Norm
AVG §71Spruch
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
S P R U C H
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Huber gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 38 Abs.1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 4/1999 (AsylG), entschieden: 1.) Die Berufung von N. A. vom 15.3.1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.2.1999, Zahl 98 00.348/1-BAE, wird gemäß § 71 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF abgewiesen. 2.) Die Berufung von N. A. vom 26.10.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.9.1998, Zahl: 98 00.348-BAE, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG, als verspätet zurückgewiesen.Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Huber gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, (AsylG), entschieden: 1.) Die Berufung von N. A. vom 15.3.1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.2.1999, Zahl 98 00.348/1-BAE, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen. 2.) Die Berufung von N. A. vom 26.10.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.9.1998, Zahl: 98 00.348-BAE, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG, als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
ad 1.)
Der Asylwerber stellte am 15.1.1998 beim Bundesasylamt einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.9.1998, rechtskräftig zugestellt am 10.9.1998 abgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz vom 19.10.1998 (Datum des Poststempels 26.10.1998) brachte der Asylwerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG verbunden mit der Einbringung einer Berufung ein. Sein damaliges Vorbringen zum erstgenannten Antrag wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.2.1999, Zahl 98 00.348/1-BAE, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.Mit Schriftsatz vom 19.10.1998 (Datum des Poststempels 26.10.1998) brachte der Asylwerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG verbunden mit der Einbringung einer Berufung ein. Sein damaliges Vorbringen zum erstgenannten Antrag wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.2.1999, Zahl 98 00.348/1-BAE, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.2.1999, Zl 98 00.348/1-BAE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung brachte der Antragsteller binnen offener Frist Berufung ein und brachte hiebei im Wesentlichen vor, dass er sich sogleich nach Erhalt der Ladung (zu seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt) an die Oberösterreichische Volkshilfe gewandt habe, wo ihm die Auskunft erteilt worden sei, dass er dieser Ladung Folge zu leisten hätte, und dass es eben um eine ergänzende Befragung zu seinen Fluchtgründen gehe. Tatsächlich habe der Asylwerber dann der Ladung Folge geleistet und sei dabei weder in Begleitung eines Beamten des Jugendwohlfahrtsträgers, noch eines Betreuers der Volkshilfe Oberösterreich gewesen. Der seitens der belangten Behörde daraus gezogene Schluss, er hätte aus dem Umstand, dass er bei dieser ergänzenden Befragung nicht von einem Beamten des Jugendwohlfahrtsträgers begleitet worden sei, erkennen müssen, dass die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nunmehr geendet hätte, sei keineswegs zwingend, zumal auch nach der alten Rechtslage nicht ausdrücklich normiert gewesen sei, dass bei Einvernahmen minderjähriger Asylwerber unbedingt ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers anwesend sein müsse. Der Asylwerber habe somit aus dem Fehlen seines gesetzlichen Vertreters bei der Einvernahme keineswegs den Schluss ziehen müssen, dass er nicht mehr vertreten sei. Dieser Schluss sei von ihm auch nicht zu erwarten gewesen, hätte er diesfalls doch über die neue Rechtslage (§ 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG) im Detail informiert sein müssen. Weiters sei ihm der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt worden, sodass er gewusst habe, dass er innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.9.1998 einbringen könne. Dazu sei zu sagen, dass dies richtig sei, und sich der Asylwerber genau deswegen an seine Betreuer der Volkshilfe Oberösterreich Flüchtlingsbetreuung gewandt habe. Dabei sei ihm dann aber bekannte Fehlinformation gegeben worden, wonach er erst eine Berufung machen könne, wenn der Bescheid dem Amt für Jugend und Familie des Magistrates Linz zugestellt worden sei. Der Asylwerber hätte daher diese Zustellung abzuwarten, die Mitarbeiter der Volkshilfe Oberösterreich würden den Kontakt zum Amt für Jugend und Familie herstellen bzw. aufrechterhalten, um die Berufungsfrist nicht zu versäumen. Darauf habe sich der Asylwerber verlassen müssen. Dass es sich dabei um eine falsche Auskunft gehandelt habe, war für ihn nicht vorhersehbar, da er dies weder einberechnet habe, und auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht habe erwarten können, dass er in der Folge die Berufungsfrist versäumen würde. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei weiters entgegenzuhalten, dass es sich bei den von ihm in Anspruch genommenen Betreuern der Volkshilfe nicht um seine Parteienvertreter gehandelt habe. Der Asylwerber habe die Volkshilfe zu keinem Zeitpunkt mit seiner Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigt, sei er doch im Gegenteil davon ausgegangen, dass das Amt für Jugend und Familie des Magistrates Linz sein gesetzlicher Vertreter im Asylverfahren sei. Die diesbezügliche rechtliche Würdigung der belangten Behörde sei, da auf der falschen Tatsachenfeststellung des Vorliegens eines Vertretungsverhältnisses zwischen dem Asylwerber und der Volkshilfe beruhend, nicht zutreffend. Die Betreuer der Volkshilfe hätten demnach die Funktion eines Boten bzw. einer Hilfskraft gehabt. Bei der Auswahl dieser Hilfskräfte sei der Asylwerber äußerst sorgfältig gewesen und habe die von ihm zu erwartende, ihm zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen, was sich auch daraus ableiten lasse, dass selbst die belangte Behörde vertrete, dass es sich bei den Mitarbeitern der Volkshilfe um rechtskundige Personen handle, denen die Bedeutung einer Berufungsfrist bewusst sein müsse. Irrtümer und Fehler von Hilfskräften stünden einer Wiedereinsetzung nicht im Weg, wenn sie trotz Einhaltung der zumutbaren Kontrolle des Wiedereinsetzungswerbers geschehen würden. Der Asylwerber habe in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung der für ihn tätig gewordenen Hilfskräfte der Volkshilfe Oberösterreich hinsichtlich der Wahrung eines Termins alles ihm zumutbare vorgekehrt. Der Asylwerber habe also nicht nur davon ausgehen können, dass die ihm erteilte Rechtsauskunft den Tatsachen entspreche, sondern auch dass er vereinbarungsgemäß von der Zustellung des Bescheides beim Amt für Jugend und Familie rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden würde, um so fristgerecht Berufung erheben zu können. Eine darüber hinausgehende Überwachungspflicht sei daher nach der Sachlage nicht geboten gewesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.2.1999, Zl 98 00.348/1-BAE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung brachte der Antragsteller binnen offener Frist Berufung ein und brachte hiebei im Wesentlichen vor, dass er sich sogleich nach Erhalt der Ladung (zu seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt) an die Oberösterreichische Volkshilfe gewandt habe, wo ihm die Auskunft erteilt worden sei, dass er dieser Ladung Folge zu leisten hätte, und dass es eben um eine ergänzende Befragung zu seinen Fluchtgründen gehe. Tatsächlich habe der Asylwerber dann der Ladung Folge geleistet und sei dabei weder in Begleitung eines Beamten des Jugendwohlfahrtsträgers, noch eines Betreuers der Volkshilfe Oberösterreich gewesen. Der seitens der belangten Behörde daraus gezogene Schluss, er hätte aus dem Umstand, dass er bei dieser ergänzenden Befragung nicht von einem Beamten des Jugendwohlfahrtsträgers begleitet worden sei, erkennen müssen, dass die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nunmehr geendet hätte, sei keineswegs zwingend, zumal auch nach der alten Rechtslage nicht ausdrücklich normiert gewesen sei, dass bei Einvernahmen minderjähriger Asylwerber unbedingt ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers anwesend sein müsse. Der Asylwerber habe somit aus dem Fehlen seines gesetzlichen Vertreters bei der Einvernahme keineswegs den Schluss ziehen müssen, dass er nicht mehr vertreten sei. Dieser Schluss sei von ihm auch nicht zu erwarten gewesen, hätte er diesfalls doch über die neue Rechtslage (Paragraph 27, Absatz 3, dritter Satz AsylG) im Detail informiert sein müssen. Weiters sei ihm der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt worden, sodass er gewusst habe, dass er innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.9.1998 einbringen könne. Dazu sei zu sagen, dass dies richtig sei, und sich der Asylwerber genau deswegen an seine Betreuer der Volkshilfe Oberösterreich Flüchtlingsbetreuung gewandt habe. Dabei sei ihm dann aber bekannte Fehlinformation gegeben worden, wonach er erst eine Berufung machen könne, wenn der Bescheid dem Amt für Jugend und Familie des Magistrates Linz zugestellt worden sei. Der Asylwerber hätte daher diese Zustellung abzuwarten, die Mitarbeiter der Volkshilfe Oberösterreich würden den Kontakt zum Amt für Jugend und Familie herstellen bzw. aufrechterhalten, um die Berufungsfrist nicht zu versäumen. Darauf habe sich der Asylwerber verlassen müssen. Dass es sich dabei um eine falsche Auskunft gehandelt habe, war für ihn nicht vorhersehbar, da er dies weder einberechnet habe, und auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht habe erwarten können, dass er in der Folge die Berufungsfrist versäumen würde. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei weiters entgegenzuhalten, dass es sich bei den von ihm in Anspruch genommenen Betreuern der Volkshilfe nicht um seine Parteienvertreter gehandelt habe. Der Asylwerber habe die Volkshilfe zu keinem Zeitpunkt mit seiner Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigt, sei er doch im Gegenteil davon ausgegangen, dass das Amt für Jugend und Familie des Magistrates Linz sein gesetzlicher Vertreter im Asylverfahren sei. Die diesbezügliche rechtliche Würdigung der belangten Behörde sei, da auf der falschen Tatsachenfeststellung des Vorliegens eines Vertretungsverhältnisses zwischen dem Asylwerber und der Volkshilfe beruhend, nicht zutreffend. Die Betreuer der Volkshilfe hätten demnach die Funktion eines Boten bzw. einer Hilfskraft gehabt. Bei der Auswahl dieser Hilfskräfte sei der Asylwerber äußerst sorgfältig gewesen und habe die von ihm zu erwartende, ihm zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen, was sich auch daraus ableiten lasse, dass selbst die belangte Behörde vertrete, dass es sich bei den Mitarbeitern der Volkshilfe um rechtskundige Personen handle, denen die Bedeutung einer Berufungsfrist bewusst sein müsse. Irrtümer und Fehler von Hilfskräften stünden einer Wiedereinsetzung nicht im Weg, wenn sie trotz Einhaltung der zumutbaren Kontrolle des Wiedereinsetzungswerbers geschehen würden. Der Asylwerber habe in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung der für ihn tätig gewordenen Hilfskräfte der Volkshilfe Oberösterreich hinsichtlich der Wahrung eines Termins alles ihm zumutbare vorgekehrt. Der Asylwerber habe also nicht nur davon ausgehen können, dass die ihm erteilte Rechtsauskunft den Tatsachen entspreche, sondern auch dass er vereinbarungsgemäß von der Zustellung des Bescheides beim Amt für Jugend und Familie rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden würde, um so fristgerecht Berufung erheben zu können. Eine darüber hinausgehende Überwachungspflicht sei daher nach der Sachlage nicht geboten gewesen.
Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 Zif. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Zif. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Zif. 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.85, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.94, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.92, 91/13/0254).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Zif. 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.85, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.94, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.92, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.93, 93/03/0136).
Der Berufungswerber gesteht selbst ausdrücklich zu, dass ihm, da ihm der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Asylbescheides in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt worden war, bewusst war, dass er innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Berufung gegen diesen Bescheid erheben müsse (Punkt 3. seiner Berufung, Seite 4; Aktenseite 173 des Verwaltungsaktes). Der Berufungswerber bringt außerdem ausdrücklich vor, dass es sich bei den von ihm in Anspruch genommenen Betreuern der Volkshilfe Oberösterreich nicht um seine Parteienvertreter gehandelt habe, vielmehr hatten diese Betreuer lediglich die Funktion einer Hilfskraft.
Grundsätzlich ist hiezu zu bemerken, dass sich ein Antragsteller im Verwaltungsverfahren eines Vertreters bedienen kann, sodass er grundsätzlich bei geeigneter Auswahl dieses Vertreters darauf vertrauen darf, dass dieser alle nötigen Schritte im Verfahren durchführen werde. Diesfalls muss sich der Antragsteller lediglich ein Verschulden des Vertreters zurechnen lassen, einer besonderen Überwachung, ob der Vertreter auch wirklich alle erforderlichen Verfahrensschritte setzt, ist jedoch regelmäßig nicht gegeben. Anders verhält es sich hingegen, wenn ein Antragsteller sich keines Vertreters bedient. In diesem Fall muss er sich selbst um alle erforderlichen Verfahrensschritte kümmern und darf nicht darauf vertrauen, dass eventuell hinzugezogene Hilfskräfte ohne entsprechende Kontrolle für ihn tätig werden oder ihm richtige Auskünfte erteilen.
In diesem Sinne hat bereits der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass "Irrtümer und Fehler von Hilfskräften einer Wiedereinsetzung nicht im Weg stehen, wenn sie trotz Einhaltung der zumutbaren Kontrolle des Wiedereinsetzungswerbers geschehen. Was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung einer nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung allfälliger für ihn tätig gewordener Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung eines Termines vorgekehrt hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten" (VwGH vom 4.3.1994, Zl. 93/02/0256).
Der Berufungswerber hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag bzw. in seiner Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die erste Instanz jedoch mit keinem Wort dargetan, "was er zur Überwachung der für ihn tätig gewordenen Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung des Termines vorgekehrt hat", vielmehr hat sich der Berufungswerber auf eine einzelne Aussage, dass erst später Berufung erhoben werden könne, verlassen. Dem Wiedereinsetzungswerber wäre es aber durchaus zumutbar gewesen, diese Auskunft einer Kontrolle zu unterziehen, zumal dem Berufungswerber durchaus bewusst gewesen ist, dass er innerhalb von zwei Wochen Berufung erheben müsse, und andererseits er der Meinung gewesen ist, dass er nach wie vor von seinem gesetzlichen Vertreter (Jugendwohlfahrtsträger) vertreten werde. Da der Wiedereinsetzungswerber ausdrücklich die Volkshilfe Oberösterreich nicht mit seiner Vertretung bevollmächtigte und es sohin an ihm gelegen wäre, aus eigenem die fristgerechte Einbringung eines Rechtsmittels zu wahren, hätte der Berufungswerber zumindest aus eigenem Antrieb bei seinem vermeintlichen Vertreter dem Jugendwohlfahrtsträger nachfragen müssen, ob die erhaltene Auskunft der Volkshilfe Oberösterreich richtig ist. Der Berufungswerber hat auch nicht dargetan, dass er etwa noch innerhalb der offenen Berufungsfrist erneut bei der Volkshilfe Oberösterreich vorstellig geworden wäre, um sich noch rechtzeitig um die fristgerechte Einbringung der Berufung zu kümmern bzw. diesbezüglich zu versichern.
Im Ergebnis ist daher zu bemerken, dass der Berufungswerber überhaupt keine Maßnahmen vorgekehrt hat, um die von ihm verwendeten Hilfskräfte bzw. die von diesen erteilten Auskünfte zu kontrollieren. Damit hat der Berufungswerber jedoch im Sinne der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die im Verkehr mit Verwaltungsbehörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und dem Berufungswerber nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen.
Soweit der Berufungswerber vorbringt, dass er der Meinung gewesen sei, dass er nach wie vor vom gesetzlichen Vertreter (Jugendwohlfahrtsträger) vertreten werde, ist ihm entgegenzuhalten, dass er diesbezüglich einem Rechtsirrtum unterlegen ist, welcher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten ist.
Insgesamt war daher der Wiedereinsetzungsantrag des Berufungswerbers abzuweisen, da ihm einerseits an der Fristversäumung ein Verschulden trifft, das über den bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht und andererseits der ihm unterlaufene Rechtsirrtum kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der Judikatur ist.
ad 2.
Da der Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bezüglich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 8.9.1998 abgewiesen wurde, ist die am 26.10.1998 gegen den am 10.9.1998 zugestellten Bescheid erhobene Berufung verspätet. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, sohin war im gegenständlichen Fall der 24.9.1998 der letzte Tag der Frist und somit die nach Ablauf des 24.9.1998 eingebrachte Berufung als verspätet zurückzuweisen.Da der Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bezüglich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 8.9.1998 abgewiesen wurde, ist die am 26.10.1998 gegen den am 10.9.1998 zugestellten Bescheid erhobene Berufung verspätet. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, sohin war im gegenständlichen Fall der 24.9.1998 der letzte Tag der Frist und somit die nach Ablauf des 24.9.1998 eingebrachte Berufung als verspätet zurückzuweisen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt, verschulden des VertretersDokumentnummer
UBAST_19990330_208_754_0_III_07_99_00