Norm
AVG §71Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer zweitägigen Berufungsfrist begehrt, welche der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 26.6.1998, Zl G 31/98 u. a., (auch) wegen Unvereinbarkeit mit dem rechtsstaatlichen Bauprinzip der Bundesverfassung, welches u. a. ein Mindestmaß an faktischer Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen gebiete, aufgehoben und im selben Erkenntnis ausgesprochen hat, daß “eine Frist von einer Woche hiefür als Mindestmaß anzusehen sein (dürfte)”.
Für den unabhängigen Bundesasylsenat steht es daher im gegenständlichen Fall, in dem die seinerzeit gegen den Bescheid vom 20.7.1998 erhobene Berufung zwar, gemessen an der zweitägigen Berufungsfrist, verspätet, aber noch innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof als Mindestgrenze bezeichneten einwöchigen Frist (20.7. - 24.7.1998) eingebracht worden ist, außer Zweifel, daß die Berufungswerberin im gegenständlichen Fall an der Versäumung der zweitägigen Berufungsfrist jedenfalls kein den minderen Grad eines Versehens übersteigendes Verschulden getroffen hat.
SW: minderer Grad eines Versehens
Dokumentnummer
UBASR_19990203_206_680_5_II_04_99_01