Norm
AVG §68Rechtssatz
Der Rechtsmeinung der Asylwerberin, dass ihr neuerlicher Asylantrag wegen (behauptetermaßen) eingetretener Nachfluchtgründe zulässig sei, kann nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin übersieht hiebei, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihren Fluchtgründen bzw. Nachfluchtgründen notwendigerweise voraussetzt, dass überhaupt ihr diesbezüglicher Antrag im Hinblick auf das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zulässig ist. Nach dem Asylgesetz 1997 ist die „Drittlandklausel“ (... wenn der Fremde in einem Staat, mit dem kein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann) als negative Prozessvoraussetzung konstruiert, was bedeutet, dass diesfalls ein Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen ist. Dies ist in concreto der Fall. Im ersten Asylverfahren M. wurde nach umfangreichen Ermittlungen und Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erkannt, dass die Antragstellerin in Ungarn Schutz vor Verfolgung finden kann, sodass die Prozessvoraussetzungen für ein inhaltliches Eingehen auf ihre Fluchtgründe nicht gegeben waren und eine Qualifikation ihrer Flüchtlingseigenschaft folglich zu unterbleiben hatte.
Hinsichtlich des (Nicht-)Vorliegens der Prozessvoraussetzungen für die Asylantragstellung lag jedoch auch zum - auch für das Berufungsverfahren ausschließlich relevanten - Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz hinsichtlich des neuerlichen Asylantrages M. derselbe Sachverhalt vor.
Angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es Sache der Partei ist, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen, hätte die Antragstellerin darlegen müssen, aus welchen Gründen sie das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen für ihre Asylantragstellung nunmehr für gegeben erachtet. In concreto bedeutet dies, dass die Asylwerberin dartun hätte müssen, dass sie - im Gegensatz zum Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung über ihren ersten Asylantrag - nunmehr in Ungarn keinen Schutz vor Verfolgung mehr finden könne. Ein solches Vorbringen hat sie jedoch mit keinem Wort erstattet.
Der Hinweis, dass „in Bezug auf die neu in Österreich verwirklichten Sachverhalte keinerlei Bezug zu einem Drittstaat wie Aufenthalt in einem oder durch einen solchen bestehe, weshalb schon begrifflich mangels Vorliegen eines Drittstaates ein Schutz im sicheren Drittstaat ausscheide“, geht freilich ins Leere. Im Gegensatz zu jenem „Konzept des sicheren Drittstaates“, dass dem Asylgesetz 1991 zu Grunde gelegen ist, und welches eine ex post Betrachtung der Drittstaatsicherheit vorgesehen hat, wurde die Drittlandsicherheit im Asylgesetz 1997 inhaltlich anders gestaltet und ist im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage als Prognose formuliert. In Anbetracht des Umstandes, dass das „Konzept des sicheren Drittstaates“ als Prognose formuliert ist, ist aber klar, dass auch im Falle des Vorliegens von Nachfluchtgründen ein Asylwerber Schutz im sicheren Drittstaat finden kann, da er ja auch in diesem Drittstaat die Möglichkeit hat, diese Nachfluchtgründe geltend zu machen. Die von der Asylwerberin ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, Zahl 95/20/0223, bezieht sich auf die alte Rechtslage nach dem Asylgesetz 1991, diese Entscheidung ist angesichts der neuen Rechtslage (Asylgesetz 1997), nicht mehr haltbar und folglich in concreto ungeeignet, die Zulässigkeit des neuerlichen Asylantrages der Asylwerberin zu begründen.
SW: Prozeßhindernis der entschiedenen Sache, Drittstaatsicherheit
Dokumentnummer
UBASR_19990421_206_621_4_III_07_99_01