TE Ubas Bescheid 1999/8/17 201.419/4-V/15/99

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Veröffentlicht am 17.08.1999
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Norm

AVG §68 Abs1

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Unterer gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl I. Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 4/1999 (AsylG), entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Unterer gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, (AsylG), entschieden:

Die Berufung des D. K. vom 2. August 1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Juli 1999, Zl: 99 06.773-BAG, wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.Die Berufung des D. K. vom 2. August 1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Juli 1999, Zl: 99 06.773-BAG, wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Der Berufungswerber ist ghanaischer Staatsangehöriger und am 7. September 1991 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am 12. September 1991 hat er einen Asylantrag gestellt und wurde hiezu am 16. September 1991 von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache einer niederschriftlichen Befragung unterzogen.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. Oktober 1991, Zl: FrA-9901/91, wurde festgestellt, daß der Berufungswerber die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974 nicht erfüllte.Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. Oktober 1991, Zl: FrA-9901/91, wurde festgestellt, daß der Berufungswerber die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, nicht erfüllte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber innerhalb gesetzlicher Frist Berufung und wurde diese mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 5. April 1994, Zl. 4.322.496/2-III/13/91, abgewiesen. Der genannte Bescheid des Bundesministeriums für Inneres wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/1196-8, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und wurde die damit wiederum unerledigte Berufung mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 27. März 1996, Zl. 4.322.496/8-III/13/96, neuerlich abgewiesen. Die gegen letztgenannten Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 24. Juni 1998, Zl:

96/01/0444-7, im Sinne des § 44 Abs. 3 AsylG. zurückgewiesen und ergab sich gemäß dieser Bestimmung iVm. den §§ 38 Abs. 1 und 42 Abs. 1 leg.cit. die Zuständigkeit des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Erledigung der anhängigen Berufung. Am 5. August 1998 zog der Berufungswerber seine Berufung zurück und erwuchs der erstinstanzliche Bescheid mit diesem Zeitpunkt in Rechtskraft.96/01/0444-7, im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, AsylG. zurückgewiesen und ergab sich gemäß dieser Bestimmung in Verbindung mit den Paragraphen 38, Absatz eins und 42 Absatz eins, leg.cit. die Zuständigkeit des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Erledigung der anhängigen Berufung. Am 5. August 1998 zog der Berufungswerber seine Berufung zurück und erwuchs der erstinstanzliche Bescheid mit diesem Zeitpunkt in Rechtskraft.

Am 19. Mai 1999 stellte der Berufungswerber bei der erstinstanzlichen Behörde einen neuerlichen Asylantrag und wurde er hiezu am 13. Juli 1999 vom Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache einer niederschriftlichen Befragung unterzogen. Sein diesbezügliches Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 15. Juli 1999, Zl. 99 06. 773-BAG, richtig und vollständig wiedergegeben, sodaß der entsprechende Teil des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.

Das Bundesasylamt hat den in Rede stehenden Asylantrag mit obig zitiertem Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Dagegen hat der Berufungswerber durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben, inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und im wesentlichen ausgeführt, die Situation in Ghana hätte sich nunmehr dergestalt geändert, daß die neuerliche Einbringung eines Asylantrages zulässig wäre. Die erstinstanzliche Behörde hätte überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, geschweige denn, eine Befragung zu den Fluchtgründen vorgenommen. Der Mitwirkungspflicht käme nur dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich wäre, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden. Die Mitwirkungspflicht einer Partei ginge nicht so weit, daß sich die Behörde die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens ersparen könnte. Die belangte Behörde wäre ebensowenig ihrer Begründungspflicht nachgekommen und hätte sie darüber hinaus irgendwelche Feststellungen treffen müssen. Die Asylbehörde wäre auch verpflichtet gewesen, den Asylwerber zu den aufgeworfenen Fragen vor Bescheiderlassung einzuvernehmen, um das als unglaubwürdig betrachtete Vorbringen auf geeignete Weise zu überprüfen. Im konkreten Fall könnten die von der Asylbehörde gefundenen Widersprüche auch das Ergebnis von Sprachschwierigkeiten, Übersetzungsfehlern, Kommunikationsproblemen oder schlichten Mißverständnissen sein. Der Berufungswerber wäre bemüht gewesen, aktuelle Informationen über Ghana zu beschaffen und wurden in diesem Zusammenhang schließlich Berichte aus den Jahren 1994 und 1995 zitiert. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das zuständige Mitglied wie folgt erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240 aus 1973,, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).

Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, daß die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Entschiedene Sache liegt allgemein dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 9.3.1993, 92/06/0259; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1417f mzwH). Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber anläßlich der zu seinem zweiten Asylantrag am 13. Juli 1999 durchgeführten Einvernahme ausdrücklich angegeben, er würde in Österreich von der Polizei zu oft kontrolliert und benötigte aus diesem Grunde eine Bescheinigung über seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Zu dem Umstand, daß ihm von den Behörden seines Heimatlandes ein neuer Paß ausgestellt worden wäre, was bewiese, daß er nicht aus Gründen der GFK um Asyl ansuchte, führte er aus, er hätte keine Probleme, die ghanesische Botschaft leistete sogar Hilfe und stellte Reisepässe aus.

In der durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber nunmehr im wesentlichen geltend, die Situation in Ghana hätte sich dergestalt geändert, daß die neuerliche Einbringung eines Asylantrages zulässig wäre.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus den allgemeinen politischen Verhältnissen allein eine Verfolgung auch dann nicht ableitbar ist, wenn diese etwa in Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen dargestellt sind und kann aus der Unterlassung von Ermittlungen über die allgemeinen Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht abgeleitet werden (z.B.VwGH v. 4.11.1992, 92/01/0778; VwGH v. 11.6.1997, 95/01/0618, u.a.).

Mit der Änderung der allgemeinen Verhältnisse allein kann somit eine wesentliche Änderung des Sachverhalts, sodaß einem zweiten Asylantrag nicht mehr das Hindernis der entschiedenen Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG entgegensteht, nicht begründet werden (in diesem Sinne auch UBAS v. 22.10.1998, Zl. 203.234/0- IV/29/98).Mit der Änderung der allgemeinen Verhältnisse allein kann somit eine wesentliche Änderung des Sachverhalts, sodaß einem zweiten Asylantrag nicht mehr das Hindernis der entschiedenen Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegensteht, nicht begründet werden (in diesem Sinne auch UBAS v. 22.10.1998, Zl. 203.234/0- IV/29/98).

Wenn in der Berufung auf nunmehr "aktuelle Informationen über Ghana" Bezug genommen wird und in diesem Zusammenhang Berichte aus den Jahren 1994 und 1995 genannt werden, so bleibt festzuhalten, daß der Berufungswerber seine Berufung am 25. August 1998 - also unter Berücksichtigung der in den Berichten dargelegten Verhältnisse - freiwillig zurückgezogen hat. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die erstinstanzliche Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. In dem in der Berufung neu erstatteten Vorbringen waren jedoch keine individuellen, nur durch Befragung des Berufungswerbers (oder allfälliger Zeugen) ermittelbaren Sachverhaltselemente enthalten - insbesondere keine solchen, die in einem Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit (denn die Frage der Glaubwürdigkeit hat in einem Bescheid gemäß § 68 AVG keinen Raum - UBAS v. 23.2.1999, Zl. 205.136/0-VIII/22/98) des Vorgebrachten stehen -, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu lösen, bei denen es nicht auf den persönlichen Eindruck, den der zur Entscheidung berufene Organwalter der Berufungsbehörde von dem Asylwerber gewinnt, ankommt, sodaß gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG auch i.S.d. dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis des VwGH v. 11.11.1998, Zl. 98/01/0308) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte. Abschließend bleibt festzuhalten, daß sich aus dem Vorbringen des Berufungswerbers als neues Sachverhaltselement lediglich die Ausstellung eines neuen Reisepasses durch die Behörden seines Heimatlandes entnehmen ließ und ergeben sich für die Berufungsbehörde aus diesem Faktum aber gerade keine Anhaltspunkte dafür, daß der Berufungswerber nunmehr asylrelevanter Verfolgungsgefahr durch die ghanaischen Behörden ausgesetzt wäre.Wenn in der Berufung auf nunmehr "aktuelle Informationen über Ghana" Bezug genommen wird und in diesem Zusammenhang Berichte aus den Jahren 1994 und 1995 genannt werden, so bleibt festzuhalten, daß der Berufungswerber seine Berufung am 25. August 1998 - also unter Berücksichtigung der in den Berichten dargelegten Verhältnisse - freiwillig zurückgezogen hat. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die erstinstanzliche Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. In dem in der Berufung neu erstatteten Vorbringen waren jedoch keine individuellen, nur durch Befragung des Berufungswerbers (oder allfälliger Zeugen) ermittelbaren Sachverhaltselemente enthalten - insbesondere keine solchen, die in einem Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit (denn die Frage der Glaubwürdigkeit hat in einem Bescheid gemäß Paragraph 68, AVG keinen Raum - UBAS v. 23.2.1999, Zl. 205.136/0-VIII/22/98) des Vorgebrachten stehen -, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu lösen, bei denen es nicht auf den persönlichen Eindruck, den der zur Entscheidung berufene Organwalter der Berufungsbehörde von dem Asylwerber gewinnt, ankommt, sodaß gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG auch i.S.d. dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis des VwGH v. 11.11.1998, Zl. 98/01/0308) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte. Abschließend bleibt festzuhalten, daß sich aus dem Vorbringen des Berufungswerbers als neues Sachverhaltselement lediglich die Ausstellung eines neuen Reisepasses durch die Behörden seines Heimatlandes entnehmen ließ und ergeben sich für die Berufungsbehörde aus diesem Faktum aber gerade keine Anhaltspunkte dafür, daß der Berufungswerber nunmehr asylrelevanter Verfolgungsgefahr durch die ghanaischen Behörden ausgesetzt wäre.

Aus dargelegten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Prozeßhindernis der entschiedenen Sache

Dokumentnummer

UBAST_19990817_201_419_4_V_15_99_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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