Norm
AVG §69Rechtssatz
Im Verfahren über die Wiederaufnahme geht es um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft (vgl. z.B. VwGH 26. 4. 1984, 81/05/0081). Tatsachen, die erst nach Abschluß des Verfahrens entstanden sind („nova causa superveniens“), sind – vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung – von der Rechtskraft nicht erfaßt; solche Tatsachen sind in einem eigenständigen (neuen) Verfahren geltend zu machen (beachte dazu VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0455). Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluß eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muß sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren („nova reperta“; vgl. z.B. VwSlg 15.445 A; 7721 A; VwGH 13. 12. 1984, 83/08/0252; 10. 7. 1985, 85/03/0041;13. 7. 1988, 88/04/0126; 13. 11. 1990, 89/08/0041; 23. 9. 1991, 90/10/0174; 19. 2. 1992, 90/12/0224; 20. 2. 1992, 91/09/0196; 14. 6. 1993, 91/10/0107; 24. 11. 1993, 93/02/0272; 19. 4. 1994, 90/07/0124; 18. 6. 1994, 94/11/0122; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 25. 11. 1994, 94/19/0126; 25. 11. 1994, 94/19/0145;15. 12. 1994, 93/09/0434; 18. 12. 1996, 95/20/0672). Neu entstandene Tatsachen (Änderungen des Sachverhalts nach Abschluß des Verfahrens) erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des Verfahrens nicht entgegensteht (VwGH 20. 2. 21992, 91/09/0196; siehe auch VwGH 28. 1.11993, 92/06/0240). Solche Änderungen des Sachverhalts schaffen eine vollkommen neue Rechtslage, der gegenüber die Behörde sich grundsätzlich nicht auf die Rechtskraft eines früher ergangenen Bescheides berufen kann; sie sind daher Gegenstand eines eigenständigen (neuen) Verfahrens. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liegen in einem solchen Fall nicht vor (VfSlg 2288; VwGH 13. 10. 1980, 3073/80).Im Verfahren über die Wiederaufnahme geht es um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft vergleiche z.B. VwGH 26. 4. 1984, 81/05/0081). Tatsachen, die erst nach Abschluß des Verfahrens entstanden sind („nova causa superveniens“), sind – vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung – von der Rechtskraft nicht erfaßt; solche Tatsachen sind in einem eigenständigen (neuen) Verfahren geltend zu machen (beachte dazu VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0455). Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die erst nach Abschluß eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muß sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren („nova reperta“; vergleiche z.B. VwSlg 15.445 A; 7721 A; VwGH 13. 12. 1984, 83/08/0252; 10. 7. 1985, 85/03/0041;13. 7. 1988, 88/04/0126; 13. 11. 1990, 89/08/0041; 23. 9. 1991, 90/10/0174; 19. 2. 1992, 90/12/0224; 20. 2. 1992, 91/09/0196; 14. 6. 1993, 91/10/0107; 24. 11. 1993, 93/02/0272; 19. 4. 1994, 90/07/0124; 18. 6. 1994, 94/11/0122; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 25. 11. 1994, 94/19/0126; 25. 11. 1994, 94/19/0145;15. 12. 1994, 93/09/0434; 18. 12. 1996, 95/20/0672). Neu entstandene Tatsachen (Änderungen des Sachverhalts nach Abschluß des Verfahrens) erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des Verfahrens nicht entgegensteht (VwGH 20. 2. 21992, 91/09/0196; siehe auch VwGH 28. 1.11993, 92/06/0240). Solche Änderungen des Sachverhalts schaffen eine vollkommen neue Rechtslage, der gegenüber die Behörde sich grundsätzlich nicht auf die Rechtskraft eines früher ergangenen Bescheides berufen kann; sie sind daher Gegenstand eines eigenständigen (neuen) Verfahrens. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liegen in einem solchen Fall nicht vor (VfSlg 2288; VwGH 13. 10. 1980, 3073/80).
SW: Prozeßhindernis der entschiedenen Sache
Dokumentnummer
UBASR_19990824_211_407_0_I_03_99_01