RS Ubas 1999/7/16 209.633/0-IV/11/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.1999
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Norm

AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Eine Krankheit kann nicht von vornherein regelmäßig als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden (VwGH vom 28.01.1992, 91/05/0118). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet nur eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund (VwGH vom 06.02.1989, 88/10/0132). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außer Stande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen. Im allgemeinen wird eine Antwort darauf, ob Dispositionsunfähigkeit vorliegt, anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher Schlußfolgerungen zu finden sein. Dabei genügt es zunächst, wenn der Wiedereinsetzungswerber den behandelnden Arzt namhaft macht und dieser die Dispositionsunfähigkeit bestätigt. Erscheint die ärztliche Aussage nicht schlüssig begründet, hat die Behörde den Wiedereinsetzungswerber dies vorzuhalten und ihm so Gelegenheit zu geben, ein fundiertes Gutachten vorzulegen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004).

SW: Dispositionsunfähigkeit

Dokumentnummer

UBASR_19990716_209_633_0_IV_11_99_01
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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