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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Aufforderung zur Vornahme der Abmeldung nach §11 MeldeG idF BGBl. 427/1985 vor dem Verfassungsgerichtshof nicht bekämpfbarSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Beschwerdeführer zieht die unter Hinweis auf §11 MeldeG erfolgte "Aufforderung zur Vornahme der Abmeldung" der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. Feber 1989 in Beschwerde.
2. §11 des Meldegesetzes, BGBl. 30/1973, idF BGBl. 427/1985 lautet auszugsweise: 2. §11 des Meldegesetzes, Bundesgesetzblatt 30 aus 1973,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 427 aus 1985, lautet auszugsweise:
"§11. . . .
. . .".
3. Die Aufforderung zur Vornahme der Abmeldung ist weder als Bescheid iS des ersten Satzes des Art144 Abs1 B-VG noch als Verwaltungsakt iS des zweiten Satzes dieser Verfassungsbestimmung (vgl. zB VfSlg. 9922/1982) zu qualifizieren. Durch diese Aufforderung wurde weder der Form noch dem Inhalt nach in einer der Rechtskraft fähigen Weise rechtsfeststellend oder rechtsbegründend über eine Verwaltungsangelegenheit abgesprochen; es wurde auch nicht gegenüber dem Beschwerdeführer unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt. 3. Die Aufforderung zur Vornahme der Abmeldung ist weder als Bescheid iS des ersten Satzes des Art144 Abs1 B-VG noch als Verwaltungsakt iS des zweiten Satzes dieser Verfassungsbestimmung vergleiche zB VfSlg. 9922/1982) zu qualifizieren. Durch diese Aufforderung wurde weder der Form noch dem Inhalt nach in einer der Rechtskraft fähigen Weise rechtsfeststellend oder rechtsbegründend über eine Verwaltungsangelegenheit abgesprochen; es wurde auch nicht gegenüber dem Beschwerdeführer unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt.
Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
d) Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lita ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, MeldewesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B245.1989Dokumentnummer
JFT_10109381_89B00245_00