Norm
AVG §71Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.01.1987, Zahl: 86/15/1914, zum Ausdruck gebracht, dass die Berufung eines Rechtsanwaltes auf eine stichprobenartige Überprüfung der von seinen Kanzleipersonal vorgenommenen Eintragungen im Fristenkalender für die Erfüllung der dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Kanzleipersonal obliegenden Überwachungspflicht dann nicht als ausreichend anzusehen ist, wenn die fragliche Kanzleibedienstete erst seit kurzer Zeit beim betreffenden Rechtsanwalt beschäftigt war (siehe VwGH, a.a.O.). Genauso wie im vorher zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich in der gegenständlichen Sache nach dem Vorbringen der Wiedereinsetzungswerberin bei der fraglichen Kanzleibediensteten um eine bewährte Kraft, die sich bisher als absolut verläßlich erwiesen hat. Wenn in einem solchen Fall nach einiger Zeit die Überprüfungen der Fristeneintragungen und der sonstigen Tätigkeit der Bediensteten auf Stichproben beschränkt wird, dann muß dies als ausreichend angesehen werden. Die Unterlassung einer Überprüfung der Fristeintragung in der konkreten Sache dem Rechtsvertreter als Verschulden anzurechnen, liefe darauf hinaus, vom Rechtsvertreter zu fordern, jede der einzelnen Eintragungen in den Fristenvormerkungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dies ist aber einem Rechtsanwalt bei einer langjährig als Kanzleibedienstete beschäftigten Angestellten nicht zumutbar. (siehe VwGH vom 07.04.1992, Zahl 92/08/0059)
SW: zumutbare Sorgfalt, Verschulden des Vertreters
Dokumentnummer
UBASR_19991012_212_171_0_VIII_23_99_01