreten ist, und angesichts des weiteren Umstandes, daß auch mit einer Berufung gegen einen abweislichen Wiedereinsetzungsbescheid in einer Konstellation wie der vorliegenden letzten Endes auf die Gewährung von Asyl abgezielt wird, wertet der unabhängige Bundesasylsenat die gegenständliche Berufung trotz der ihr anhaftenden Begründungsmängel (vgl. die WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 149 und E 156 zu § 63 AVG) als (gerade noch) zulässig.Angesichts des Umstandes, daß es sich beim Berufungswerber nach den aktenkundigen Feststellungen des Bundesasylamtes um einen (jedenfalls zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung) der deutschen Sprache nicht kundigen Asylwerber handelt, der im gegenständlichen Verfahren auch nicht rechtsfreundlich vertreten ist, und angesichts des weiteren Umstandes, daß auch mit einer Berufung gegen einen abweislichen Wiedereinsetzungsbescheid in einer Konstellation wie der vorliegenden letzten Endes auf die Gewährung von Asyl abgezielt wird, wertet der unabhängige Bundesasylsenat die gegenständliche Berufung trotz der ihr anhaftenden Begründungsmängel vergleiche die WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 149 und E 156 zu Paragraph 63, AVG) als (gerade noch) zulässig.

Der unabhängige Bundesasylsenat ersuchte unterm 1.9.1998 die Flüchtlingsberatungsstelle Traiskirchen des Evangelischen Flüchtlingsdienstes Österreich,

"anzugeben, ob die Angaben der Wiedereinsetzungswerberin nach den bei Ihnen noch verfügbaren Unterlagen oder der Erinnerung der im Antrag genannten, bei Ihrer Organisation tätigen Personen der Wahrheit entsprechen oder nicht."

Die daraufhin eingelangte Antwort hat folgenden Wortlaut:

Bezüglich Ihres Telefaxes vom 1.9.1998 betreffend der Anträge von... und R. O. kann ich bestätigen, daß die Angaben der Wiedereinsetzungswerber nach den uns verfügbaren Unterlagen und Erinnerungen von Dr. P. (Dr. H. befindet sich im Urlaub) der Wahrheit entsprechen. Die Akte der o. a. Personen tragen den handschriftlichen Vermerk von Dr. H., daß die Akten irrtümlich abgelegt wurden, obwohl der Termin für die Berufung offen und nicht abgezeichnet wurde. Ich möchte darauf hinweisen, daß von uns bei der Einschulung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen immer besonderes Augenmerk darauf gelegt wird, daß keine Akten mit offenen Terminen abgelegt werden. Erst wenn diese abgezeichnet sind, dürfen die Akten normalerweise abgelegt werden. Im Falle von... und R. O. wurde diese von einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin übersehen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde auch auf der Schreibmaschine und mit Hilfe von Dr. P. verfaßt, ich bin daher überzeugt, daß die Angaben im Antrag der Wahrheit entsprechen."

Der unabhängige Bundesasylsenat hat sodann über diese Berufung erwogen:

Gem. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist... auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist... auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Im gegenständlichen Fall wird die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der - gemäß § 63 Abs. 5 AVG zweiwöchigen - Berufungsfrist gegen den dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber am 23.1.1995 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.1.1995 begehrt.Im gegenständlichen Fall wird die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der - gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG zweiwöchigen - Berufungsfrist gegen den dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber am 23.1.1995 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.1.1995 begehrt.

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung setzt entsprechend dem obzitierten § 71 Abs. 1 Z 1 AVG voraus, daß dem Wiedereinsetzungswerber kein oder zumindest nur ein minderer Grad des Versehens (d. h. leichte Fahrlässigkeit) zur Last gelegt werden kann.Die Bewilligung der Wiedereinsetzung setzt entsprechend dem obzitierten Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG voraus, daß dem Wiedereinsetzungswerber kein oder zumindest nur ein minderer Grad des Versehens (d. h. leichte Fahrlässigkeit) zur Last gelegt werden kann.

Ausgehend nun von dem im Wiedereinsetzungsantrag selbst geltend gemachten - und vom Evangelischen Flüchtlingsdienst bestätigten - Wiedereinsetzungsgrund, welchem, wie insoweit auch die Behörde erster Instanz zutreffend erkannt hat, sich eine Behauptung der Wiedereinsetzungswerberin, sie habe zur Einbringung der beabsichtigten Berufung irgendeinen Funktionär oder Mitarbeiter der in der Berufung genannten "Flüchtlingsberatungsstelle der evangelischen Kirche" bevollmächtigt, nicht entnehmen läßt, ist also zu fragen, ob das beschriebene Verhalten der Wiedereinsetzungswerberin, welche noch während der ersten Hälfte der zweiwöchigen Berufungsfrist diese "Flüchtlingsberatungsstelle" aufgesucht und, entsprechend dem dort empfangenen Rat, offenbar ohne Begründung eines förmlichen Vertretungsverhältnisses den Auftrag zur Abfassung und fristgerechten Einbringung der Berufung erteilt und in weiterer Folge die fristgerechte Erfüllung dieses Auftrages nicht mehr überwacht hat, jedenfalls als ein nicht den minderen Grad übersteigendes Versehen gewertet werden könne. Dafür ist erforderlich, daß die Wiedereinsetzungswerberin nicht auffallend sorglos gehandelt hat.

Im gegenständlichen Fall ist nun der unabhängige Bundesasylsenat der Auffassung, daß von einer derartigen auffallenden Sorglosigkeit nicht die Rede sein kann, durfte die Wiedereinsetzungswerberin doch bei der gegenständlichen "Flüchtlingsberatungsstelle" Erfahrung beim Verfassen und Einbringen von Rechtsmitteln aussetzen, weshalb sie mit dem in ihrem Fall tatsächlich erfolgten Ablauf des Geschehens (Nicht-Verfassung des aufgetragenen Rechtsmittels) nicht zur rechnen brauchte und ihr daher auch eine diesbezügliche Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht zuzumuten war (vgl. VwGH vom 5.10.1990, Zl 90/18/0050, 0051).Im gegenständlichen Fall ist nun der unabhängige Bundesasylsenat der Auffassung, daß von einer derartigen auffallenden Sorglosigkeit nicht die Rede sein kann, durfte die Wiedereinsetzungswerberin doch bei der gegenständlichen "Flüchtlingsberatungsstelle" Erfahrung beim Verfassen und Einbringen von Rechtsmitteln aussetzen, weshalb sie mit dem in ihrem Fall tatsächlich erfolgten Ablauf des Geschehens (Nicht-Verfassung des aufgetragenen Rechtsmittels) nicht zur rechnen brauchte und ihr daher auch eine diesbezügliche Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht zuzumuten war vergleiche VwGH vom 5.10.1990, Zl 90/18/0050, 0051).

Dies vor allem auch deshalb, da gemäß § 13 Abs. 4 AVG in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gegolten habenden Fassung das Fehlen einer eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift grundsätzlich kein Formgebrechen (mehr) darstellte (im Gegensatz zu der seinerzeitigen, gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 gegolten habenden Rechtslage), so daß der Wiedereinsetzungswerberin auch nicht etwa zu Last gelegt werden kann, daß sie nicht, zum Zwecke der Fertigung des Berufungsschriftsatzes, vor Ablauf der Berufungsfrist sich bei der Flüchtlingsberatungsstelle nach der Abfassung des aufgetragenen Berufungsschriftsatzes erkundigt habe.Dies vor allem auch deshalb, da gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gegolten habenden Fassung das Fehlen einer eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift grundsätzlich kein Formgebrechen (mehr) darstellte (im Gegensatz zu der seinerzeitigen, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 gegolten habenden Rechtslage), so daß der Wiedereinsetzungswerberin auch nicht etwa zu Last gelegt werden kann, daß sie nicht, zum Zwecke der Fertigung des Berufungsschriftsatzes, vor Ablauf der Berufungsfrist sich bei der Flüchtlingsberatungsstelle nach der Abfassung des aufgetragenen Berufungsschriftsatzes erkundigt habe.

Da sich somit gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag als berechtigt erweist, war der Berufungswerberin die begehrte Wiedereinsetzung, unter spruchgemäßer Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides, zu gewähren.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 67d Abs. 3 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG nicht erforderlich.

Schlagworte

Wiedereinsetzung

Dokumentnummer

UBAST_19990127_202_510_14_II_04_99_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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