TE Ubas Bescheid 1999/10/5 203.747/4-XI/33/99

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Veröffentlicht am 05.10.1999
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Norm

AVG §69 Abs3
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

BESCHEID

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Stefan HUBER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs.1 des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 4/1999 (AsylG), entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Stefan HUBER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, (AsylG), entschieden:

SPRUCH

Das mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.11.1998, GZ: 203.747/0-XI/33/98, rechtskräftig entschiedene Asylverfahren wird gemäß § 69 Abs. 3 AVG wieder aufgenommen.Das mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.11.1998, GZ: 203.747/0-XI/33/98, rechtskräftig entschiedene Asylverfahren wird gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG wieder aufgenommen.

Text

BEGRÜNDUNG

Die Asylwerberin behauptete im Zuge des Asylverfahrens Staatsangehörige von Somalia zu sein und ist am 16.01.1994 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am 21.01.1994 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Asyl, woraufhin sie am 16.02.1994 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in Englisch einvernommen wurde.

Dabei gab sie im wesentlichen an, daß sie die somalische Staatsangehörigkeit besitze. Sie sei im Juni 1977 in M/Liberia geboren. Sie habe die englische Sprache in der Schule gelernt und sei dieser Sprache mächtig. Am 10.10.1993 habe sie ihr Heimatland Somalia mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer Schwester mit einem Frachtflugzeug Richtung Budapest verlassen. In ihren Heimatland sei gekämpft worden. Zwei ihrer Brüder hätten auf der Seite von Adidi gegen die Regierungstruppen gekämpft und seien im Kampf gefallen. Ihre Brüder wollten Adidi helfen die Regierung zu stürzen. Es seien auch einige Frauen gefangengenommen und vergewaltigt worden. Im Juni 1993 wurden viele Frauen und Mädchen ihres Heimatortes von den Soldaten der Regierung im Zuge der Kriegshandlungen gefangengenommen und zu einem Platz nach Mogadischu gebracht. Sie seien in einem großen Haus eingesperrt worden. Im Juli 1993 sei zuerst ihre Mutter und eine Stunde später sie von einem Soldaten vergewaltigt und dann aus der Gefangenschaft entlassen worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, wurde mit Bescheid vom 21.02.1994, Zahl: 94 00.326-BAG, der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG 1991 abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, wurde mit Bescheid vom 21.02.1994, Zahl: 94 00.326-BAG, der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 abgewiesen.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 12.01.1996, Zahl:

4.344.165/6-III/13/96, abgewiesen.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.1998, Zahl:

96/01/0197-ON 11, wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.11.1998, Zahl: 203.747/0- XI/33/98, wurde der Berufung stattgegeben und der Asylwerberin Asyl gewährt.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Anläßlich des Asylerstreckungsantrages des minderjährigen Kindes der Asylwerberin, O. O., geboren im August 1995 in Graz, wurde vom Bundesasylamt ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, wobei die Erstbehörde zur Ansicht kam, daß die Asylwerberin offensichtlich nicht Staatsangehörige von Somalia sei.

Festgestellt wird, daß die Asylwerberin anläßlich ihrer erstinstanzlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete, somalische Staatsangehörige zu sein und daß sie im Juni 1993 von Regierungssoldaten inhaftiert und vergewaltigt worden sei. Festgestellt wird weiters, daß der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.11.1998 ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erschien. Weiters, daß aufgrund der neuerlichen Einvernahme der Asylwerberin vor dem Bundesasylamt festgestellt wurde, daß jene die von ihr behaupteten Sprachkenntnissen in Somali und Italienisch nicht besitzt. Die Asylwerberin verfügt über keinerlei Kenntnisse ihrer Heimatstadt Mogadischu. Weiters widersprechen sich die Aussagen über ihre tatsächliche Aufenthaltsdauer in Somalia. Schließlich wird festgestellt, daß in einem anonymen Schreiben behauptet wird, daß die Asylwerberin eigentlich L. heiße und aus Benin City/Edo State/Nigeria stammt.

Diese Feststellungen gründen sich auf die beiden Einvernahmen der Asylwerberin vor dem Bundesasylamt, wobei berücksichtigt wurde, daß die Asylwerberin weder Kenntnisse über ihre Heimatstadt noch über die Landesprachen von Somalia hat.

Rechtlich folgt daraus :

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder .....

Gemäß Abs. 3 kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Absatz 3, kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß Abs. 4 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Absatz 4, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Der Tatbestand des Erschleichens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wird von der Rechtssprechung bei Vorliegen folgender Merkmale angenommen:Der Tatbestand des Erschleichens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wird von der Rechtssprechung bei Vorliegen folgender Merkmale angenommen:

Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustandegekommen ist, daß bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrundegelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (VwGH E 16.4.1985, 84/04/0050 uva).

Zusammengefaßt müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH E 27.4.1978, 2624/76)

Aufgrund der jüngsten Einvernahme der Asylwerberin vor dem Bundesasylamt geht die erkennende Behörde davon aus, daß die Asylwerberin aufgrund unrichtiger Angaben bezüglich ihres Herkunftlandes als auch ihrer Fluchtgründe den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.11.1998 gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erschlichen hat und daher die Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß Abs. 3 leg.cit. zu verfügen war. Die endgültige Entscheidung in der Sache selbst bleibt nach einer mündlichen Verhandlung der erkennenden Behörde vorbehalten.Aufgrund der jüngsten Einvernahme der Asylwerberin vor dem Bundesasylamt geht die erkennende Behörde davon aus, daß die Asylwerberin aufgrund unrichtiger Angaben bezüglich ihres Herkunftlandes als auch ihrer Fluchtgründe den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.11.1998 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erschlichen hat und daher die Wiederaufnahme des Asylverfahrens gemäß Absatz 3, leg.cit. zu verfügen war. Die endgültige Entscheidung in der Sache selbst bleibt nach einer mündlichen Verhandlung der erkennenden Behörde vorbehalten.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Dokumentnummer

UBAST_19991005_203_747_4_XI_33_99_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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