TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/5 91/13/0083

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Veröffentlicht am 05.02.1992
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Index

20/08 Urheberrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14 Abs1;
UrhG §24 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des NN in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VII, vom 4. Februar 1991, Zl 6/4-4294/88-08, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Architekt und Lehrer an einer HTL. Im Jahre 1987 erzielte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus einer Tätigkeit im Rahmen der "Lehrzielbank für das berufsbildende Schulwesen", einem Entwicklungsprojekt des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport.

In einer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 bzw in einer Ergänzung zu dieser Berufung wurde hinsichtlich der Einkünfte aus der zuletzt genannten Tätigkeit unter Vorlage des die Grundlage der Tätigkeit bildenden "Projektstatuts der Lehrzielbank für das berufsbildende Schulwesen" beantragt, diese dem begünstigten Steuersatz des § 37 Abs 1 EStG zu unterziehen, da es sich dabei um Einkünfte handle, die direkt als Entgelt für urheberrechtlich geschützte Leistungen des Urhebers gezahlt werden. Nach Abweisung der Berufung mit Berufungsvorentscheidung wurde im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ergänzend ua ausgeführt, es handle sich um eine wissenschaftliche Tätigkeit, um Gutachten an den Projektleiter. Ausdrücklich sei weiters vereinbart, daß die Urheberrechte zu diesem Gutachten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport zufließen, welches über den Projektleiter die Gutachten vervielfältigen und duplizieren könne (Punkt 7 letzter Absatz des Projektstatuts).

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, für das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport stehe das Interesse an den Ergebnissen der einzelnen Projektgruppen sowie die Erstellung der Projektunterlagen für die verbesserte Lehrplan- und Unterrichtsgestaltung im Vordergrund. Dem Projektstatut sei in keiner Weise zu entnehmen, daß die Entlohnung direkt für die Verwertung von selbstgeschaffenen Urheberrechten erfolge. Sie erfolge vielmehr arbeitszeit-, nicht jedoch erfolgs- oder werkbezogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 37 Abs 1 EStG 1972 ist, wenn im Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind, auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Gemäß § 38 Abs 4 leg cit ist die zuletzt genannte Gesetzesstelle auch auf Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen oder künstlerischen Urheberrechten anzuwenden, sofern diese Einkünfte als Nebeneinkünfte erzielt werden.

Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten im Sinne des § 38 Abs 4 EStG 1972 sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur gegeben, wenn in einem bestimmten Fall überhaupt eigenständige bzw abgrenzbare Einkünfte aus einer Verwertung von selbstgeschaffenen Urheberrechten anzunehmen sind. Dies ist nur zu bejahen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (unmittelbar) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen; dies trifft nicht zu, wenn der Urheber ein Entgelt erhält, das in erster Linie gar nicht dazu bestimmt ist, eine urheberrechtlich geschützte Leistung zu entlohnen (vgl insbesondere das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 1. Oktober 1985, 84/14/0006, Slg 6034/F, sowie die weiteren hg Erkenntnisse vom 19. Jänner 1988, 87/14/0117, vom 24. Oktober 1990, 90/13/0085, und vom 9. Oktober 1991, 89/13/0133).

Auf Basis dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen kein Anlaß besteht, konnte die belangte Behörde aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten und in den Verwaltungsakten enthaltenen Projektstatut der Lehrzielbank für das berufsbildende Schulwesen in rechtlich unbedenklicher Weise den Schluß ziehen, daß für das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport das Interesse an den Ergebnissen der einzelnen Projektgruppen sowie die Erstellung von Projektunterlagen für die verbesserte Lehrplan- und Unterrichtsgestaltung im Vordergrund stand und eine direkte Entlohnung für die Verwertung selbstgeschaffener Urheberrechte nicht erfolgte.

Wenn in der ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde hätte das im Berufungsverfahren vorgelegte Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport vom 25. August 1988 völlig unberücksichtigt gelassen, so ist dem entgegenzuhalten, daß dieser Mitteilung, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift sinngemäß richtig ausführt, keine über das das Rechtsverhältnis dokumentierende Projektstatut hinausgehende Bedeutung zukommt. Dieser Mitteilung ist darüber hinaus zu entnehmen, daß die Urheberrechte des Beschwerdeführers am Ergebnis seiner Arbeiten "mit der Entlohnung für diese Tätigkeit" abgegolten werden. Ein Entgelt, das der Beschwerdeführer unmittelbar für eine Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen erhält, kann daraus nicht abgeleitet werden. Die als mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Wahrheit als Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend zu machende Rüge ist daher jedenfalls unberechtigt.

Das weitere Beschwerdevorbringen, auch Miturhebern könne die steuerliche Begünstigung des § 38 Abs 4 EStG zugute kommen, ist ebenfalls nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil die - nur in der Berufungsvorentscheidung ausgeführte - gegenteilige Ansicht im angefochtenen Bescheid nicht (mehr) vertreten wurde. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf dieses Vorbringen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130083.X00

Im RIS seit

05.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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