Norm
AVG §71Rechtssatz
Die Inanspruchnahme fremder Hilfe für die Kuvertierung und die Postaufgabe eines fertig verfaßten und von der Partei unterschriebenen Berufungsschriftsatzes kann nach der Judikatur des VwGH (s. Erkenntnis vom 7. Mai 1998, 97/20/0693) ebensowenig als Ermächtigung im zivilrechtlichen Sinne verstanden werden, wie sie sich als Bevollmächtigung deuten läßt. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, daß es sich bei der Hilfsperson um jemanden handelt, der aufgrund eines gesonderten, älteren Versprechens schon bei der Abfassung der Berufung behilflich gewesen war.
Da somit im vorliegenden Fall kein Vertretungsverhältnis besteht, muß sich der Berufungswerber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber ein - allfälliges - Verschulden der von ihm beigezogenen Hilfsperson nicht zurechnen lassen. Ein Abstellen auf das Verschulden von Personen, die für die Partei nicht vertretungsbefugt sind, steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes (VwGH, 7.5.1998, 97/20/0693 vgl. auch VwGH, 23.7.1999, 99/20/0245)). Da somit im vorliegenden Fall kein Vertretungsverhältnis besteht, muß sich der Berufungswerber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber ein - allfälliges - Verschulden der von ihm beigezogenen Hilfsperson nicht zurechnen lassen. Ein Abstellen auf das Verschulden von Personen, die für die Partei nicht vertretungsbefugt sind, steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes (VwGH, 7.5.1998, 97/20/0693 vergleiche auch VwGH, 23.7.1999, 99/20/0245)).
SW: Vertretungsverhältnis
Dokumentnummer
UBASR_19990924_203_202_4_X_30_99_01