TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/29 92/02/0002

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §51 Abs1;
StVO 1960 §52 Z10a;
StVONov 10te Art2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Ing. P in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. November 1991, Zl. UVS-03/19/01191/91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer einer Übertretung einer näher bezeichneten, durch Verkehrszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 52 Z. 10a StVO 1960 für schuldig erkannt wurde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht ausschließlich geltend, daß das am Tatort aufgestellte Verkehrszeichen insoferne dem Gesetz nicht entspreche und damit die ihm zugrunde liegende Verordnung gesetzwidrig kundmache, als eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine längere Straßenstrecke als 1 km gemäß § 51 Abs. 1 StVO 1960 außer durch Verkehrszeichen nach § 52 Z. 10a StVO 1960 noch durch diesen Verkehrszeichen beigegebenen Zusatztafeln nach § 54 Abs. 5 lit. b StVO 1960 kundzumachen sei. Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung gelte auf einer längeren Strecke als 1 km; bei den entsprechenden Verkehrszeichen seien keine Zusatztafeln angebracht, die auf diesen Umstand hinwiesen. Spätestens beim Austausch dieses Verkehrszeichens - der vom Beschwerdeführer für einen vor der Tatzeit (12. November 1990) liegenden Zeitpunkt im Jahr 1990 vermutet wird - hätte gemäß Art. II Abs. 2 der 10. StVO-Novelle eine derartige Zusatztafel angebracht werden müssen.

Gemäß Art. II Abs. 2 der 10. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 174/1983, sind u.a. Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, bei einem allfälligen Austausch, spätestens aber bis 31. Dezember 1993 durch Zeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Zeichen nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beachten.

Die genannte Übergangsbestimmung verfolgt erkennbar den Zweck, daß dann, wenn die in Rede stehende Novelle an gesetzlich vorgesehenen Straßenverkehrszeichen Änderungen vornimmt, die nunmehr nicht mehr dem Gesetz entsprechenden Kennzeichentafeln nicht bereits mit Inkrafttreten der Novelle gegen die neugeregelten Zeichen auszutauschen sind, sondern grundsätzlich erst dann, wenn sie auch ohne eine Änderung der Rechtslage ausgetauscht werden, etwa weil sie unkenntlich geworden sind. So sprechen die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage für die 10. StVO-Novelle (1188 Blg.NR 15. GP) davon, daß diese Bestimmung einer kostensparenden Anpassung diene.

Davon zu unterscheiden ist der Fall, daß die Änderung der Rechtslage nicht das Aussehen (die Gestaltung) eines Verkehrszeichens betrifft, sondern die Ergänzung durch ein weiteres Verkehrszeichen bzw. eine - ebenfalls ein Verkehrszeichen darstellende - Zusatztafel (§ 54 Abs. 3 StVO 1960). Wenn daher das die Geschwindigkeitsbeschränkung symbolisierende Verkehrszeichen nach § 52 Z. 10a StVO 1960 tatsächlich im Jahre 1990 vor der Tatzeit ausgetauscht worden sein sollte, so hätte kein rechtliches Gebot bestanden, diesen Austausch nur unter Hinzufügung der Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b StVO 1960 vornehmen zu dürfen.

Dies ergibt sich auch daraus, daß in Art. II Abs. 2 der 10. StVO-Novelle davon die Rede ist, daß die alten Zeichen bis zum Austausch bzw. bis zum 31. Dezember 1993 durch neue Zeichen zu "ersetzen" sind, d.h. daß an die Stelle der alten die neuen Verkehrszeichen gesetzt werden müssen.

Der vorliegende Fall ist vielmehr nach dem zweiten Satz des Art. II Abs. 1 der 10. StVO-Novelle zu beurteilen: Bis zum 31. Dezember 1993 sind die alten, noch nicht durch die neuen ersetzten Zeichen zu beachten. Das bedeutet, daß Verkehrszeichen im Sinne des § 52 Z. 10a StVO, mit denen eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine längere Strecke als 1 km kundgemacht wird und die vor dem Inkrafttreten der 10. StVO-Novelle aufgestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 1993 auch ohne Zusatztafel eine gesetzmäßige

Kundmachungsform darstellen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020002.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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