TE Ubas Bescheid 1999/2/3 206.680/5-II/04/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.1999
beobachten
merken

Norm

AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D

S P R U C H

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 4/1999 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, (AsylG), entschieden:

In Erledigung der Berufung der A. K. vom 7.12.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.1998, Zl 98 05.208/1-BAE, wird der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert und hat zu lauten wie folgt:

"Dem Antrag der A. K. vom 24.7.1998 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.7.1998, Zl 98 05.208-BAE, wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stattgegeben.”"Dem Antrag der A. K. vom 24.7.1998 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.7.1998, Zl 98 05.208-BAE, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattgegeben.”

Text

B E G R Ü N D U N G

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Berufungswerberin "auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.07.1998... gem. § 71 Abs. 1 des AllgemeinenMit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Berufungswerberin "auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.07.1998... gem. Paragraph 71, Absatz eins, des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes... abgewiesen.”

Dies im wesentlichen deshalb, da nach Ansicht der Behörde erster

Instanz die Wiedereinsetzungswerberin "trotz ausdrücklichem Hinweis

in der Rechtsmittelbelehrung des zurückweisenden Bescheides vom

20.7.1998” und trotz Ausfolgung eines "Merkblattes” in einer der

Wiedereinsetzungswerberin verständlichen Sprache, welches den

Hinweis enthalten habe, daß die nunmehrige Wiedereinsetzungswerberin

"die Hilfe eines Flüchtlingsberaters im Bundesasylamt oder bei einer

seiner Außenstellen oder des Vertreters des Hochkommissärs der

Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich... in Anspruch

nehmen” könne, sowie trotz den ihr offengestandenen "Möglichkeiten,

wie etwa Briefverkehr oder telefonischer Kontaktaufnahme”,

"offensichtlich überhaupt keine Bemühungen unternommen (habe), um

gegen den erstinstanzlichen negativen Asylbescheid... innerhalb der

zweitägigen Frist eine Berufungsschrift zu verfassen bzw. verfassen

zu lassen”, weshalb "das Außerachtlassen der im gegebenen Fall

erforderlichen und zumutbaren Berufungserhebung... eindeutig als ein

den Grad minderen Versehens überschreitendes Verschulden zu werten” sei.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegende Berufung, in welcher die Berufungswerberin betont, sehr wohl "so schnell wie möglich” eine Kontaktaufnahme mit "MitarbeiterInnen des Schuhaftsozialdienstes gesucht” zu haben, welche, infolge anfänglicher Behinderung durch die "Behörden”, erst "nach 3 Tagen” erfolgt sei. Überdies habe die Berufungswerberin zunächst "weder Inhalt noch Bedeutung des erstinstanzlichen Bescheides” erkannt, zumal sie "im Umfeld der Schubhaft” einem besonderen "psychischen (und physischen) Druck ausgesetzt” gewesen sei. Bereits einleitend rügt die Berufungswerberin, daß sie bereits im Wiedereinsetzungsantrag auf die - "mittlerweile auch vom Verfassungsgerichtshof bestätigt(e)” - Verfassungswirdrigkeit der zweitägigen Berufungsfrist hingewiesen habe.

Mit diesem letzten Vorbringen ist die Berufungswerberin im Ergebnis im Recht:

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen wenn: 1. Die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen wenn: 1. Die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Im gegenständlichen Fall wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer zweitägigen Berufungsfrist begehrt, welche der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 26.6.1998, Zl G 31/98 u. a., (auch) wegen Unvereinbarkeit mit dem rechtsstaatlichen Bauprinzip der Bundesverfassung, welches u. a. ein Mindestmaß an faktischer Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen gebiete, aufgehoben und im selben Erkenntnis ausgesprochen hat, daß "eine Frist von einer Woche hiefür als Mindestmaß anzusehen sein (dürfte)”.

Für den unabhängigen Bundesasylsenat steht es daher im gegenständlichen Fall, in dem die seinerzeit gegen den Bescheid vom 20.7.1998 erhobene Berufung zwar, gemessen an der zweitägigen Berufungsfrist, verspätet, aber noch innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof als Mindestgrenze bezeichneten einwöchigen Frist (20.7. - 24.7.1998) eingebracht worden ist, außer Zweifel, daß die Berufungswerberin im gegenständlichen Fall an der Versäumung der zweitägigen Berufungsfrist jedenfalls kein den minderen Grad eines Versehens übersteigendes Verschulden getroffen hat.

Demnach war der Berufungswerberin spruchgemäß, in diesbezüglicher Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides, die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren, zumal im gegenständlichen Fall auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, daß die - derzeit außerhalb des Bundesgebietes befindliche - Wiedereinsetzungswerberin ungeachtet dieses Umstandes durch die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid vom 20.7.1998 einen auch im Falle ihrer Rückkehr ins Bundesgebiet fortwirkendenden Rechtsnachteil erleiden könnte (vgl. ebenso bereits UBAS vom 22.1.1999, Zl 204.846/6-II/04/99).Demnach war der Berufungswerberin spruchgemäß, in diesbezüglicher Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides, die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren, zumal im gegenständlichen Fall auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, daß die - derzeit außerhalb des Bundesgebietes befindliche - Wiedereinsetzungswerberin ungeachtet dieses Umstandes durch die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid vom 20.7.1998 einen auch im Falle ihrer Rückkehr ins Bundesgebiet fortwirkendenden Rechtsnachteil erleiden könnte vergleiche ebenso bereits UBAS vom 22.1.1999, Zl 204.846/6-II/04/99).

Schlagworte

Wiedereinsetzung, minderer Grad eines Versehens

Dokumentnummer

UBAST_19990203_206_680_5_II_04_99_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten