RS Ubas 1999/12/1 205.422/13-IX/26/99

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Veröffentlicht am 01.12.1999
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Rechtssatz

Die österreichischen Asylbehörden sind als Spezialbehörden eingerichtet und haben als solche maßgebliche Entwicklungen in den Herkunftsstaaten der Asylwerber, insbesondere in Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0287; 06.10.1999, 99/91/0057). Demgemäß fasste die Berufungsbehörde die Entwicklung in der Bundesrepublik Jugoslawien hinsichtlich der Situation der Angehörigen der Roma im Zeitraum zwischen rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und Erlassung des erstinstanzlichen angefochtenen Bescheides zusammen. Dabei wurde festgestellt, dass es zu Massenfluchtbewegungen von Roma aus dem Kosovo kam, dass Roma die Zusammenarbeit mit feindlichen Volksgruppen unterstellt wird und dass auch in Serbien die Haltung gegenüber Roma feindselig ist.Die österreichischen Asylbehörden sind als Spezialbehörden eingerichtet und haben als solche maßgebliche Entwicklungen in den Herkunftsstaaten der Asylwerber, insbesondere in Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0287; 06.10.1999, 99/91/0057). Demgemäß fasste die Berufungsbehörde die Entwicklung in der Bundesrepublik Jugoslawien hinsichtlich der Situation der Angehörigen der Roma im Zeitraum zwischen rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und Erlassung des erstinstanzlichen angefochtenen Bescheides zusammen. Dabei wurde festgestellt, dass es zu Massenfluchtbewegungen von Roma aus dem Kosovo kam, dass Roma die Zusammenarbeit mit feindlichen Volksgruppen unterstellt wird und dass auch in Serbien die Haltung gegenüber Roma feindselig ist.

SW: Ermittlungspflicht, Amtswegigkeit

Dokumentnummer

UBASR_19991201_205_422_13_IX_26_99_02
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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