TE Vfgh Erkenntnis 2006/12/1 B551/06 ua

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Veröffentlicht am 01.12.2006
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
EMRK 1. ZP Art1
EMRK Art10
Fernseh-ExklusivrechteG (FERG) §5

Leitsatz

Aufhebung eines Bescheides des Bundeskommunikationssenates betreffend Feststellung des Rechtes des ORF gemäß Fernseh-Exklusivrechtegesetz auf Kurzberichterstattung über sämtliche Fußballspiele der T-Mobile Bundesliga bzw die Verpflichtung von Premiere Österreich zur Überlassung der Signale unter den im Bescheid angeführten Bedingungen; Verfassungskonformität der Regelung der Kurzberichterstattung sowohl im Hinblick auf die Eigentums- als auch auf die Kommunikationsfreiheit; Bindung der belangten Behörde an die verfassungskonforme Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Rechtsgang im Sinne eines Ausgleichs zwischen den Interessen des Inhabers der Verwertungsrechte und jenen des Fernsehveranstalters bzw dessen Publikum; Verletzung von Premiere Österreich im Gleichheitsrecht wegen völliger Verkennung der Rechtslage sowie des ORF im Recht auf freie Meinungsäußerung infolge Beschränkung der Kurzberichterstattung durch inhaltliche Vorgaben

Spruch

1. Der Österreichische Rundfunk ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art10 EMRK verletzt worden.

2. Die Premiere Fernsehen GmbH ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.

3. Der Bescheid wird aufgehoben.

4. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Österreichischen Rundfunk zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.160,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

5. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Premiere Fernsehen GmbH zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt

1. Der Österreichische Rundfunk (im Folgenden: "ORF") ist eine Stiftung zum Zweck der Erfüllung des Auftrages des Österreichischen Rundfunks (§1 ORF-Gesetz, BGBl. I 83/2001). Sie ist auf Grund ihres Unternehmensgegenstandes auch Fernsehveranstalter im Sinne des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes, BGBl. I 85/2001 (im Folgenden: "FERG").

Die Premiere Fernsehen GmbH & Co KG, eine beim Amtsgericht München registrierte Gesellschaft (im Folgenden: "Premiere Deutschland") erwarb mit Vertrag vom 15. Juni 2004 von der Österreichischen Fußball-Bundesliga die Fernseh-Exklusivrechte für sämtliche Bewerbsspiele der T-Mobile-Bundesliga und für Spiele der Red Zac Erste Liga, des Stiegl-Cups, des Hallen-Cups, des Superfund-Finales und des Intertotocups für die Spielzeiten 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007 um den Betrag von € 42 Millionen. Diese Rechte hat Premiere Deutschland an die Premiere Fernsehen GmbH, registriert im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien (im Folgenden: "Premiere Österreich") sublizensiert, die ein nach dem Privatfernsehgesetz, BGBl. I 84/2001 (im Folgenden: "PrTV-G") zugelassener Rundfunkveranstalter - und damit Fernsehveranstalter im Sinne des FERG - ist und die das Fernsehprogramm "Premiere Austria" digital via Satellit als verschlüsseltes Abonnenten-TV in Österreich ausstrahlt.

Die ATV Privatfernseh-GmbH (im Folgenden: "ATV") ist ebenfalls ein nach dem PrTV-G zugelassener Rundfunkveranstalter und ist auf Grund einer Vereinbarung mit Premiere Deutschland zur ausführlichen Berichterstattung über die oben genannten Bewerbe sowie zur Live-Ausstrahlung einiger Spiele berechtigt. Ihr kommen die Erstverwertungsrechte im frei empfangbaren Fernsehen (Free-TV) (sowie die nicht-exklusiven Nachverwertungsrechte) an sämtlichen Spielen der Fußball-Bundesliga sowie der Red Zac Erste Liga, sowie an ausgewählten Spielen der anderen Wettbewerbe in Österreich zu. ATV hat somit das Recht und die Pflicht, nach Ablauf einer Karenzzeit sämtliche Spiele der Bundesliga als Zusammenfassung, und 4 näher definierte Spiele live in voller Länge auszustrahlen.

Die Rechte von Premiere Österreich und von ATV überschneiden einander nicht, da Premiere Österreich Sendungen im Pay-TV für Abonnenten ausstrahlt, während die Sendungen von ATV frei empfangbar sind. Premiere behält sich allerdings das Recht vor, Spiele zu Werbezwecken unverschlüsselt auszustrahlen, garantiert aber im Gegenzug, keine weiteren Lizenzen für Live-Verwertungen in Österreich zu vergeben. Um eine zeitliche Überschneidung zu vermeiden, darf ATV Sendungen aufgrund der ihr eingeräumten Rechte erst ab 22 Uhr (das Top-Spiel am Sonntag bereits ab 19 Uhr) ausstrahlen. Darüberhinaus beteiligt sich ATV an den Produktionskosten für das Basissignal mit 20%.

2. Der ORF stellte am 8. Juli 2004 an den Bundeskommunikationssenat (im Folgenden: "BKS") den Antrag gemäß §5 FERG, auf Einräumung eines Rechtes auf Kurzberichterstattung an sämtlichen Bewerbspielen der T-Mobile-Bundesliga, der Red Zac Ersten Liga, des Stiegl-Cups, des Hallen-Cups, des Supercup-Finales und des Intertotocups, für die Premiere Deutschland die obgenannten exklusiven Fernsehrechte besitzt. Der Antrag war gegen Premiere Österreich, Premiere Deutschland und ATV gerichtet.

Der BKS erließ am 9. September 2004, Z. 611.003/0023-BKS/2004, einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"I.

1. Der ORF hat gemäß §5 Abs1 FERG das Recht auf Kurzberichterstattung über sämtliche Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga.

2. Premiere Fernsehen GmbH ist gemäß §5 Abs4 i.V.m. §5 Abs1 und Abs3 FERG verpflichtet, die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga zu folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen und der ORF ist berechtigt, diese Signale zu den folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und auszustrahlen:

a) Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt.

b) Die Dauer der Kurzberichterstattung beträgt höchstens 90 Sekunden pro Spieltag und bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwenig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Spiele eines Spieltags zu vermitteln.

c) Die Sendung des Kurzberichts darf nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch Premiere Fernsehen GmbH erfolgen.

d) Das Recht der Kurzberichterstattung besteht für die Ausstrahlung der Kurzberichte in den Programmen ORF 1 und ORF 2.

e) Für die Erstellung der Kurzberichte ist das Signal 'clean-feed' ab 'Heck Ü-Wagen' zur Verfügung zu stellen.

f) Als Abgeltung für das Recht auf Kurzberichterstattung hat der ORF einen Betrag von € 1.000,-- pro Minute bei sekundengenauer Abrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungslegung zu entrichten.

g) Die Verpflichtung der Premiere Fernsehen GmbH, die Signale unter den genannten Bedingungen zur Verfügung zu stellen, gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und der Österreichischen Fußball-Bundesliga.

3. Gemäß §5 Abs5 FERG hatte der ORF im Zeitraum von der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides das Recht auf Kurzberichterstattung über sämtliche Spiele der T-Mobile Bundesliga unter den Bedingungen des Punktes I.2.

4. a) Der Antrag des ORF, auszusprechen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privafernsehen-GmbH verpflichtet sind, dem ORF die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen des Bewerbs T-Mobile Bundesliga zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gemäß §1 Abs1 i.V.m. §5 Abs4 i.V.m. §5 Abs1 FERG abgewiesen.

b) Der Antrag des ORF, festzustellen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privatfernsehen-GmbH verpflichtet waren, dem ORF im Zeitraum vom 8. Juli 2004 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Bundeskommunikationssenat die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen des Bewerbs T-Mobile Bundesliga zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gemäß §1 Abs1 i. V.m. §5 Abs5 i.V.m. §5 Abs1 FERG abgewiesen.

II.

Über den Antrag des ORF hinsichtlich des Rechts auf Kurzberichterstattung über Spiele im Rahmen der Red Zac Erste Liga, des Stiegl-Cups, des Hallen-Cups, des Supercup-Finales und des Intertotocups wird gemäß §59 Abs1 AVG gesondert abgesprochen werden."

Der Abspruch über die anderen als die T-Mobile Bundesliga Spiele erfolgte dann mit Bescheid vom 11. November 2004, Z. 611.003/0035-BKS/2004.

Die beiden Bescheide wurden von den am Verfahren beteiligten Fernsehanstalten zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft, der die Beschwerdebehandlung mit hg. Beschlüssen vom 9. Juni 2005, protokolliert zu den Zahlen B1317/04 (Beschwerde der ATV gegen den Bescheid vom 9.9.2004), B1599/04 (Beschwerde der ATV gegen den Bescheid vom 11.11.2004) und B1602/04 (Beschwerde des ORF gegen den Bescheid vom 11.11.2004) abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte.

Mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Z. 2004/04/0199, hob der Verwaltungsgerichtshof die Spruchpunkte I.2 und I.3 des Bescheides vom 9. September 2004 auf.

Die ebenfalls erhobene Beschwerde der Premiere Fernsehen GmbH gegen den Bescheid vom 11. November 2004 wurde mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Z. 2004/04/0234, abgewiesen.

3. Aufgrund der Aufhebung jener Spruchpunkte des Bescheides vom 9. September 2004, Z. 611.003/0023-BKS/2004, die die Bedingungen für die Kurzberichterstattung über die T-Mobile Bundesliga festlegten, durch den Verwaltungsgerichtshof, hatte der BKS die Bedingungen für die Ausübung des Rechtes auf Kurzberichterstattung durch den nunmehr beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Ersatzbescheid neu festgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides des BKS vom 3. Februar 2006, Z. 611.003/0006-BKS/2006, lautet wie folgt:

"1. Premiere Fernsehen GmbH ist gemäß §5 Abs4 iVm §5 Abs1 und Abs3 FERG verpflichtet, die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga zu folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen und der ORF ist berechtigt, diese Signale zu den folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und zur Ausstrahlung eines Kurzberichts zu verwenden:

a) Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Gegenstand des Kurzberichterstattungsrechts sind daher im Regelfall die Tore und weitere herausragende Vorkommnisse im Rahmen eines oder im Zusammenhang mit einem Spiel der T-Mobile Bundesliga, insbesondere ein vergebener Elfmeter, ein im Hinblick auf das tatsächliche Ergebnis spielentscheidender Stangen-/Lattenschuss oder 'Lattenpendler', ein schweres Foul, das zum Platzverweis eines Spielers führt, oder schwere Ausschreitungen von Zusehern. Bei einem im Hinblick auf die gesamte Meisterschaft oder im Abstiegskampf entscheidenden Spiel zählt ausnahmsweise auch eine besondere spielentscheidende Szene, insbesondere eine eindeutige vergebene Chance, eine möglicherweise spielentscheidende strittige Abseitsentscheidung des Schiedsrichters oder ein absichtliches Handspiel oder Foul im Strafraum, das vom Schiedsrichter übersehen und daher nicht mit einem Elfmeter geahndet wurde, zum Gegenstand des Kurzberichterstattungsrechts. Wiederholungen sind vom Kurzberichterstattungsrecht nicht erfasst, der Kurzbericht ist in einem ohne Unterbrechungen zu senden und muss klar als solcher erkennbar und eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.

b) Die Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt eines Spiels zu vermitteln. Für jedes Tor oder sonstiges herausragendes Vorkommnis im Sinne von Spruchpunkt a) ist in diesem Sinn eine Zeitspanne von bis zu 10 Sekunden notwendig. Jedenfalls ist die Dauer eines Kurzberichts mit 90 Sekunden pro Spiel begrenzt.

c) Die Sendung des Kurzberichts darf nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch Premiere Fernsehen GmbH und frühestens 30 Minuten nach planmäßigem Ende des Spiels, über das berichtet wird, erfolgen.

d) Das Recht der Kurzberichterstattung besteht für die Ausstrahlung der Kurzberichte in den Programmen ORF 1 und ORF 2.

e) Für die Erstellung der Kurzberichte ist das Signal 'clean-feed' ab 'Heck Ü-Wagen' zur Verfügung zu stellen.

f) Als Abgeltung für das Recht auf Kurzberichterstattung hat der ORF einen Betrag von € 1.000,-- pro Minute bei sekundengenauer Abrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungslegung zu entrichten.

g) Die Verpflichtung der Premiere Fernsehen GmbH, die Signale unter den genannten Bedingungen zur Verfügung zu stellen, gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen Premiere Fernsehen GmbH und Co KG und der Österreichischen Fußball-Bundesliga.

2. Gemäß §5 Abs5 FERG hatte der ORF im Zeitraum von der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids vom 9. September 2004, GZ. 611.003/0023-BKS/2004, das Recht auf Kurzberichterstattung über sämtliche Spiele der T-Mobile Bundesliga unter den Bedingungen des Punktes 1.

3. Die übrigen Anträge beider Parteien werden gemäß §5 FERG abgewiesen."

Gegen diesen Bescheid erhoben der ORF und Premiere Österreich Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

II. Rechtsgrundlage

Der angefochtene Bescheid beruht auf folgender rechtlicher Grundlage:

1. §5 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes, BGBl. I 85/2001 regelt das Recht auf Kurzberichterstattung für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter iSd §1 leg. cit. an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse ausschließliche Übertragungsrechte erworben hat. Diese Kurzberichterstattung ist auf eine nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt und darf pro Ereignis höchstens 90 Sekunden dauern.

§5 FERG hat folgenden Wortlaut:

"Recht der Kurzberichterstattung

§5. (1) Ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat oder dem auf Grund der faktischen Verhältnisse die ausschließliche Möglichkeit zukommt, über ein solches Ereignis zu berichten, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, BGBl. III Nr. 164/1998, zugelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu angemessenen Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen. Ein allgemeines Informationsinteresse liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden wird.

(2) Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst die Berechtigung zur Aufzeichnung des Signals des im Sinne des Abs1 verpflichteten Fernsehveranstalters und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes im Sinne des Abs3.

(3) Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln und beträgt mangels anderer Vereinbarung höchstens 90 Sekunden. Erstreckt sich das Ereignis über mehr als einen Tag, so umfasst das Recht der Kurzberichterstattung die tägliche Verbreitung eines Kurzberichts. Die Sendung des Kurzberichts darf jedenfalls nicht vor Beginn der Sendung durch den im Sinne des Abs1 verpflichteten Fernsehveranstalter erfolgen.

(4) Ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Rechtes im Sinne des Abs1 verlangt, kann zwecks Durchsetzung dieses Rechts den Bundeskommunikationssenat anrufen. Der Bundeskommunikationssenat hat ehestmöglich auf eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat der Bundeskommunikationssenat auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen dem anderen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist.

(5) Kann auf Grund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren gemäß Abs4 nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann der Bundeskommunikationssenat auf Antrag eines beteiligten Fernsehveranstalters nachträglich aussprechen, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre. Für den Fall, dass ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre, kann der verpflichtete Fernsehveranstalter unter sinngemäßer Anwendung von §3 Abs5 bis 7 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden."

Den personellen Geltungsbereich legt §1 Abs1 FERG wie folgt fest:

"§1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt - abgesehen von §5 - nur für Fernsehveranstalter, auf die das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, oder das Privatfernsehgesetz, BGBl. I Nr. 84/2001, Anwendung findet.

(2) [...]"

In den Gesetzesmaterialien wird §5 FERG wie folgt begründet (RV 285 BlgNR XXI. GP, 13):

"Der Einleitungssatz des Abs1 stellt klar, dass das Recht der Kurzberichterstattung für den Fall der Vereinbarung eines ausschließlichen Übertragungsrechtes zugunsten eines anderen Fernsehveranstalters besteht. Zum anderen ist auch an Fälle zu denken, in denen auf Grund räumlicher, technischer oder sonstiger Gegebenheiten oder insbesondere aus Sicherheitsgründen nur ein Fernsehveranstalter tatsächlich Zutritt zu einem Ereignis hat. Die einschlägige Empfehlung nennt dafür als Beispiel (RZ 15) die Zulassung durch die Sicherheitsbehörden zur Begleitung einer Rettungsmannschaft oder tragische Fälle wie die Entführung eines Flugzeugs, bei der die Entführer nur einem Fernsehveranstalter näheren Zutritt gewähren (um ihre Forderungen zu präsentieren).

Gerade auch für solche Fälle, in denen de facto ausschließliche Übertragungsmöglichkeiten nur einem einzigen oder einigen wenigen Fernsehveranstaltern zukommen, trifft die vorliegende Regelung die Vorkehrung, dass auch andere Fernsehveranstalter die Möglichkeit haben sollen, ihr Publikum zumindest mittels eines Kurzberichts zu informieren.

Der Kreis der berechtigten Fernsehveranstalter wurde oben schon dargestellt. Der Kreis der verpflichteten Fernsehveranstalter ergibt sich aus §1 Abs1, nämlich solche Fernsehveranstalter, die der österreichischen Rechtshoheit unterliegen. Die Regelung bezieht sich sohin allein auf das Verhältnis zwischen Fernsehveranstaltern.

Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung darf nur zu eigenen Sendezwecken erfolgen. Unzulässig ist beispielsweise die Verfügung über das Recht zugunsten Dritter oder die Weitergabe. Das Recht auf Kurzberichterstattung stellt allerdings nur einen Mindestanspruch dar und hindert nicht den Abschluss anderer Vereinbarungen zwischen den betroffenen Fernsehveranstaltern.

Abs2 stellt klar, dass dem aus der Bestimmung berechtigten Fernsehveranstalter das Recht zur Aufzeichnung des Signals (dh. die Gesamtheit der Bilder und Töne) des verpflichteten Fernsehveranstalters zusteht, um daraus einen Kurzbericht herzustellen.

Das Recht auf Kurzberichterstattung ist zu angemessenen Bedingungen einzuräumen, darunter ist - sofern zwischen den Fernsehveranstaltern nichts anderes vereinbart worden ist - nicht die Entrichtung eines Entgelts im Sinne einer finanziellen Beteiligung an den Kosten erworbener Fernsehrechte zu verstehen. Die angemessenen Bedingungen sind unter Berücksichtigung der technischen und personellen Aufwendungen des verpflichteten Fernsehveranstalters im Verhältnis zur Dauer der Kurzberichterstattung zu ermitteln. In den Fällen, in denen das Signal des verpflichteten Fernsehveranstalters zu den technischen Einrichtungen des berechtigten Fernsehveranstalters transportiert werden muss, muss der Zweitgenannte die Kosten für den dabei anfallenden technischen Aufwand tragen, wobei auch hier die finanziellen Bedingungen zwischen den Fernsehveranstaltern freier Vereinbarung unterliegen. Es wird allerdings davon auszugehen sein, dass ein verpflichteter Fernsehveranstalter nicht durch unangemessene Forderungen für die technische Bereitstellung des Signals das Recht der Kurzberichterstattung konterkarieren kann.

Der Anspruch auf nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung ist durch das erstmalige Senden der Nachricht nicht verbraucht. Solange ein Fernsehveranstalter davon ausgehen kann, dass die Information über das Ereignis beim Publikum noch von allgemeinem Interesse ist, kann sie nachrichtenmäßig wiederholt werden. Unzulässig wäre es aber, andere als die Bilder des ersten Kurzberichts zu verwenden. Grundsätzlich kann die Kurzberichterstattung nach Wahl des berechtigten Fernsehveranstalters durch kurzzeitige Direktübertragung oder durch Aufzeichnung mit anschließender Auswahl der für die nachrichtenmäßige Information erheblichen Teile erfolgen, wobei Letzteres wohl der Regelfall sein wird. Anders wird es bei unvorhergesehenen Ereignissen sein, da im Sinne der Aktualität der Information eine unmittelbare und zeitgleiche Unterrichtung über das Geschehen im Vordergrund stehen wird.

Abs3 definiert die Kurzberichterstattung als nachrichtenmäßig und legt eine Höchstdauer fest. Die Abwägung des Interesses der Öffentlichkeit am Zugang zu Informationen und des Interesses des Fernsehveranstalters an der uneingeschränkten Ausübung seiner Rechte erfordert eine Beschränkung der unentgeltlichen Berichterstattung auf die nachrichtenmäßige Verwertung. Die Dauer von maximal 90 Sekunden orientiert sich an der einschlägigen Empfehlung des Europarates und ist ausreichend, um einem Fernsehzuschauer die wesentlichen Informationen zu vermitteln. Wesentlich ist allerdings weiterhin, dass der nachrichtenmäßige Charakter gewahrt bleibt. Es geht in diesem Zusammenhang darum, über die wesentlichen Aspekte zu informieren, nicht aber auch zusätzliche Informationselemente oder Unterhaltung zu liefern. Durch Abs3 wird ferner klargestellt, dass bei einer Dauer des Ereignisses von mehr als einem Tag täglich ein Kurzbericht ausgestrahlt werden kann. Schließlich erscheint es notwendig, um Inhaber von ausschließlichen Übertragungsrechten in ihren Rechten nicht unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, dass das Kurzberichterstattungsrecht frühestens mit Beginn der Übertragung des Rechteinhabers beginnen kann [vgl. dazu auch RZ 42 der Resolution Nr. R (91) 5].

Abs4 bezweckt im Streitfalle eine gütliche Einigung unter den beteiligten Fernsehveranstaltern herbeizuführen und im Fall des Scheiterns einer Einigung unter Beiziehung der jeweils zuständigen Kommission die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Rechts der Kurzberichterstattung aufzutragen. Diese wird also zunächst unter Beiziehung der beteiligten Fernsehveranstalter zu versuchen haben, durch Vermittlung unter den Streitteilen einen Kompromiss zu erzielen. Sollte dies nicht gelingen, so wird sie bescheidmäßig darüber abzusprechen haben, ob der anrufende Veranstalter von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einer Vertragspartei des Übereinkommens zugelassen wurde und zum anderen die Anforderungen des Ereignisses als von allgemeinem Informationsinteresses vorliegen und bejahendenfalls dem im Sinne des §5 Abs1 verpflichteten Fernsehveranstalter bescheidmäßig auftragen, dem 'Gegner' die Kurzberichterstattung durch die Übermittlung des Signals und gegen angemessenen Kostenersatz zu ermöglichen. Um bei aktuellen Anlässen eine rasche Entscheidung herbeizuführen, sollte der Einigungsversuch ehestmöglich unternommen werden bzw. im Falle des Scheiterns der Einigungsversuche umgehend ein Ausspruch der Kommission erfolgen.

Abs5 regelt jene Fälle, in denen tatsächlich vorher keine Einigung erzielt werden konnte oder ein Verfahren vor der Kommission nicht zeitgerecht abgeschlossen werden kann und das Recht der Kurzberichterstattung nicht eingeräumt wurde. In diesem Fall kann die Kommission auch nachträglich aussprechen, dass und unter welchen Bedingungen ein solches Recht einzuräumen gewesen wäre. Die Konsequenz eines derartigen Ausspruches ist, dass in diesem Fall eine Geldstrafe (gegen jenen Fernsehveranstalter, der die Einräumung des Rechts ungerechtfertigt verweigert hat) zu verhängen ist (vgl. §7 Abs1) bzw. dass der verpflichtete Veranstalter auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann."

2. §5 FERG dient der Umsetzung des Art9 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen. §9 dieses Übereinkommens lautet:

"Zugang der Öffentlichkeit zu bedeutenden Ereignissen

Jede Vertragspartei prüft die rechtlichen Maßnahmen, mit denen vermieden werden soll, das Recht der Öffentlichkeit auf Information dadurch in Frage zu stellen, daß ein Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im Sinne des Artikels 3 bei Ereignissen von großem Interesse für die Öffentlichkeit so ausübt, daß einem wesentlichen Teil der Öffentlichkeit in einer oder mehreren anderen Vertragsparteien die Möglichkeit genommen wird, dieses Ereignis im Fernsehen zu verfolgen."

III. Die Begründung des Bescheides

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid wie folgt:

Das Kurzberichterstattungsrecht stehe in einem durch mehrere Interessen bestimmten Spannungsfeld. Dieses ergebe sich aus dem öffentlich rechtlichen Programmauftrag des ORF, der Rundfunkfreiheit sowie des Grundrechts auf Erwerbsfreiheit. Wo das Gesetz Spielräume lässt, sei es durch verfassungskonforme Interpretation zu konkretisieren. Maßgebliches Gewicht komme dabei einem angemessenen Interessenausgleich zu. Der Gesetzgeber habe in §5 FERG einen schonenden Ausgleich der verschiedenen berührten Interessen auf generell abstrakter Ebene vorgezeichnet. Dieser Interessenausgleich werde auf der einen Seite durch die Einräumung des Rechts der Kurzberichterstattung über Ereignisse von allgemeinem Informationsinteresse zu angemessenen Bedingungen, auf der anderen Seite durch die begrenzenden Tatbestandselemente dieses Rechts auf Kurzberichterstattung vorgenommen. Die absolute Grenze liegt bei 90 Sekunden pro Ereignis, wobei der Verwaltungsgerichtshof als Ereignis das einzelne Bundesligaspiel angesehen habe. Was im Einzelfall den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses ausmache, sei näher zu bestimmen. Welche typischen Elemente eines Ereignisses heranzuziehen sind, um das Kurzberichterstattungsrecht zu konkretisieren, sei anhand typischer Kriterien mit Bescheid festzulegen. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass nach der rechtsrichtigen Auslegung des Begriffes "Ereignis" durch diesen, die Interessenabwägung neuerlich vorzunehmen sei. Eine unterhaltungsmäßige Gestaltung des Kurzberichtes sei ebenso ausgeschlossen, wie die Unterteilung des Kurzberichtes in mehrere Teile, wobei in den Unterbrechungen andere Informationen gegeben würden. Die Behörde habe nunmehr einerseits näher zu bestimmen, was den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses ausmache, andererseits die journalistische Gestaltungsfreiheit zu berücksichtigen. Ziel des Kurzberichterstattungsrechts sei nicht die Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der einzelnen Spiele, sondern die audiovisuelle Vermittlung des Nachrichtenwertes. Diese audiovisuelle Vermittlung dürfe im Sinne eines offenen Rundfunkmarktes nicht bei einem Veranstalter monopolisiert werden. Das Kurzberichterstattungsrecht habe daher zwischen den einzelnen Fernsehveranstaltern wettbewerbsregulierende Wirkung.

Zu den konkreten Elementen, die Inhalt des Rechts auf Kurzberichterstattung sein können, stellt der angefochtene Bescheid fest:

"d) Wenn das Gesetz die Kurzberichterstattung auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige beschränkt und in der Folge den BKS beruft, dies im Hinblick auf ein konkretes Ereignis im konkreten Streitfall zu konkretisieren, dann ist damit notwendig ein Eingriff in die journalistische Gestaltungsfreiheit des das Kurzberichterstattungsrecht geltend machenden Fernsehveranstalters verbunden. Dieser ist im Rahmen des Verhältnismäßigen zulässig, soweit er eben notwendig ist, um die ebenfalls zu beachtenden Interessen des berechtigten Fernsehveranstalters zu wahren.

e) Vor diesem Hintergrund ist daher die Frage zu stellen, welche Merkmale des Ereignisses 'Spiel' im Rahmen der T-Mobile Bundesliga den wesentlichen Informationsgehalt dieses Ereignisses ausmachen, über das im Wege eines Kurzberichtes durch fernsehspezifische audiovisuelle Darstellung eine besonders qualifizierte Information der Öffentlichkeit erfolgen soll. Nun sind gewiss eine Reihe von Elementen eines Fußballspiels denkbar, die wichtige und entscheidungswesentliche Momente in einem solchen Spiel darstellen. Doch kann im Lichte der gesetzlichen Vorgabe, dass es um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses geht, davon ausgegangen werden, dass die wesentliche nachrichtenmäßige Information über ein Fußballspiel jedenfalls und vor allem in den Toren besteht, die im Rahmen des Spiels fallen. Sie sind letztlich, wie immer man es dreht und wendet, das um und auf jedes Fußballspiels. Das Ermittlungsverfahren, insbesondere die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2006 eingesehenen Beispiele von Kurzberichten belegen dies auch aus dem Blickwinkel journalistischer Anforderungen an eine solche Berichterstattung. Dazu kommen, worauf der BKS in seinem Bescheid vom 9. September 2004 bereits hingewiesen hat, weitere herausragende Vorkommnisse im Rahmen eines oder im Zusammenhang mit einem Spiel, insbesondere ein vergebener Elfmeter, ein im Hinblick auf das tatsächliche Ergebnis spielentscheidender Stangen/Lattenschuss oder 'Lattenpendler', ein schweres Foul, das zum Platzverweis eines Spielers führt oder schwere Ausschreitungen von Zusehern. Was in diesem Sinn als einem Tor im Rahmen eines typischen Fußballspiels gleichwertiges herausragendes Vorkommnis zu qualifizieren ist, erfordert auch eine Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges, in dem das konkrete Spiel im Rahmen der Fußballmeisterschaft insgesamt steht. Bei einem im Hinblick auf die gesamte Meisterschaft oder im Abstiegskampf entscheidenden Spiel kann es aufgrund seiner erhöhten Bedeutung und damit auch des gesteigerten 'allgemeinen Informationsinteresses' an diesem Spiel für eine Wiedergabe des nachrichtenmäßigen Informationsgehalts ausnahmsweise auch erforderlich sein, besondere spielentscheidende Szenen wie insbesondere eine eindeutige Chance, die vernebelt' wurde, eine möglicherweise spielentscheidende strittige Abseitsentscheidung des Schiedsrichters, ein absichtliches Handspiel oder Foul im Strafraum, das vom Schiedsrichter übersehen und daher nicht mit einem Elfmeter geahndet wurde, zu berichten.

Im Regelfall machen aber die genannten Elemente im Rahmen oder Zusammenhang eines Fußballspiels - Tore, vergebener Elfmeter, ein im Hinblick auf das tatsächliche Ergebnis spielentscheidender Stangen- oder Lattenschuss bzw. 'Lattenpendler', ein schweres Foul, das zum Platzverweis eines Spielers führt, oder schwere Ausschreitungen von Zusehern - den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt eines Spiels im Rahmen der T-Mobile Bundesliga aus. Andere, möglicherweise auch in der einen oder anderen Hinsicht spielentscheidende Geschehnisse wie gravierende Fehler eines Spielers, knapp vergebene Chancen oder strittige Schiedsrichterentscheidungen oder auch nur besonders schöne Spielzüge, die journalistisch nahe liegend Gegenstand von vor allem auch zusammenfassender Fußballberichterstattung sind oder sein können, zählen sicherlich zum Informations- oder Unterhaltungsgehalt eines Fußballspiels. Sie zählen aber nicht zum 'nachrichtenmäßigen' Informationsgehalt im Sinne des §5 Abs3 FERG und sind daher nicht Gegenstand 'nachrichtenmäßiger' Kurzberichterstattung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung.

Die nachrichtenmäßige Vermittlung des Informationsgehalts über ein Fußballspiel im Fernsehen, also durch audiovisuelle Berichterstattung, unterscheidet sich damit von einer sonstigen Berichterstattung, wie sie allein dem Primärveranstalter bzw. von ihm vertraglich dazu Berechtigten zusteht, insbesondere auch dadurch, dass die 'Dramaturgie' eines Fußballspiels über besonders charakteristische Spielszenen, vergebene Chancen oder besonders schöne Spielzüge von einer 'nachrichtenmäßigen' Kurzberichterstattung nicht erfasst ist. Die punktuelle Kurzberichterstattung dient nicht dazu, gleichsam 'in Miniatur' den Spannungsbogen des gesamten Spiels komprimiert wiederzugeben, sondern eben nur, über die vorstehend genannten herausragenden Vorkommnisse, vor allem Tore in audiovisueller Form zu berichten. Das befriedigt ein besonderes und wichtiges, freilich bei weitem nicht sämtliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einem Fußballspiel. Dies zu tun steht dem Primärveranstalter aufgrund der von ihm erworbenen ausschließlichen Übertragungsrechte zu, die vom Kurzberichterstattungsrecht nicht ihres Exklusivitätsanspruchs entkleidet werden.

Versteht man 'nachrichtenmäßige' Kurzberichterstattung und 'nachrichtenmäßigen Informationsgehalt' des Ereignisses im Sinne des §5 FERG wie dargestellt, hat dies in Ausnahmefällen auch zur Konsequenz, dass manchen Spielen, die 0:0 enden und keine herausragenden Vorkommnisse im oben abgegrenzten Sinn enthalten und weder meisterschafts- noch abstiegsentscheidend sind, ausnahmsweise ein audiovisuell und daher durch Kurzberichterstattung gemäß §5 FERG zu vermittelnder nachrichtenmäßiger Informationsgehalt überhaupt nicht zukommt. Ebenso kann es, insbesondere bei klaren und hohen Siegen, dazu kommen, dass nicht mehr jedem Tor oder gleichwertigem herausragenden Vorkommnis im hier abgegrenzten Sinn ein solcher nachrichtenmäßiger Informationsgehalt zukommt, über den im Wege der Kurzberichterstattung berichtet werden kann.

Dass es schließlich im Hinblick auf die Lebenswirklichkeit auch und gerade bei Fußballspielen und ihrem Umfeld nicht möglich ist, die den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt solcher Ereignisse ausmachenden herausragenden Vorkommnisse abschließend zu umschreiben, liegt auf der Hand. Wenn sich eine Ente während eines Spiels gemütlich am Spielfeld niederlässt und ein Spieler mehr oder minder geschickt mühsam versucht, das Tier einzufangen, dann wird dieses Vorkommnis den insoweit die generalklauselartige Festlegung des Gesetzes demonstrativ konkretisierenden herausragenden Vorkommnissen im Rahmen oder Zusammenhang eines Fußballspiels, wie sie in diesem Bescheid festgelegt werden, ebenso gleichzuhalten sein, wie ein seinem Anliegen dadurch Öffentlichkeit verschaffender 'Flitzer', der während des Spiels über das Fußballfeld läuft. Die Maßstäbe, um diese Gleichwertigkeit zu beurteilen, sind aber damit hinreichend konkret vorgegeben."

In der Folge geht der Bescheid auf das Spannungsverhältnis zwischen der Determinierung des Kurzberichterstattungsrechts und der journalistischen Gestaltungsfreiheit des ORF ein:

"f) Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass es ein sehr weitgehender und intensiver Eingriff in die journalistische Gestaltungsfreiheit des ORF wäre, wenn ihm durch behördliche Anordnung insbesondere auch das programmliche Umfeld weitgehend vorgeschrieben wird, in das er seinen Kurzbericht zu stellen hat. Denn damit würde das Kurzberichterstattungsrecht indirekt zum Vehikel, mit dem der BKS auch in die weitere Sendungsgestaltung des berechtigten Fernsehveranstalters eingreifen würde. Dazu kommt, dass - wie auch die teilweise sehr spitzfindig geführten einschlägigen Verfahren vor den Zivilgerichten zwischen den Streitparteien zeigen - eine trennscharfe Abgrenzung zwischen 'Unterhaltungs-' und 'Informationssendung' jedenfalls nur schwer möglich und kaum praktikabel, zur Konkretisierung des Kurzberichterstattungsrechts aber bei entsprechender Ausgestaltung der sonstigen Tatbestandselemente des §5 Abs3 FERG auch nicht erforderlich ist.

g) Das Kurzberichterstattungsrecht des ORF ist also im Hinblick auf das Tatbestandselement der nachrichtenmäßigen Kurzberichterstattung dahingehend zu konkretisieren, dass Gegenstand des Kurzberichterstattungsrechts im Regelfall vor allem die Tore sind, die im Rahmen des Spiels fallen. Dazu kommen weitere herausragende Vorkommnisse im Rahmen eines oder im Zusammenhang mit einem Spiel, insbesondere ein vergebener Elfmeter, ein im Hinblick auf das tatsächliche Ergebnis spielentscheidender Stangen-/Lattenschuss oder Lattenperxiier, ein schweres Foul, das zum Platzverweis eines Spielers führt oder schwere Ausschreitungen von Zusehern. Bei einem im Hinblick auf die gesamte Meisterschaft oder im Abstiegskampf entscheidenden Spiel kann ausnahmsweise auch eine besondere spielentscheidende Szene, insbesondere eine eindeutige Chance, die 'vernebelt' wurde, eine möglicherweise spielentscheidende strittige Abseitsentscheidung des Schiedsrichters oder ein absichtliches Handspiel oder Foul im Strafraum, das vom Schiedsrichter übersehen und daher nicht mit einem Elfmeter geahndet wurde, zum Gegenstand des Kurzberichterstattungsrechts zählen. Andere Geschehnisse im Rahmen oder Zusammenhangs eines Fußballspiels zählen zum Gegenstand des Kurzberichterstattungsrechts nur, wenn sie den genannten herausragenden Vorkommnissen gleichwertig sind.

Es ist klar, dass diese vom BKS vorgenommene Konkretisierung der wertausfüllungsbedürftigen (im Hinblick auf den zu nagelnden Sachverhalt notwendig allgemeinen) Gesetzesbegriffe wertende Festlegungen darstellen, die in einzelnen Aspekten argumentierbar auch anders getroffen werden können: Ob man den nicht gegebenen Elfmeter' im Regelfall zum nachrichtenmäßigen Informationsgehalt' eines Fußballspiels im Rahmen der T-Mobile Bundesliga oder, wie dies hier festgelegt wurde, nur in besonderen Fällen, in denen dem Spiel im Hinblick auf die gesamte Meisterschaft oder im Abstiegskampf eine gesteigerte Bedeutung zukommt, zählt, ergibt sich weder eindeutig aus den gesetzlichen Vorgaben noch aus den 'Sachgesetzlichkeiten` eines Fußballspiels. Diese Wertungen hat der BKS aufgrund der dargestellten Vorgaben des Gesamtsystems des §5 FERG festzulegen. Diese Wertung ist daher nicht nur durch eine isolierte Betrachtung dessen, was eine nachrichtenmäßige' Kurzberichterstattung ist, sondern auch durch die weiteren Festlegungen zu den anderen Tatbestandselementen des Kurzberichterstattungsrechts gemäß §5 Abs1 bis 3 FERG und damit durch den vorzunehmenden Interessenausgleich insgesamt bestimmt.

h) Weil die Zielsetzung des Kurzberichterstattungsrechts in der punktuellen, gleichwohl audiovisuell aufbereiteten Information über die genannten wesentlichen nachrichtenmäßigen Informationen des einzelnen Spiels im Rahmen der T-Mobile Bundesliga liegt, ist des Weiteren festzuhalten, dass Wiederholungen grundsätzlich nicht vom Kurzberichterstattungsrecht erfasst sind (wiederum besondere Ausnahmefälle wie das die gesamte Bundesligameisterschaft entscheidende Tor ausgenommen). Der visuelle Nachrichtenwert, über den der das Kurzberichterstattungsrecht ausübende Fernsehveranstalter bildlich berichtet, geht insoweit nicht darüber hinaus, was die Zuseherin und der Zuseher im Stadion vor Ort regelmäßig sehen können.

i) Des Weiteren ist es das Wesen des Kurzberichts, dass er - wie der BKS bereits im Bescheid vom 9.9.2004 näher begründet hat - über das Ereignis in einem berichtet, das heißt ohne Unterbrechungen gesendet wird. Da §5 Abs2 FERG ausdrücklich von der Herstellung und Sendung 'eines' Kurzberichts sowie in §5 Abs3 FERG von der täglichen Verbreitung 'eines' Kurzberichts spricht, schließt das Gesetz es aus, dass der Kurzbericht in mehrere Teile unterteilt wird und in den Unterbrechungen andere Informationen zu den Spielen gegeben werden.

j) Was demgegenüber der ORF vor oder nach dem jeweiligen Kurzbericht programmiert oder wie ansonsten das Sendungsumfeld gestaltet ist, wird durch §5 FERG nicht determiniert. Wesentlich ist allerdings, dass der ORF den Kurzbericht deutlich und unzweifelhaft erkennbar vom sonstigen Sendungsumfeld abgrenzt. Der Kurzbericht muss also klar (etwa durch überleitende Worte des Moderators) als solcher erkennbar und eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Diese Festlegung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass der Kurzbericht seine Zielsetzung einer Information über die oben beschriebenen, den Gegenstand der Kurzberichterstattung über ein Spiel im Rahmen der T-Mobile Bundesliga bildenden Vorkommnisse, die eben zu diesem Zweck aus dem Gesamtzusammenhang des Spiels herausgehoben werden, wahrt, und dass damit der Kurzbericht von sonstiger audiovisueller Berichterstattung über das Ereignis, das allein dem Primärveranstalter bzw. von ihm vertraglich dazu Berechtigten zusteht, unterschieden bleibt."

In der Folge geht der Bescheid noch auf das zeitliche Element des Rechts auf Kurzberichterstattung ein.

IV. Zum Vorbringen der Parteien in der Beschwerdesache des ORF (B551/06):

1. Gegen den Bescheid des BKS wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des ORF an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des Rechts auf Rundfunkfreiheit und auf den gesetzlichen Richter geltend gemacht wird. Das Recht auf den gesetzlichen Richter sieht der ORF dadurch verletzt, dass die Behörde eine ihr nicht zustehende Zuständigkeit in Anspruch genommen habe. Aus §5 FERG ergebe sich lediglich, dass der BKS auszusprechen habe, ob ein gesetzliches Kurzberichterstattungsrecht bestehe, und bejahendenfalls, wie die Ausübung dieses Rechts finanziell abzugelten sei. Über die sonstigen Bedingungen der Ausübung dieses Rechts zu entscheiden, sei der BKS nicht zuständig. Aus den Materialien ergebe sich, dass unter der Wendung "angemessene Bedingungen" lediglich zu verstehen sei, wie das Kurzberichterstattungsrecht finanziell abzugelten sei. Auf Bedingungen der Ausübung des Kurzberichterstattungsrechtes beziehe sich diese Wendung nicht.

Zur Verletzung der Rundfunkfreiheit bringt der ORF vor, dass sich diese daraus ergebe, dass die im Spruch des Bescheides (Spruchpunkte 1a) bis 1d)) festgelegten inhaltlichen Bedingungen mangels Zuständigkeit des BKS zur Festsetzung dieser Bedingungen gesetzlos seien. Dadurch, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei den Inhalt seiner Programme ohne gesetzliche Grundlage vorschreibe, werde er in seinem Recht auf Rundfunkfreiheit verletzt. Zum Eingriff in die Programmveranstalterfreiheit bringt die beschwerdeführende Partei vor:

"2.5. Eingriff in die Programmveranstalterfreiheit durch Spruchpunkt 1.a) und 1.b)

Die Rundfunkveranstalterfreiheit umfasst nach hA nicht nur das Recht auf Zulassung zu einer programmgestaltenden Tätigkeit, sondern insb. auch die Freiheit der Programmgestaltung selbst (Programmautonomie). Die verfassungsrechtlich geschützte Programmautonomie gewährleistet insb. auch die Freiheit vor staatlichen Eingriffen in die Inhalte der jeweiligen Programme, worunter sowohl Programmstruktur wie auch programmliche Gestaltungsprinzipien fallen (statt Vieler Berka, wbl 2006, 61 [64 f]). Art10 EMRK schützt daher nicht nur den Inhalt der Ideen und Nachrichten, die weitergegeben werden, sondern auch die Form, in der sie vermittelt werden (EGMR ÖJZ 1995, 227 [228] - Jersild; EGMR ÖJZ 1991, 641- Oberschlick).

Der BKS gibt uns mit dem angefochtenen Bescheid im einzelnen vor, wie gesetzliche Kurzberichte zu gestalten sind, indem er vorschreibt, dass zentrale Elemente eines Fußballspiels, denen unmittelbarer Informationswert zukommt, nicht zum Gegenstand eines Kurzberichts gemacht werden dürfen. Damit schreibt uns der BKS aber vor, wie wir unserer verfassungsrechtlich geschützten Informationsaufgabe nachzukommen haben. Dass hierin ein Eingriff in unsere Programmautonomie liegt, bedarf keiner weiteren Begründung. In gleicher Weise wird unsere Programmautonomie durch die Festlegung beschränkt, dass unabhängig vom konkreten Geschehen über ein 'herausragendes Vorkommnis' nur in einem Ausmaß von max. 10 Sekunden berichtet werden darf und unabhängig davon, wie das Vorkommnis im einzelnen abgelaufen ist, jede Wiederholung des Vorkommnisses unzulässig ist [Spruchpunkt La) am Ende und Spruchpunkt 1.b)].

2.6. Sämtliche Eingriffe in die durch Art10 EMRK geschützte Programmfreiheit sind nur nach Maßgabe des Art10 Abs2 EMRK zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder der Rechte Dritter zulässig. Sie bedürfen einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage und müssen sich im Rahmen des Verhältnismäßigen halten. Im Bezug auf eine Inhaltsregulierung ist weitergehend zu beachten, dass die Freiheit der Programmgestaltung im Zentrum der Rundfunkfreiheit steht, weshalb an jede Content-Regulierung erhöhte Anforderungen zu stellen sind (zusammenfassend jüngst Berka, wbl 2006, 61 [65]).

In diesem Zusammenhang ist als verfassungsrechtlich wohl unbedenklich die Entscheidung des Gesetzgebers zu akzeptieren, das Kurzberichterstattungsrecht zeitlich zu begrenzen (§5 Abs3 FERG). Gleiches gilt für die Festlegung des Gesetzgebers, dass der Kurzbericht auf eine nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt ist (§5 Abs1 FERG). Denn nur eine solche Kurzberichterstattung ist durch die mit dem FERG verfolgten Ziele auch gedeckt. Das Kurzberichterstattungsrecht dient - verfassungsrechtlich vorgezeichnet - der Information, nicht aber der Unterhaltung (so zutr die Mat, abgedruckt bei Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze 374). Auch diese Vorgabe soll allerdings primär durch die zeitliche Begrenzung gewährleistet werden (Berka wb12006, 61 [67]).

Zu den Informationselementen eines Fußballspiels zählen insb. die Tore, uU 'Erfolg versprechende Chancen', strittige Szenen, spielentscheidende 'Fehlentscheidungen' des Schiedsrichters und andere spielrelevante Vorkommnisse wie Z. B. Verletzungen und Platzverweise (St. Korn, MR 2006, 39 [42]; zur deutschen Rechtslage ähnlich Tettinger, SpuRt. 1998, 109 [111]; weitergehend Bork, ZUM 1992, 511 [512]).

Welche dieser Informationselemente in einen Kurzbericht aufgenommen werden und welche Bedeutung den jeweiligen Elementen im Rahmen eines Kurzberichts gewidmet wird, ist innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens aber dem berechtigten Fernsehveranstalter überanwortet, der gerade durch diese Auswahlentscheidung das grundsätzliche Anliegen des Gesetzgebers um Vielfältigkeit der Deutungen eines Geschehens verwirklicht. Hierbei ist auch zu beachten, dass das gesetzliche Kurzberichterstattungsrecht der Realisierung des in Art10 EMRK, angelegten Rechts der Öffentlichkeit, Informationen zu empfangen, dient. Zudem möchte es durch einen breiten Zugang die Pluralität der Informationsquellen gewährleisten (so ausdrücklich die Mat zu §5 FERG, abgedruckt bei Kogler/Kramler/Traimer, Österreichische Rundfunkgesetze 370). Jede Informationsvermittlung setzt einen journalistischen Selektionsprozess voraus, der aber den Rundfunkveranstaltern und nicht den Regulierungsbehörden überantwortet ist. Demgemäß spricht auch der EGMR aus, dass - bezogen auf Art10 EMRK - die Methoden einer objektiven und ausgewogenen Berichterstattung [...] sehr unterschiedlich sein mögen. Wörtlich meint der EGMR weiter: 'Doch steht es weder dem Gerichtshof noch den innerstaatlichen Gerichten zu, in der Frage, welche Technik der Berichterstattung von den Journalisten gewählt werden soll, ihre eigenen Anschauungen an die Stelle der Presse zu setzen' (EGMR MR 2001, 84 [87] - Tidende; EGMR ÖJZ 1995, 227 [228] - Jersild). Eben in diesem Zusammenhang streicht der EGMR heraus, dass Art10 EMRK auch die Form der Nachrichtenvermittlung schützt (EGMR ÖJZ 1995, 227 [228] - Jersild)

Hieraus folgt aber, dass es aus verfassungsrechtlichen Gründen zunächst nicht dem BKS obliegt, jene Elemente eines Fußballspiels zu bestimmen, welche in einem Kurzbericht gezeigt werden dürfen. Denn es nicht die Aufgabe der jeweiligen Aufsichtsbehörden, das Programm oder die Sendung selbst zu gestalten. Insb. ist nicht ihre Aufgabe, aus der Vielzahl von Informationselementen eines Fußballspiels einen Kreis von Elementen, denen unzweifelhaft bezogen auf das Geschehen nachrichtenmäßiger Informationswert zukommt, vom Kurzberichterstattungsrecht auszuklammern. Hierdurch greift der BKS in nicht zu rechtfertigender Weise in die grundrechtlich verbürgte Programmautonomie ein. Vielmehr obliegt es innerhalb des vom Gesetzgeber verfassungskonform vorgezeichneten Rahmens dem berechtigen Fernsehveranstalter, sein Kurzberichterstattungsrecht selbst journalistisch zu gestalten. Dies erfasst zunächst die Auswahlentscheidung, welche Vorkommnisse, denen Nachrichtenwert zukommt, in einem Kurzbericht gezeigt werden. Im weiteren erfasst ist auch die Festlegung, welche Zeitdauer jedem Vorkommnis gewidmet wird, zumal durch die zeitliche Begrenzung des §5 Abs3 FERG ohnedies ein Rahmen gezogen ist. Zuletzt muss es auch der journalistischen Entscheidung des berechtigten Fernsehveranstalters obliegen, ob von einem Vorkommnis Z. B. infolge seiner Unübersichtlichkeit eine Zeitlupenwiederholung gezeigt wird, oder nicht.

Für die vom BKS in diesem Zusammenhang festgelegten Beschränkungen des Kurzberichterstattungsrechts und hiermit verbunden den Eingriff in unsere Programmautonomie ist eine - noch dazu strengen Anforderungen genügende - Rechtfertigung nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Denn es ist schlechthin unbestreitbar, dass den vom BKS aus dem Kurzberichterstattungsrecht ausgeklammerten Elementen bezogen auf das Ereignis selbstverständlich Nachrichtenwert zukommt. Es ist sogar denkbar, dass infolge der Vorgaben des BKS das einzig berichtenswerte Element eines Fußballspiels aus einem Kurzbericht auszuklammern ist (bzw. gar kein Kurzbericht gezeigt werden dürfte), wenn Z. B. im Rahmen eines sonst ereignislosen Spiels der Schiedsrichter kurz vor Schluss eine klare 'Notbremse' ungeahndet lässt. Dass in einem solchen Fall - sollte er sich irgendwann ereignen - zwar das Einfangen einer Ente in einem Kurzbericht gezeigt werden dürfte, die spielentscheidende Fehlentscheidung aber nicht, ist schwerlich nachvollziehbar."

2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Darin bringt sie vor:

"1. Der ORF macht zunächst geltend, dem BKS käme gemäß §5 Abs4 FERG eine Zuständigkeit zur Festlegung näherer Bedingungen des Kurzberichterstattungsrechts nicht zu. Diese Ansicht steht zum einen in offensichtlichem Widerspruch zum Wortlaut des §5 Abs4 FERG: Dieser Bestimmung zufolge hat der BKS mangels vertraglicher Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern auszusprechen, 'ob und zu weichen Bedingungen' das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist. Auch die Funktion eines Bescheids gemäß §5 Abs4 FERG als 'vertragsersetzender Bescheid' im Rechtsverhältnis zwischen dem das Kurzberichterstattungsrecht geltend machenden Fernsehveranstalter und jenem, der im Sinne des §5 Abs4 FERG über ausschließliche Übertragungsrechte verfügt, spricht klar dafür, entsprechend dem Wortlaut des §5 Abs4 FERG die Aufgabe des BKS hier darin zu sehen, die näheren Bedingungen festzulegen, unter denen das Kurzberichterstattungsrecht eingeräumt ist. Der BKS hat gemäß §5 Abs4 FERG unter Anwendung der aus §5 FERG folgenden Kriterien festzulegen, welche Regelung des Rechtsverhältnisses über die Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts zwischen dem ORF und der Premiere Fernsehen GmbH gemäß den gesetzlichen Vorgaben und unter systematischer Beachtung des verfassungsrechtlichen Zusammenhangs dem hypothetischen Parteiwillen der beiden Fernsehveranstalter entspricht, was also gemäß den gesetzlichen Vorgaben als angemessene Ausübungsbedingungen des Kurzberichterstattungsrechts im Lichte der beteiligten Interessen angesehen werden kann. Den Parteien steht es frei, sich im Rahmen der gesetzlichen Regelung des §5 FERG auf andere Bedingungen zu einigen.

Vor diesem Hintergrund wäre es geradezu unsachlich, würde der Gesetzgeber nur eine unter mehreren wesentlichen Bedingungen der Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts als Regelungsgegenstand eines Bescheids gemäß §5 Abs4 FERG herausgreifen. Auch §5 Abs1 FERG versteht unter den 'angemessenen Bedingungen' keineswegs nur die Frage des Entgelts. Die vom beschwerdeführenden ORF vertretene Auslegung würde bedeuten, dass das Gesetz nur die Frage des Entgelts der Anforderung der 'Angemessenheit' unterwirft, im Übrigen aber dem über ausschließliche Übertragungsrechte verfügenden Fernsehveranstalter jede sonstige Ausgestaltung des Kurzberichterstattungsrechts gesetzlich zulässigerweise einräumen würde. Er könnte also - ohne dass der BKS in einem Bescheid gemäß §5 Abs4 FERG mangels Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern anderes aussprechen könnte - verlangen, dass der das Kurzberichterstattungsrecht geltend machende Fernsehveranstalter die Kurzberichte zwischen 3.00 und 4.00 Uhr morgens auszustrahlen hat, und diese Bedingung wäre nicht auf ihre 'Angemessenheit' zu hinterfragen. Eine solche Auslegung ist dem Gesetz zutreffender Weise nicht zu unterstellen.

Dass die Gesetzesmaterialen zu §5 Abs1 FERG nur einen Gesichtspunkt, nämlich die Frage des Entgelts und seiner Berechnung herausgreifen, bedeutet nicht, dass sonstige neben den finanziellen Bedingungen von §5 Abs1 wie in der Folge von §5 Abs4 FERG nicht erfasst wären. Aus dem vom ORF in Bezug genommenen Ministerialentwurf (abgesehen davon, dass Ministerialentwürfe nicht zu den Gesetzesmaterialien zählen, auf die eine subjektiv historische Interpretation zu stützen ist) folgt nur, dass der Gesetzgeber abweichend von Vorüberlegungen dann eben gerade kein 'unentgeltliches' Kurzberichterstattungsrecht vorgesehen hat. Genauso, wie der Gesetzgeber diese Frage einer vom Ministerialentwurf abweichenden Lösung zugeführt hat, hat er durch die Aufnahme des Kriteriums von den 'angemessenen Bedingungen' in §5 Abs1 FERG und die Bezugnahme darauf, dass der BKS festzulegen hat, 'ob und zu welchen Bedingungen' das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist, in §5 Abs4 FERG eine sachangemessene Lösung in Weiterentwicklung von Vorentwürfen getroffen.

Schließlich ist auch aus einem Verweis auf §7 Abs1 FERG für die vom ORF angeführte Rechtsposition nichts zu gewinnen, ganz im Gegenteil: Völlig systemkonform spricht §7 Abs1 Z2 FERG davon, dass ein verpflichteter Fernsehveranstalter das Kurzberichterstattungsrecht 'entgegen einem Ausspruch des Bundeskommunikationssenates nicht gewährleistet', womit das Gesetz die Einhaltung auch der Bedingungen eines Bescheids gemäß §5 Abs4 FERG unter verwaltungsstrafrechtliche Sanktion stellt.

2. Aus, wie gesagt, unterschiedlichem Blickwinkel machen sowohl die Premiere Fernsehen GmbH als auch der ORF jeweils geltend, der BKS hätte im angefochtenen Bescheid die Bedingungen für die Ausübung des Kurzberichterstattungsrecht in verfassungswidriger Weise (entweder insbesondere im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht, so die Premiere Fernsehen GmbH, oder im Hinblick auf die Kommunikationsfreiheit des Art10 EMRK - so der ORF und beide unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes) festgelegt. Nach Auffassung des BKS zeigen die Beschwerdeausführungen, liest man sie parallel, dass der BKS insoweit jedenfalls seiner Aufgabe gemäß §5 Abs4 FERG nachgekommen sein dürfte, einen angemessenen Ausgleich der jeweils beteiligten Interessen vorzunehmen. Dass

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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