RS Ubas 1999/9/24 203.202/4-X/30/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1999
beobachten
merken

Norm

AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Inanspruchnahme fremder Hilfe für die Kuvertierung und die Postaufgabe eines fertig verfaßten und von der Partei unterschriebenen Berufungsschriftsatzes kann nach der Judikatur des VwGH (s. Erkenntnis vom 7. Mai 1998, 97/20/0693) ebensowenig als Ermächtigung im zivilrechtlichen Sinne verstanden werden, wie sie sich als Bevollmächtigung deuten läßt. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, daß es sich bei der Hilfsperson um jemanden handelt, der aufgrund eines gesonderten, älteren Versprechens schon bei der Abfassung der Berufung behilflich gewesen war.

Da somit im vorliegenden Fall kein Vertretungsverhältnis besteht, muß sich der Berufungswerber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber ein - allfälliges - Verschulden der von ihm beigezogenen Hilfsperson nicht zurechnen lassen. Ein Abstellen auf das Verschulden von Personen, die für die Partei nicht vertretungsbefugt sind, steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes (VwGH, 7.5.1998, 97/20/0693 vgl. auch VwGH, 23.7.1999, 99/20/0245)). Da somit im vorliegenden Fall kein Vertretungsverhältnis besteht, muß sich der Berufungswerber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber ein - allfälliges - Verschulden der von ihm beigezogenen Hilfsperson nicht zurechnen lassen. Ein Abstellen auf das Verschulden von Personen, die für die Partei nicht vertretungsbefugt sind, steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes (VwGH, 7.5.1998, 97/20/0693 vergleiche auch VwGH, 23.7.1999, 99/20/0245)).

SW: Vertretungsverhältnis

Dokumentnummer

UBASR_19990924_203_202_4_X_30_99_01
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten