TE Ubas Bescheid 1999/3/31 208.537/0-III/07/99

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Veröffentlicht am 31.03.1999
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Norm

AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Huber gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 4/1999 AsylG, entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Huber gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, AsylG, entschieden:

1.) Die Berufung von B. C. vom 9.3.1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.2.1999, Zahl: 98 01.631/2-BAG, wird gemäß § 71 AVG abgewiesen.1.) Die Berufung von B. C. vom 9.3.1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.2.1999, Zahl: 98 01.631/2-BAG, wird gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen.

2.) Die Berufung von B. C. vom 20.1.1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.1998, Zahl: 98 01.631-BAG, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.2.) Die Berufung von B. C. vom 20.1.1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.1998, Zahl: 98 01.631-BAG, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

ad 1.

Der Asylwerber stellte am 9.3.1998 beim Bundesasylamt einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.1998, rechtskräftig zugestellt am 18.11.1998 abgewiesen wurde. Mit Schriftsatz vom 19.1.1999 (am 20.1.1999 vom Asylwerber persönlich beim Bundesasylamt abgegeben) brachte der Asylwerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG verbunden mit der Einbringung einer Berufung ein. Sein damaliges Vorbringen zum erstgenannten Antrag wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.2.1999, Zahl 98 01.631/2-BAG, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.Der Asylwerber stellte am 9.3.1998 beim Bundesasylamt einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.1998, rechtskräftig zugestellt am 18.11.1998 abgewiesen wurde. Mit Schriftsatz vom 19.1.1999 (am 20.1.1999 vom Asylwerber persönlich beim Bundesasylamt abgegeben) brachte der Asylwerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG verbunden mit der Einbringung einer Berufung ein. Sein damaliges Vorbringen zum erstgenannten Antrag wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.2.1999, Zahl 98 01.631/2-BAG, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.2.1999, Zahl 98 01.631/2-BAG, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung brachte der Antragsteller binnen offener Frist Berufung ein und brachte hiebei im Wesentlichen vor, dass der Schwerpunkt der Begründung für den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht auf der Behauptung liege, dem Berufungswerber sei die Wichtigkeit der Einhaltung von Fristen nicht bewusst, auch wenn festzuhalten sei, dass ein achtmonatiger Aufenthalt nicht unbedingt ausreichen müsse, um sich an ein System zu gewöhnen. Dies treffe insbesonders dann zu, wenn in dem Herkunftsland praktisch keine behördlichen Einrichtungen existierten. Selbst dann, wenn dem Berufungswerber die Wichtigkeit der Einhaltung bewusst gewesen sei, und davon könne man vermutlich ausgehen, da er immer die vorläufige Aufenthaltsberechtigung rechtzeitig verlängert habe, ändere dies nichts daran, dass der Berufungswerber nicht gewusst habe, dass der Bescheid bereits bei seinem Anwalt eingelangt gewesen sei. Aufgrund dieser Unkenntnis habe er die zweiwöchige Frist für die Ergreifung des Rechtsmittels nicht einhalten können. Wie es zu dieser Unkenntnis kommen habe können, sei in dem Antrag auf Wiedereinsetzung bereits festgestellt. Der Berufungswerber habe eine Adressenänderung vorgenommen und dies dem Anwalt nicht mitgeteilt, da er davon ausgegangen sei, dass durch die EDV-mäßige Erfassung der neuen Adresse diese auch bei Dr. K. (seinem rechtsfreundlichen Vertreter) aufscheine. Dieser Irrtum sei darauf zurückzuführen, dass der Berufungswerber mit dieser Technologie noch nie zu tun gehabt habe. Außerdem habe der Berufungswerber in seiner Heimat keine Schulbildung genossen, sondern als Farmer gearbeitet, sodass er auch keinen theoretischen Zugang zu modernen Technologien oder Verarbeitungssystemen habe. Zudem sei es der Berufungswerber von seiner Heimat her nicht gewohnt, dass Daten in dieser Weise erfasst würden. Nachdem dem Berufungswerber Bedenken gekommen seien, dass er solange keine Entscheidung erhalten habe, erachtete er es als angebracht, bei seinem Anwalt eine diesbezügliche Anfrage zu machen, woraufhin er erfahren habe, dass bereits seit November eine Entscheidung vorliege. In dem ablehnenden Bescheid führe die oben genannte Behörde an, dass es dem Anwalt möglich gewesen wäre, fristgerecht zu berufen, er dies jedoch unterlassen hätte. Dies stelle ein Vorgehen des Anwalts dar, das nicht dem Berufungswerber zur Last gelegt werden könne. Vor allem habe der Anwalt die Vertretung niedergelegt, nachdem sich der Berufungswerber bei ihm nicht mehr gemeldet habe. Ein geringer Grad des Verschuldens mag den Berufungswerber darin treffen, dass er einen langen Zeitraum habe verstreichen lassen, bevor er sich wieder bei seinem Anwalt gemeldet habe. Es sei aber zu bedenken, dass der Berufungswerber damit gerechnet habe, von der Entscheidung rechtzeitig verständigt zu werden, da - wie oben bereits dargelegt - der Berufungswerber geglaubt habe, dass eine EDV-mäßige Erfassung der neuen Adresse automatisch auch bei seinem Anwalt aufscheinen würde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.2.1999, Zahl 98 01.631/2-BAG, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung brachte der Antragsteller binnen offener Frist Berufung ein und brachte hiebei im Wesentlichen vor, dass der Schwerpunkt der Begründung für den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht auf der Behauptung liege, dem Berufungswerber sei die Wichtigkeit der Einhaltung von Fristen nicht bewusst, auch wenn festzuhalten sei, dass ein achtmonatiger Aufenthalt nicht unbedingt ausreichen müsse, um sich an ein System zu gewöhnen. Dies treffe insbesonders dann zu, wenn in dem Herkunftsland praktisch keine behördlichen Einrichtungen existierten. Selbst dann, wenn dem Berufungswerber die Wichtigkeit der Einhaltung bewusst gewesen sei, und davon könne man vermutlich ausgehen, da er immer die vorläufige Aufenthaltsberechtigung rechtzeitig verlängert habe, ändere dies nichts daran, dass der Berufungswerber nicht gewusst habe, dass der Bescheid bereits bei seinem Anwalt eingelangt gewesen sei. Aufgrund dieser Unkenntnis habe er die zweiwöchige Frist für die Ergreifung des Rechtsmittels nicht einhalten können. Wie es zu dieser Unkenntnis kommen habe können, sei in dem Antrag auf Wiedereinsetzung bereits festgestellt. Der Berufungswerber habe eine Adressenänderung vorgenommen und dies dem Anwalt nicht mitgeteilt, da er davon ausgegangen sei, dass durch die EDV-mäßige Erfassung der neuen Adresse diese auch bei Dr. K. (seinem rechtsfreundlichen Vertreter) aufscheine. Dieser Irrtum sei darauf zurückzuführen, dass der Berufungswerber mit dieser Technologie noch nie zu tun gehabt habe. Außerdem habe der Berufungswerber in seiner Heimat keine Schulbildung genossen, sondern als Farmer gearbeitet, sodass er auch keinen theoretischen Zugang zu modernen Technologien oder Verarbeitungssystemen habe. Zudem sei es der Berufungswerber von seiner Heimat her nicht gewohnt, dass Daten in dieser Weise erfasst würden. Nachdem dem Berufungswerber Bedenken gekommen seien, dass er solange keine Entscheidung erhalten habe, erachtete er es als angebracht, bei seinem Anwalt eine diesbezügliche Anfrage zu machen, woraufhin er erfahren habe, dass bereits seit November eine Entscheidung vorliege. In dem ablehnenden Bescheid führe die oben genannte Behörde an, dass es dem Anwalt möglich gewesen wäre, fristgerecht zu berufen, er dies jedoch unterlassen hätte. Dies stelle ein Vorgehen des Anwalts dar, das nicht dem Berufungswerber zur Last gelegt werden könne. Vor allem habe der Anwalt die Vertretung niedergelegt, nachdem sich der Berufungswerber bei ihm nicht mehr gemeldet habe. Ein geringer Grad des Verschuldens mag den Berufungswerber darin treffen, dass er einen langen Zeitraum habe verstreichen lassen, bevor er sich wieder bei seinem Anwalt gemeldet habe. Es sei aber zu bedenken, dass der Berufungswerber damit gerechnet habe, von der Entscheidung rechtzeitig verständigt zu werden, da - wie oben bereits dargelegt - der Berufungswerber geglaubt habe, dass eine EDV-mäßige Erfassung der neuen Adresse automatisch auch bei seinem Anwalt aufscheinen würde.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 1 Zif. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Zif. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Zif. 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.85, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.94, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.92, 91/13/0254).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Zif. 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.85, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.94, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.92, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.93, 93/03/0136).

Feststeht, dass der Berufungswerber mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Asylverfahren RA Dr. K. bevollmächtigt und beauftragt hat. Die erteilte Vollmacht besteht der Behörde gegenüber solange, bis sie entweder seitens des Vollmachtgebers widerrufen oder seitens des Vollmachtnehmers zurückgelegt wird. Eine solche Mitteilung ist jedoch bis zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 16.11.1998, Zahl 98 01.631-BAG, nicht erfolgt, sodass die Zustellung dieses Bescheides an den gewillkürten Vertreter des Berufungswerbers Dr. K. am 18.11.1998 rechtmäßig erfolgt ist.

§ 71 Abs. 1 lit. a AVG bezieht sich in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich auf die Partei, in dem sich aus § 12 AVG ergebenden Anwendungsbereich auf die von einer Partei bevollmächtigten Personen (Hauer-Leukauf Rz 34 zu § 71 AVG). Dies bedeutet, dass das Verschulden des Vertreters der Partei, der Partei selbst zuzurechnen ist und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass der Parteienvertreter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und den Parteienvertreter kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG bezieht sich in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich auf die Partei, in dem sich aus Paragraph 12, AVG ergebenden Anwendungsbereich auf die von einer Partei bevollmächtigten Personen (Hauer-Leukauf Rz 34 zu Paragraph 71, AVG). Dies bedeutet, dass das Verschulden des Vertreters der Partei, der Partei selbst zuzurechnen ist und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass der Parteienvertreter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und den Parteienvertreter kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Im konkreten Fall stellt sich die Situation so dar, dass der Rechtsvertreter des Berufungswerbers, nachdem er durch die Adressenänderung des Berufungswerbers keinen Kontakt mehr mit diesem herstellen konnte, die Berufungsfrist zur Bekämpfung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.11.1998 ungenützt verstreichen ließ. Der Berufungswerber hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag nun mit keinem Wort dargetan, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, diese Frist einzuhalten. Der Anwalt hätte somit vorsorglich die Berufung erheben müssen, sodass der Berufungswerber, da der Klient grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines anwaltlichen Vertreters einzustehen hat, die Folgen dieser Unterlassung zu tragen hat (vgl. VwGH 19.3.1982, Zl. 81/02/0085 und 0091).Im konkreten Fall stellt sich die Situation so dar, dass der Rechtsvertreter des Berufungswerbers, nachdem er durch die Adressenänderung des Berufungswerbers keinen Kontakt mehr mit diesem herstellen konnte, die Berufungsfrist zur Bekämpfung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.11.1998 ungenützt verstreichen ließ. Der Berufungswerber hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag nun mit keinem Wort dargetan, dass sein rechtsfreundlicher Vertreter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, diese Frist einzuhalten. Der Anwalt hätte somit vorsorglich die Berufung erheben müssen, sodass der Berufungswerber, da der Klient grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines anwaltlichen Vertreters einzustehen hat, die Folgen dieser Unterlassung zu tragen hat vergleiche VwGH 19.3.1982, Zl. 81/02/0085 und 0091).

Die in der Berufung geäußerte Annahme, dass "dies ein Vorgehen des Anwalts darstelle, das nicht dem Berufungswerber zur Last gelegt werden könne", erweist sich sohin im Lichte obiger Erwägungen als rechtlich unrichtig, und konnte folglich die Frage, ob den Berufungswerber selbst (aus eigenem - im Hinblick auf seine nicht mitgeteilte Adressenänderung bzw. auf seinen Irrtum über die "moderne Technologie") ein Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist trifft, unterbleiben .

Im Ergebnis war daher die Unterlassung der Berufungseinbringung dem Berufungswerber zuzurechnen und, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Berufungswerbers die Einbringung einer Berufung aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, an welchem diesen nur ein minderer Grad des Versehens getroffen hätte, unterlassen hat, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.

ad 2.

Da der Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bezüglich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.11.1998 abgewiesen wurde, ist die am 20.1.1999 gegen den am 18.11.1998 zugestellten Bescheid erhobene Berufung verspätet. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, sohin war im gegenständlichen Fall der 2.12.1998 der letzte Tag der Frist und somit die nach Ablauf des 2.12.1998 eingebrachte Berufung als verspätet zurückzuweisen.Da der Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bezüglich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.11.1998 abgewiesen wurde, ist die am 20.1.1999 gegen den am 18.11.1998 zugestellten Bescheid erhobene Berufung verspätet. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, sohin war im gegenständlichen Fall der 2.12.1998 der letzte Tag der Frist und somit die nach Ablauf des 2.12.1998 eingebrachte Berufung als verspätet zurückzuweisen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiedereinsetzung, verschulden des Vertreters

Dokumentnummer

UBAST_19990331_208_537_0_III_07_99_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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