Norm
AVG §71Rechtssatz
Eine Krankheit kann nicht von vornherein regelmäßig als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden (VwGH vom 28.01.1992, 91/05/0118). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet nur eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund (VwGH vom 06.02.1989, 88/10/0132). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außer Stande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen. Im allgemeinen wird eine Antwort darauf, ob Dispositionsunfähigkeit vorliegt, anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher Schlußfolgerungen zu finden sein. Dabei genügt es zunächst, wenn der Wiedereinsetzungswerber den behandelnden Arzt namhaft macht und dieser die Dispositionsunfähigkeit bestätigt. Erscheint die ärztliche Aussage nicht schlüssig begründet, hat die Behörde den Wiedereinsetzungswerber dies vorzuhalten und ihm so Gelegenheit zu geben, ein fundiertes Gutachten vorzulegen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004).
SW: Dispositionsunfähigkeit
Dokumentnummer
UBASR_19990716_209_633_0_IV_11_99_01