Norm
AVG §68Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Huber gemäß § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 4/1999 AsylG, entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Huber gemäß Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, AsylG, entschieden:
Die Berufung von L. H. vom 29.12.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.1998, Zahl 98 02.752-BAW, wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 68 AVG abgewiesen.Die Berufung von L. H. vom 29.12.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.1998, Zahl 98 02.752-BAW, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
Der Asylwerber stellte bereits am 27.1.1992 einen Asylantrag, welcher jedoch letztlich mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15.3.1995, Zahl: 4.333.209/14-III/13/95, rechtskräftig abgewiesen wurde.
Am 22.4.1998 brachte der Asylwerber einen neuerlichen Asylantrag beim Bundesasylamt ein und begründete diesen damit, dass sich die Situation inzwischen grundlegend geändert habe, da das samt Übersetzung in Kopie beiliegende Urteil ergangen und dem Asylwerber bei dessen Eltern im Kosovo zugestellt worden sei. Mit diesem Urteil sei der Asylwerber in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen des Vorwurfes verurteilt worden, er hätte im März 1991 in Pristina vor dem Gebäude der Gemeindeversammlung die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und Maßnahmen der Staatsorgane der Republik Serbien vor dem erwähnten Gebäude versammelte Menschenmasse zu Widerstand und Ungehorsam aufgerufen, wobei er bei dieser Gelegenheit über das Megaphon gesagt hätte, dass die Beschlüsse der Republik Serbien faschistisch seien und dass sie nicht durchgeführt werden sollten, und die Organe der öffentlichen Ordnung und Ruhe mit egal welchen Mitteln in der Ausübung der Aufsicht in den Städten und den Dörfern auf dem Gebiet des gesamten Territoriums des Kosovo und der Metohija gehindert werden sollten, womit er die Straftat des Aufrufs zum Widerstand gem. Art. 216 Abs. 2 des Strafgesetzbuches der Republik Serbien begangen habe.Am 22.4.1998 brachte der Asylwerber einen neuerlichen Asylantrag beim Bundesasylamt ein und begründete diesen damit, dass sich die Situation inzwischen grundlegend geändert habe, da das samt Übersetzung in Kopie beiliegende Urteil ergangen und dem Asylwerber bei dessen Eltern im Kosovo zugestellt worden sei. Mit diesem Urteil sei der Asylwerber in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen des Vorwurfes verurteilt worden, er hätte im März 1991 in Pristina vor dem Gebäude der Gemeindeversammlung die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und Maßnahmen der Staatsorgane der Republik Serbien vor dem erwähnten Gebäude versammelte Menschenmasse zu Widerstand und Ungehorsam aufgerufen, wobei er bei dieser Gelegenheit über das Megaphon gesagt hätte, dass die Beschlüsse der Republik Serbien faschistisch seien und dass sie nicht durchgeführt werden sollten, und die Organe der öffentlichen Ordnung und Ruhe mit egal welchen Mitteln in der Ausübung der Aufsicht in den Städten und den Dörfern auf dem Gebiet des gesamten Territoriums des Kosovo und der Metohija gehindert werden sollten, womit er die Straftat des Aufrufs zum Widerstand gem. Artikel 216, Absatz 2, des Strafgesetzbuches der Republik Serbien begangen habe.
Das vom Asylwerber zur Begründung seines neuerlichen Asylantrages ins Treffen geführte Urteil vom September 1997, wurde in der Folge im Wege der Österreichischen Botschaft in Belgrad einer Überprüfung hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit des Dokumentes unterzogen. Mit Schreiben vom 11.8.1998 übermittelte die Österreichische Botschaft in Belgrad ein Antwortschreiben vom 5.8.1998 des dortigen Vertrauensanwaltes, wonach aufgrund einer Überprüfung beim Amtsgericht in Pristina als Strafgericht festgestellt worden sei, dass die (in Rede stehende) Urkunde unecht sei. Es bestehe kein Strafverfahren gegen die genannte Person (L. H., 25.5.1967 geb.,). Weiters sei "das Urteil" von einem Staatsanwalt erlassen worden, und bestehe eine Richterin unter dem Namen "J. R." im Amtsgericht in Pristina nicht.
Nach Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses brachte der Asylwerber anlässlich einer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 21.10.1998 vor, dass das Urteil nicht gefälscht sei, dies sei unmöglich. Mehr habe er dazu nicht zu sagen. Er sei sechseinhalb Jahre hier und wisse nicht was dort los sei.
Am 18.11.1998 erstattete der Asylwerber zum Vorhalt vom 21.10.1998 eine ergänzende Stellungnahme und führte hiebei im Wesentlichen aus, dass das vorgelegte Dokument jedenfalls echt sei. Die Aussage des von der Österreichischen Botschaft in dieser Sache beigezogenen Rechtsanwaltes sei aus folgenden Gründen in Zweifel zu ziehen: 1. Es handle sich um einen serbischen Rechtsanwalt, der der serbischen Konfliktpartei im Kosovo angehöre. 2. Dieser Rechtsanwalt spreche davon, dass das gegenständliche Strafurteil von einem Staatsanwalt gesprochen worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Es heiße im Urteil: "Der öffentliche Gemeindeankläger des Gemeindegerichtes in Pristina und der Senat dieses Gerichtes, zusammengesetzt aus ... hat in der Strafsache gegen den angeklagten H. L. das folgende Urteil verkündet." Der Asylwerber gehe davon aus, dass das Urteil aufgrund der in Pristina geltenden Prozessordnung abgefasst sei. Auch ein Fälscher würde sich in einem solchen Punkt jedenfalls an Vorlagen halten. Um die somit in Zweifel zu ziehende Beurteilung durch den "Vertrauensanwalt" der Österreichischen Botschaft zu widerlegen, werde es für den Asylwerber jedoch notwendig sein, einen Anwalt aus Pristina zuzuziehen. Diese Bemühungen seien derzeit im Gange.
Das Bundesasylamt wies in der Folge den neuerlichen Asylantrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 10.12.1998, Zahl: 98 02.752-BAW, wegen entschiedener Sache zurück und führte hiebei begründend aus, dass der Asylwerber seinen neuerlichen Asylantrag gleich wie seinen ersten Asylantrag, der bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei, begründe und zusätzlich vorbringe, dass er nun ein Gerichtsurteil vorlegen könne, welches belegen würde, dass er in seiner Heimat in Abwesenheit zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden wäre. Dieses einzige, neu geltend gemachte Beweismittel sei nach Erhebung der österreichischen Vertretungsbehörde in Belgrad unecht. Dieser Umstand sei dem Asylwerber im Zuge des Parteiengehörs am 21.10.1998 zur Kenntnis gebracht worden, wobei er im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache und seines rechtsfreundlichen Vertreters angegeben habe, dass es unmöglich sei, dass dieses Gerichtsurteil gefälscht sei. Mehr hätte der Asylwerber dazu nicht zu sagen. Die in weiterer Folge in einer schriftlichen Stellungnahme geäußerten Zweifel an der Beurteilung des Beweismittels durch die Österreichische Botschaft in Belgrad seien seitens der erstinstanzlichen Behörde nicht nachvollziehbar, sodass letztlich das zur Untermauerung des Vorbringens des Asylwerbers einzig vorgelegte Beweismittel nicht geeignet sei, einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber fristgerecht Berufung und führte hiebei im Wesentlichen aus, dass die Abweisung des Antrages auf Asylgewährung damit begründet werde, dass über einen Asylantrag des Berufungswerbers schon in der Vergangenheit rechtskräftig negativ entschieden worden sei, und dass das neuerlich vorgelegte Beweismittel, Straferkenntnis des Gemeindegerichtes Pristina nach Beurteilung des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft in Belgrad gefälscht sei. Dazu könne der Berufungswerber nur sagen, dass er dieses Urteil durch die serbische Polizei zuhanden seiner Mutter zugestellt bekommen habe. Trotz Bemühungen sei es dem Berufungswerber bis heute nicht gelungen, den Kontakt zum Gemeindegericht von Pristina so herzustellen, dass das gegenständliche Aktenstück verifiziert werden könne. Dies liege an der dort immer noch herrschenden Extremsituation. Es sei daher der Sache völlig angemessen, wenn der Berufungswerber die Behörde erster Instanz um die Gewährung einer dreimonatigen Frist zur Aufklärung des gegenständlichen Urteils ersucht habe. Diese Frist sei jedoch nicht gewährt worden, was eine Unfairnes im Sinne des Art. 6 MRK und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstelle. Die Beurteilung des gegenständlichen Urteils durch den Vertrauensanwalt der Botschaft sei unfundiert und unglaubwürdig, zumal es dort heiße, es handle sich um ein Urteil, dass von einem Staatsanwalt gesprochen worden sei. Tatsächlich stehe in diesem Urteil: "Der öffentliche Gemeindeankläger des Gemeindegerichtes in Pristina und der Senat dieses Gerichtes zusammengesetzt aus ... ". Dies sei die Formulierung des Urteils in Konformität mit der dort geltenden Prozessordnung, was einem "Vertrauensanwalt" der Botschaft eigentlich bekannt sein müsste. Tatsächlich hätte der Berufungswerber im Falle seiner Einreise nach Jugoslawien mit der Vollstreckung dieser dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, welche aber gegen das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit und politische Aktivität verstoße. Außerdem hätte er in der Haft mit menschenrechtswidriger Diskriminierung zu rechnen.Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber fristgerecht Berufung und führte hiebei im Wesentlichen aus, dass die Abweisung des Antrages auf Asylgewährung damit begründet werde, dass über einen Asylantrag des Berufungswerbers schon in der Vergangenheit rechtskräftig negativ entschieden worden sei, und dass das neuerlich vorgelegte Beweismittel, Straferkenntnis des Gemeindegerichtes Pristina nach Beurteilung des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft in Belgrad gefälscht sei. Dazu könne der Berufungswerber nur sagen, dass er dieses Urteil durch die serbische Polizei zuhanden seiner Mutter zugestellt bekommen habe. Trotz Bemühungen sei es dem Berufungswerber bis heute nicht gelungen, den Kontakt zum Gemeindegericht von Pristina so herzustellen, dass das gegenständliche Aktenstück verifiziert werden könne. Dies liege an der dort immer noch herrschenden Extremsituation. Es sei daher der Sache völlig angemessen, wenn der Berufungswerber die Behörde erster Instanz um die Gewährung einer dreimonatigen Frist zur Aufklärung des gegenständlichen Urteils ersucht habe. Diese Frist sei jedoch nicht gewährt worden, was eine Unfairnes im Sinne des Artikel 6, MRK und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstelle. Die Beurteilung des gegenständlichen Urteils durch den Vertrauensanwalt der Botschaft sei unfundiert und unglaubwürdig, zumal es dort heiße, es handle sich um ein Urteil, dass von einem Staatsanwalt gesprochen worden sei. Tatsächlich stehe in diesem Urteil: "Der öffentliche Gemeindeankläger des Gemeindegerichtes in Pristina und der Senat dieses Gerichtes zusammengesetzt aus ... ". Dies sei die Formulierung des Urteils in Konformität mit der dort geltenden Prozessordnung, was einem "Vertrauensanwalt" der Botschaft eigentlich bekannt sein müsste. Tatsächlich hätte der Berufungswerber im Falle seiner Einreise nach Jugoslawien mit der Vollstreckung dieser dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, welche aber gegen das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit und politische Aktivität verstoße. Außerdem hätte er in der Haft mit menschenrechtswidriger Diskriminierung zu rechnen.
Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier:
Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meretorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG.Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meretorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu seiner Entscheidung vom 20.04.1995, Zahl: 93/09/0341, folgenden Rechtssatz erstellt:
"Für die Berufungsbehörde war Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden.""Für die Berufungsbehörde war Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden."
Angesichts dieser Rechtslage war es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, auf die derzeit durch kriegerische Auseinandersetzungen verbunden mit der Massenflucht der albanischstämmigen Bevölkerung gekennzeichnete Situation im Kosovo einzugehen, sondern ist im gegenständlichen Berufungsverfahren lediglich zu beurteilen, ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung (10.12.1998) die Zurückweisung des neuerlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt ist.
Hiebei kann der Behörde erster Instanz nicht mit der Folge entgegengetreten werden, wenn diese ausführt, dass das vom Asylwerber vorgelegte Beweismittel, mit welchem er seinen neuerlichen Asylantrag begründet (vgl. die Ausführungen im neuerlichen Asylantrag vom 22.4.1998: "Inzwischen hat sich die Situation jedoch grundlegend geändert, da das samt Übersetzung in Kopie beiliegende Urteil ergangen ist ..."), als nicht authentisch qualifiziert werden musste, sodass im Ergebnis der vom Asylwerber behauptete neu vorliegende Sachverhalt nicht gegeben ist. Aus den Ausführungen des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft in Belgrad vom 5.8.1998 ergibt sich klar, dass das vom Asylwerber ins Treffen geführte "Urteil" nicht echt ist. Diese Ausführungen vermochte der Asylwerber letztlich bei einer Gesamtbetrachtung im Ergebnis auch nicht zu erschüttern, da sich aus der Stellungnahme des Vertrauensanwaltes drei Hinweise (!) erkennen lassen, die die Qualifikation der in Rede stehenden Urkunde als unecht zur Folge haben. Nämlich 1., dass kein Strafverfahren gegen L. H., besteht. 2., dass das Urteil von einem Staatsanwalt erlassen wurde und 3., dass eine Richterin unter dem Namen J. R. im Amtsgericht in Pristina nicht besteht.Hiebei kann der Behörde erster Instanz nicht mit der Folge entgegengetreten werden, wenn diese ausführt, dass das vom Asylwerber vorgelegte Beweismittel, mit welchem er seinen neuerlichen Asylantrag begründet vergleiche die Ausführungen im neuerlichen Asylantrag vom 22.4.1998: "Inzwischen hat sich die Situation jedoch grundlegend geändert, da das samt Übersetzung in Kopie beiliegende Urteil ergangen ist ..."), als nicht authentisch qualifiziert werden musste, sodass im Ergebnis der vom Asylwerber behauptete neu vorliegende Sachverhalt nicht gegeben ist. Aus den Ausführungen des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft in Belgrad vom 5.8.1998 ergibt sich klar, dass das vom Asylwerber ins Treffen geführte "Urteil" nicht echt ist. Diese Ausführungen vermochte der Asylwerber letztlich bei einer Gesamtbetrachtung im Ergebnis auch nicht zu erschüttern, da sich aus der Stellungnahme des Vertrauensanwaltes drei Hinweise (!) erkennen lassen, die die Qualifikation der in Rede stehenden Urkunde als unecht zur Folge haben. Nämlich 1., dass kein Strafverfahren gegen L. H., besteht. 2., dass das Urteil von einem Staatsanwalt erlassen wurde und 3., dass eine Richterin unter dem Namen J. R. im Amtsgericht in Pristina nicht besteht.
Zum Einwand des Asylwerbers, dass es sich bei den obgenannten Ausführungen um solche eines serbischen Rechtsanwaltes handle, der der serbischen Konfliktpartei im Kosovo angehöre, ist grundsätzlich Folgendes zu bemerken: Zur Erforschung der materiellen Wahrheit besteht in Asylverfahren regelmäßig die Notwendigkeit, daß ausländische Urkunden hinsichtlich ihrer Echtheit und Richtigkeit überprüft werden, zumal es amtsbekannt ist, dass sich eine Vielzahl der von Asylwerbern im Verfahren vorgelegten Urkunden, insbesondere solche, die eine unmittelbare Bedrohung bzw. Verfolgung des Asylwerbers im Heimatstaat belegen sollten, als nicht authentisch herausgestellt hat bzw. regelmäßig herausstellt. Vor diesem Hintergrund erscheint es besonders angezeigt, dafür Sorge zu tragen, daß die Überprüfung solcher Urkunden objektiv verläuft und das entsprechende Ermittlungsergebnis sachlich richtig ist. Es ist nun nicht ersichtlich, welche andere Möglichkeit die entscheidende Behörde gehabt hätte, um die oben angesprochene Objektivität zu gewährleisten, als sich mit dem Ersuchen um Verifizierung des vorgelegten Dokumentes an die österreichische Vertretungsbehörde im Heimatstaat des Asylwerbers im Rahmen der Amtshilfe zu wenden.
Auch wenn der Asylwerber die Richtigkeit des zweiten obgenannten Punktes in Zweifel zieht, indem er behauptet, dass die Formulierung, dass "der öffentliche Gemeindeankläger ... und der Senat des Gerichtes" mit der in Pristina geltenden Prozessordnung im Einklang stehe und sohin die Ausführung des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft, wonach das Urteil von einem Staatsanwalt erlassen worden sei, nicht richtig sei, so bleibt ungeachtet dieses zweiten Punktes der Ausführungen des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft unbestritten bestehen, dass beim Amtsgericht in Pristina als Strafgericht kein Strafverfahren gegen die Person des Asylwerbers geführt wurde bzw. wird. Weiters ist ebenfalls unbestritten, dass eine Richterin mit dem Namen "J. R."
bei dem in Rede stehenden Gericht nicht beschäftigt ist, sodass insgesamt betrachtet jedenfalls feststeht, dass das vom Asylwerber vorgelegte "Urteil" nicht authentisch sein kann.
Rechtlich folgt hieraus, dass die Behörde erster Instanz den neuerlichen, mit der Vorlage des angeblich neuen Beweismittels begründeten Asylantrag des Asylwerbers zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, da dieses neue Beweismittel als nicht echt qualifiziert werden musste und sohin keinerlei Beweiskraft hat. Konsequenterweise konnte demnach auch nicht festgestellt werden, dass der Asylwerber tatsächlich zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und dass diese Strafe bei einer Rückkehr des Asylwerbers in seinen Heimatstaat vollstreckt werden würde. Insgesamt betrachtet lag der Behörde erster Instanz zum Entscheidungszeitpunkt sohin derselbe Sachverhalt vor, der auch bereits im ersten Asylverfahren des Asylwerbers der Entscheidung zugrundegelegt worden ist.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Prozeßhindernis der entschiedenen Sache, UrkundenfälschungDokumentnummer
UBAST_19990407_201_868_2_III_07_99_00