TE Ubas Bescheid 2000/3/21 207.183/0-I/03/99

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Veröffentlicht am 21.03.2000
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Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Rohrböck gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 4/1999 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Rohrböck gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, (AsylG), entschieden:

Der Berufung von Herrn R. H. vom 23. 12. 1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. 12. 1998, Zahl 98 08.219-BAW, wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

BEGRÜNDUNG

Herr R. H. hat erstmals am 30. 10. 1989 einen Asylantrag gestellt. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 15. 1. 1990, Zahl FrA 2037/89 abgewiesen. Dagegen hat Herr R. Berufung erhoben, die er am 22. 5. 1991 zurückzog, wobei er gleichzeitig einen Antrag gem. § 73 AVG auf Übergang der Entscheidungskompetenz von der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion auf den Bundesminister für Inneres einbrachte. Der Bundesministers für Inneres wies mit Bescheid vom 19. 10. 1992, Zahl 4.285.046/4- III/13/91 den Devolutionsantrag des Herrn R. zurück.Herr R. H. hat erstmals am 30. 10. 1989 einen Asylantrag gestellt. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 15. 1. 1990, Zahl FrA 2037/89 abgewiesen. Dagegen hat Herr R. Berufung erhoben, die er am 22. 5. 1991 zurückzog, wobei er gleichzeitig einen Antrag gem. Paragraph 73, AVG auf Übergang der Entscheidungskompetenz von der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion auf den Bundesminister für Inneres einbrachte. Der Bundesministers für Inneres wies mit Bescheid vom 19. 10. 1992, Zahl 4.285.046/4- III/13/91 den Devolutionsantrag des Herrn R. zurück.

Am 21. 11. 1992 stellte Herr R. einen Antrag Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 18. 1. 1993 abgewiesen. Dagegen erhob Herr R. Berufung an den Bundesminister für Inneres, der diese Berufung mit Bescheid abwies. Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Inneres erhob Herr R. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der die Beschwerde als unbegründet abwies.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. 9. 1997, Aktenzahl 3 P 3833/95, wurde Herr Dr. M. F. gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter für Herrn R. bestellt, wobei ihm u.a. die Vertretung des Betroffenen vor Ämtern und Behörden übertragen wurde. Das Bezirksgericht begründete seinen Beschluss im Wesentlichen mit der psychischen Erkrankung des Betroffenen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. 9. 1997, Aktenzahl 3 P 3833/95, wurde Herr Dr. M. F. gemäß Paragraph 273, ABGB zum Sachwalter für Herrn R. bestellt, wobei ihm u.a. die Vertretung des Betroffenen vor Ämtern und Behörden übertragen wurde. Das Bezirksgericht begründete seinen Beschluss im Wesentlichen mit der psychischen Erkrankung des Betroffenen.

Am 17. 9. 1998 hat Herr R. neuerlich eine Asylantrag beim nunmehr zuständigen Bundesasylamt eingebracht. Mit "Verbesserungsauftrag" hat das Bundesasylamt die Zustimmung des bestellten Sachwalters zur Stellung des Asylantrages durch Herrn R. eingeholt. Mit Schreiben vom 7. 12. 1998 hat der Sachwalter des Herrn R. dem Asylantrag des Herrn R. seine "Zustimmung erteilt". Das Bundesasylamt hat diesen Asylantrag mit Bescheid vom 14. 12. 1998, Zahl 98 08.219-BAW "gem § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (...) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen". Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Herrn R., nunmehr vertreten durch seinen gerichtlich bestellten Sachwalter.Am 17. 9. 1998 hat Herr R. neuerlich eine Asylantrag beim nunmehr zuständigen Bundesasylamt eingebracht. Mit "Verbesserungsauftrag" hat das Bundesasylamt die Zustimmung des bestellten Sachwalters zur Stellung des Asylantrages durch Herrn R. eingeholt. Mit Schreiben vom 7. 12. 1998 hat der Sachwalter des Herrn R. dem Asylantrag des Herrn R. seine "Zustimmung erteilt". Das Bundesasylamt hat diesen Asylantrag mit Bescheid vom 14. 12. 1998, Zahl 98 08.219-BAW "gem Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (...) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen". Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Herrn R., nunmehr vertreten durch seinen gerichtlich bestellten Sachwalter.

Da vor dem Hintergrund der Bestellung eines Sachwalters für Herrn R. durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien nicht auszuschließen war, dass Herr R. schon zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des Asylantrages (am 30. 10. 1989) sowie auch im späteren Verlauf des Verfahrens prozessunfähig gewesen sein könnte, hat der unabhängige Bundesasylsenat ein psychiatrisches Gutachten zu dieser Frage eingeholt. In diesem Gutachten wird nach Befundaufnahme im Wesentlichen fest gehalten: "Beim Betroffenen findet sich diagnostisch aus psychiatrischer Sicht eine seit Jahren bestehende chronisch-paranoide halluzinatorische Schizophrenie. Hierbei handelt es sich um eine Erkrankung, die schubhaft verlauft. Beim Betroffenen finden sich seit 1995 in Österreich dokumentiert, akute Schübe der Erkrankungen, deren Symptomatik aus psychiatrischer Sicht folgendes beinhalten: Einen zerfahrenen Sprach- und Gedankengang, wobei inhaltlich diverse paranoide Wahnideen in den Vordergrund traten. Diese Wahnideen beeinflußten auch das Handeln des Betroffenen. Unter stationärer Behandlung kam es immer wiederum zu einer Besserung der Symptomatik, die Wahnideen traten in den Hintergrund, aber es kam auch immer wiederum rasch zum neuerlichen Auftreten akuter Krankheitsschübe. Zum nunmehrigen Untersuchungszeitpunkt befindet sich der Betroffene wiederum in einem stabilisierten psychischen Zustand, nachdem die letzte Behandlung stationär bis April 1999 im Psychiatrischen Krankenhaus andauerte und er nunmehr in Nachkontrolle des Psychosozialen Dienstes des 17. Bezirkes steht. An derzeitiger Symptomatik findet sich zwar ein leichtgradiges postpsychotisches Residualsyndrom, wobei zeitweise noch paranoide Denkinhalte, die allerdings im Hintergrund stehen und nicht mehr handlungsrelevant sind sowie ein zeitweise paralogisches Denken faßbar sind. Betreffend der Dauer der Erkrankung werden vom Betroffenen erste psychische Symptome und Auffälligkeiten bereits vor seiner Flucht aus Afghanistan nach Österreich angeführt. In Österreich werden dann vom Betroffenen insbesondere auch paranoide Wahnideen angeführt, sodaß davon auszugehen ist, daß bei aller Problematik der retrospektiven Beurteilung eine psychische Störung bereits seit dem Eintreffen in Österreich bestanden haben dürfte. In welchem Ausprägungsgrad diese Störung zu den jeweiligen zur Fragestellung zählenden Zeitpunkten seiner Asylanträge und des Rückziehens der Berufung, etc. bestanden hat, ist retrospektiv kaum beurteilbar. Es kann aber mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß bereits zu diesen Zeitpunkten die nunmehr seit Jahren dokumentierte Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bereits bestanden hat. Unter der Annahme, daß zu diesen Zeiträumen auch keine psychiatrischen Behandlungen bestanden haben, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß die wahnhaften Gedankeninhalte, die auch, wie später dann ersichtlich, zu nicht realitätsbezogenen Handlungen dies Betroffenen geführt haben, bereits bestanden haben und so sein Handeln und Denken beeinflußt haben. Es kann daher festgestellt werden, daß bei aller Problematik der retrospektiven Beurteilung davon ausgegangen werden kann, daß aufgrund der faßbaren psychischen Erkrankung im Sinne einer Psychose beim Betroffenen in den zur Frage sehenden Zeitpunkten die Geschäftsfähigkeit für komplexe Angelegenheiten, wie z.B. das Asylverfahren, eher als nicht gegeben zu erachten ist."

Das zit. Gutachten wurden den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Fax vom 28. 1. 2000 teilte das Bundesasylamt mit, dass es keine Stellungnahme abgebe. Der Sachwalter des Herrn R. merkte im Wesentlichen an: "Aufgrund des im Sachverständigen Gutachten festgestellten Geisteszustandes des Betroffenen was auch durch die nachfolgende Sachwalterbestellung bestätigt ist, ist davon auszugehen, daß der Betroffene bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylantrages im Jahre 1989 nicht geschäftsfähig war und somit sämtliche seiner Anträge und Verfahrenshandlungen unwirksam waren. Dies bedeutet letztendlich auch, daß eine rechtskräftige abweisliche Asylentscheidung nicht vorliegt. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 14. 12. 1998 den Asylantrag vom 17. 9. 1998 insbesondere wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Da jedoch mangels erforderlicher Geschäftsfähigkeit der erste Asylantrag und der im Zuge dessen ergehende Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen konnte, wird auch dem Zurückweisungsbescheid jegliche Grundlage entzogen. Die Behörde hätte sohin den Asylantrag vom 17. 9. 1998 nicht zurückweisen dürfen, sondern in der Sache selbst entscheiden müssen."

Am 16. 3 2000 hat der unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der auch der Asylwerber, ein Vertreter seines Sachwalters, ein Dolmetscher und ein Sachverständiger für die Verhältnisse in Afghanistan teilgenommen haben. Das Bundesasylamt hat von einer Teilnahme an der Verhandlung abgesehen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigte sich, dass der Asylwerber - offensichtlich infolge seiner psychischen Erkrankung - geistig nicht immer orientiert war. Er beschränkte sich ausdrücklich darauf, gestellte Fragen zu beantworten und weigerte sich, von sich aus nähere Ausführungen zu tätigen. Seine Antworten waren teilweise nur schwer verständlich. Der Asylwerber erweckte den Eindruck, dass er sich geistig von Afghanistan und seiner Familie völlig losgesagt hat. Er betont wiederholt, staatenlos zu sein; den verstorbenen Vater bezeichnet er als "Exvater", seine Mutter, zu der er offensichtlich keinen Kontakt hat, bezeichnet er als "Exmutter", seinen gefallenen Bruder als "Exbruder" und seine Schwester als "Exschwester". Beharrlich hebt er hervor, ein "richtiger Christ" zu sein. Der Asylwerber duldete nicht, dass außer dem Verhandlungsleiter und ausgenommen ihm selbst, irgendjemand das Wort ergriff. Der Asylwerber bestand trotz der Anwesenheit eines Dolmetschers darauf, dass er in deutscher Sprache befragt wird, wobei er die deutsche Sprache jedoch in einem für die Befragung ausreichendem Ausmaß beherrscht. Der Asylwerber duldete letztendlich nicht, dass der anwesende Sachverständige für die politischen Verhältnisse in Afghanistan das Wort ergriff. Im Lichte dessen wurde die Verhandlung nach Beendigung seiner Befragung ohne den Asylwerber fortgesetzt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige zur Volkszugehörigkeit des Asylwerbers aus: "Nachdem der Asylwerber nicht in der Lage war, mit dem Dolmetscher und mit mir auf eine der afghanischen Sprachen zu kommunizieren, beziehe ich mich auf meine früheren Kenntnisse betreffend den Asylwerber, den ich in einigen Treffen der Afghanen in Wien, z.B. in der Moschee oder im Afroasiatischen Institut gesehen habe. In diesen Treffen habe ich den Asylwerber mit Afghanen sprechen gehört. Aus seiner Aussprache konnte ich entnehmen, dass er deutlich Farsi spricht und zwar in einer Art und Weise, dass ich annehme, dass er dem Farsi-Kulturraum Afghanistans bzw. der tadschikischen Volksgruppe zuzurechnen ist."

Zu einer möglichen Gefahr für den Asylwerber in Afghanistan schon allein auf Grund seiner Volkszugehörigkeit hielt der Sachverständige fest: "Ich gehe von einer allgemeinen Gruppenverfolgung in Afghanistan nicht aus, aber die Nichtpashtunen werden im Falle ihres auffälligen Verhaltens von den Taleban ins Visier genommen, und wenn sie eine oppositionelle Haltung zu den Taleban einnehmen, werden sie verfolgt. Da der Asylwerber heute keine Aussagen hinsichtlich seiner Angaben beim Asylamt tätigen konnte, kann ich betreffend seiner Person, ausgehend von seiner ethnischen Herkunft, keine Angaben machen, was mit ihm geschehen könnte, wenn er nach Afghanistan zurückkehrt. Tadschiken, die in den Kriegsgebieten leben, werden von den Taleban derzeit strengstens kontrolliert, da sie von diesen annehmen, Anhänger bzw. Spione der Nordallianz zu sein."

Vor dem Hintergrund dessen, dass der Asylwerber - wie durch den im Akt einliegenden Taufschein belegt - zum christlichen Glauben übergetreten ist, führte der Sachverständige aus: "Grundsätzlich ist ein Austritt aus der islamischen Religion eine Sünde in den Augen jedes Moslems. Die islamisch-politischen Systeme am Beispiel der Taleban dulden den Übertritt vom Islam in eine andere Religion keinesfalls. Diese Personen müssen mit schwersten Strafen, sogar mit der Todesstrafe rechnen. Aber ich möchte hinzufügen, dass ein Übertritt vom Islam in eine andere Religion mit Taufschein und auch in der Praxis erfolgen müsste, d.h. wie z.B. als Ministrant zu arbeiten, und sich in einer geistigen und psychischen Verfassung in seiner neuen Religion zu betätigen, dass die Taleban annehmen, dass diese Person bewusst in diese Religion eingetreten ist. (...) Wenn eine Person die obigen Merkmale eines Austritts vom Islam nach seiner Rückkehr nach Afghanistan deutlich äußert, besteht die Gefahr von den Taleban als Feind der islamischen Religion verfolgt zu werden. Es ist in der Geschichte Afghanistans verschiedentlich vorgekommen, dass sich Personen, die sich in einem dem Asylwerber vergleichbaren Gesundheitszustand befinden, gegen den Islam geäußert haben. Vor der Taleban-Zeit, nachdem die afghanische Gesellschaft eine sehr familienorientierte Gesellschaft war, haben Personen, die solche Ausführungen, wie sie der Asylwerber heute getätigt hat, gehört haben, diesen zunächst als eine verwirrte Person seiner Familie gemeldet und die Familie hat gemeinsam mit Freunden versucht, ihm in medizinisch-psychologischer Hinsicht zu helfen. Nachdem die Taleban die Brachialgewalt als Mittel zur Befriedung des Landes eingesetzt haben, kann man von den Taleban eine tolerante Haltung gegenüber solchen Personen, wie dem Asylwerber in der jetzigen Verfassung, nicht erwarten."

Zur Behandlung geisteskranker Menschen in Afghanistan unter den Regime der Taleban führte der Sachverständige aus: "Die geistigen und psychischen Krankheiten wurden in Afghanistan in den ländlichen Regionen in den Familienkreisen, durch Schamanismus, Naturheilmittel und religiöse Mittel behandelt. In den Städten entstanden zunehmend psychiatrische Kliniken und es wurden entsprechende Fachärzte ausgebildet. Unter dem Taleban-Regime bin ich mir nicht sicher, dass psychiatrische Behandlungen für alle möglich sein kann, da die Taleban an erster Stelle ihre Krieger und ihre Verwandten behandeln lassen würden. Gegenüber Personen, die nicht den Taleban nahe stehen, kann ich mir vorstellen, dass sie keine psychiatrische Behandlung erfahren. Zusätzlich muss man davon ausgehen, dass die meisten medizinischen Infrastrukturen in Afghanistan zerstört worden sind und keine genügenden Behandlungsplätze vorhanden sind. Unter den Taleban werden psychisch kranke Personen, wenn sie keine Familie haben, von den Taleban - nach ihrem Verständnis von einer Behandlung psychisch kranker Personen - höchstwahrscheinlich schwer geprügelt oder in Haft gehalten.

Der unabhängige Bundesasylsenat hat über die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 14. 12. 1998, Zahl 98 08.219-BAW, erwogen:

Gem § 23 AsylG findet auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung.Gem Paragraph 23, AsylG findet auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung.

Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie gem § 9 AVG von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Vorschrift des § 9 kommt nur vorbehaltlich einer Sonderregelung des materiellen Rechts zu Anwendung (vgl. dazu VwGH 23. 6. 1994, 93/17/0105). Das AsylG regelt die Handlungsfähigkeit Fremder ausschließlich vor dem Hintergrund des Lebensalters, nicht aber für jene Fälle, in denen die Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) aus anderen Gründen eingeschränkt ist.Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie gem Paragraph 9, AVG von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Vorschrift des Paragraph 9, kommt nur vorbehaltlich einer Sonderregelung des materiellen Rechts zu Anwendung vergleiche dazu VwGH 23. 6. 1994, 93/17/0105). Das AsylG regelt die Handlungsfähigkeit Fremder ausschließlich vor dem Hintergrund des Lebensalters, nicht aber für jene Fälle, in denen die Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) aus anderen Gründen eingeschränkt ist.

Gem. Art 12 Z. 1 GFK wird die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings vom Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, vom Gesetz seines Aufenthaltslandes bestimmt. Rechte, die von einem Flüchtling vorher erworben wurden und die auf der personenrechtichen Stellung beruhen, insbesondere solche Rechte, die sich aus einer Verehelichung ergeben, sollen von den vertragschließenden Staaten anerkannt werden, vorausgesetzt, dass die nach der Gesetzgebung des betreffenden Staates allfällig vorgesehenen Formalitäten erfüllt worden sind. Voraussetzung ist weiters, dass es sich bei diesen Rechten um solche handelt, die von der Gesetzgebung des betreffenden Staates auch anerkannt werden würden, wenn die in Frage stehende Person nicht Flüchtling wäre.Gem. Artikel 12, Ziffer eins, GFK wird die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings vom Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, vom Gesetz seines Aufenthaltslandes bestimmt. Rechte, die von einem Flüchtling vorher erworben wurden und die auf der personenrechtichen Stellung beruhen, insbesondere solche Rechte, die sich aus einer Verehelichung ergeben, sollen von den vertragschließenden Staaten anerkannt werden, vorausgesetzt, dass die nach der Gesetzgebung des betreffenden Staates allfällig vorgesehenen Formalitäten erfüllt worden sind. Voraussetzung ist weiters, dass es sich bei diesen Rechten um solche handelt, die von der Gesetzgebung des betreffenden Staates auch anerkannt werden würden, wenn die in Frage stehende Person nicht Flüchtling wäre.

Der Verweis des § 9 AVG auf das bürgerliche Recht ist weit auszulegen und umfasst neben den Vorschriften des ABGB u.a. auch die Bestimmungen internationalen Privatrechts (Rohrböck, Die Prozessfähigkeit minderjähriger Asylwerber, ZfV 1991, 2; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6, RZ 134; VwGH 13. 1. 1982, 81/01/0039, 15. 1. 1986, 85/01/0244).Der Verweis des Paragraph 9, AVG auf das bürgerliche Recht ist weit auszulegen und umfasst neben den Vorschriften des ABGB u.a. auch die Bestimmungen internationalen Privatrechts (Rohrböck, Die Prozessfähigkeit minderjähriger Asylwerber, ZfV 1991, 2; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6, RZ 134; VwGH 13. 1. 1982, 81/01/0039, 15. 1. 1986, 85/01/0244).

Gem § 12 Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR- Gesetz) sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen (VwGH 13. 1. 1982, 81/01/0039).Gem Paragraph 12, Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR- Gesetz) sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen (VwGH 13. 1. 1982, 81/01/0039).

Das Personalstatut einer natürlichen Person ist gem. § 9 Abs. 1 IPR-Gesetz das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht. Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist gem. Abs. 2 leg. cit. ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gem Abs. 3 leg cit ist das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwer wiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPR-Gesetz) ist unbeachtlich.Das Personalstatut einer natürlichen Person ist gem. Paragraph 9, Absatz eins, IPR-Gesetz das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht. Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist gem. Absatz 2, leg. cit. ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gem Absatz 3, leg cit ist das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwer wiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPR-Gesetz) ist unbeachtlich.

Vor diesem Hintergrund kommt im Lichte der Handlungsfähigkeit die österreichische Rechtsordnung zur Anwendung, wenn die betreffende Person Flüchtling ist, wobei eine (innerstaatlich) bindende Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu beachten wäre. Der Flüchtlingsbegriff der GFK ist materieller Natur (siehe z.B. Steiner, Österreichisches Asylrecht [1990], 4; Rosenmayr, Asylrecht und Asylverfahren in Österreich, in Konrad (Hrsg), Grundrechtsschutz und Verwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Asylrechts - Internationaler Menschenrechtsschutz [1985], 124; Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966], 340; Hailbronner, Asylrecht und Völkerrecht, in Beitz/Wollenschläger (Hrsg) Handbuch des Asylrechts I [1954], 90; Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990], 30; Zink, Zur Bestimmung des Begriffs "Verfolgung" im Sinne des Abkommens vom 18. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [1956], 200 ff, 212 f; UNDoc HCR/INF/49,10; UNDoc A/32/12/Add 1, 14). Das bedeutet, dass jede Person, die die Rechtsbedingungen der GFK erfüllt, unabhängig von einem Hoheitsakt unmittelbar auf Grund des Gesetzes augenblicklich Flüchtling iSd GFK ist (vgl. dazu Grahl-Madsen a.a.O., 340).Vor diesem Hintergrund kommt im Lichte der Handlungsfähigkeit die österreichische Rechtsordnung zur Anwendung, wenn die betreffende Person Flüchtling ist, wobei eine (innerstaatlich) bindende Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu beachten wäre. Der Flüchtlingsbegriff der GFK ist materieller Natur (siehe z.B. Steiner, Österreichisches Asylrecht [1990], 4; Rosenmayr, Asylrecht und Asylverfahren in Österreich, in Konrad (Hrsg), Grundrechtsschutz und Verwaltungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung des Asylrechts - Internationaler Menschenrechtsschutz [1985], 124; Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins [1966], 340; Hailbronner, Asylrecht und Völkerrecht, in Beitz/Wollenschläger (Hrsg) Handbuch des Asylrechts römisch eins [1954], 90; Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990], 30; Zink, Zur Bestimmung des Begriffs "Verfolgung" im Sinne des Abkommens vom 18. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [1956], 200 ff, 212 f; UNDoc HCR/INF/49,10; UNDoc A/32/12/Add 1, 14). Das bedeutet, dass jede Person, die die Rechtsbedingungen der GFK erfüllt, unabhängig von einem Hoheitsakt unmittelbar auf Grund des Gesetzes augenblicklich Flüchtling iSd GFK ist vergleiche dazu Grahl-Madsen a.a.O., 340).

Die Handlungsfähigkeit ist nicht nur dann nach österreichischem Recht zu beurteilen, wenn der betreffende Fremde "Flüchtling" ist, sondern bereits dann, wenn die Beziehungen zum Heimatstaat aus

"vergleichbar schwer wiegenden Gründen" abgebrochen sind. Unter

"vergleichbar schwer wiegenden Gründen" sind solche zu verstehen, die das Verhältnis des Staates zu seinem Zugehörigen erheblich zu erschüttern geeignet sind und der Wertigkeit nach jenen entsprechen, die nach der GFK die Flüchtlingseigenschaft bewirken.

Im Lichte dessen ist es nicht erforderlich, schon in diesem Stande des Verfahrens die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers abschließend vorweg zu nehmen. Zur Beurteilung der Handlungsfähigkeit nach österreichischem Recht genügt es, wenn die Feststellung getroffen werden kann, dass die Beziehungen des Asylwerbers zum Heimatstaat aus - im Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention - "vergleichbar schwer wiegenden Gründen" abgebrochen sind. Aus dem Umstand, dass sich der unabhängige Bundesasylsenat zunächst auf diese Feststellung beschränkt, darf aber nicht der Schluss gezogen werden, der Asylwerber könne keinesfalls Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sein.

Der unabhängige Bundesasylsenat geht im Lichte der Ausführungen des Asylwerbers im Rahmen der mündlichen Verhandlung davon aus, dass sich der Asylwerber von seinem Heimatstaat völlig distanziert. Erlebt seit mehr als zehn Jahren in Österreich. Irgendwelche Beziehungen zu seinem Heimatstaat sind nicht ersichtlich. Zudem hat der Asylwerber Grund, sich vor einer Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu fürchten:

Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist eine Furcht vor Verfolgung des Asylwerbers allein auf Grund der Volkszugehörigkeit des Asylwerbers nicht anzunehmen. Anders ist die Lage jedoch im Lichte der Konvertierung des Asylwerbers zum Christentum. Infolge der psychischen Erkrankung des Asylwerbers ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er seinen christlichen Glauben auch in Afghanistan unter dem Taleban-Regime äußern würde und er vor diesem Hintergrund nicht mit einer toleranten Haltung der Taleban rechnen könnte; vielmehr ist zu befürchten, dass der Asylwerber in dieser Situation mit schwersten Strafen, vielleicht sogar mit der Todesstrafe zu rechnen hätte. Zudem ist im Ermittlungsverfahren zu Tage getreten, dass die derzeitigen Machthaber in Afghanistan den Asylwerber mit hoher Wahrscheinlichkeit schon auf Grund seiner psychischen Erkrankung in menschenunwürdiger Weise schwer misshandeln könnten. Vor diesem Hintergrund geht der unabhängige Bundesasylsenat davon aus, dass die Beziehungen zum Heimatstaat im Sinne des § 9 Abs. 3 IPR-Gesetz aus "vergleichbar schwer wiegenden" Gründen abgebrochen sind. Im Lichte dessen ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Beurteilung der Handlungsfähigkeit des Asylwerbers die österreichische Rechtsordnung anzuwenden.Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist eine Furcht vor Verfolgung des Asylwerbers allein auf Grund der Volkszugehörigkeit des Asylwerbers nicht anzunehmen. Anders ist die Lage jedoch im Lichte der Konvertierung des Asylwerbers zum Christentum. Infolge der psychischen Erkrankung des Asylwerbers ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er seinen christlichen Glauben auch in Afghanistan unter dem Taleban-Regime äußern würde und er vor diesem Hintergrund nicht mit einer toleranten Haltung der Taleban rechnen könnte; vielmehr ist zu befürchten, dass der Asylwerber in dieser Situation mit schwersten Strafen, vielleicht sogar mit der Todesstrafe zu rechnen hätte. Zudem ist im Ermittlungsverfahren zu Tage getreten, dass die derzeitigen Machthaber in Afghanistan den Asylwerber mit hoher Wahrscheinlichkeit schon auf Grund seiner psychischen Erkrankung in menschenunwürdiger Weise schwer misshandeln könnten. Vor diesem Hintergrund geht der unabhängige Bundesasylsenat davon aus, dass die Beziehungen zum Heimatstaat im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, IPR-Gesetz aus "vergleichbar schwer wiegenden" Gründen abgebrochen sind. Im Lichte dessen ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Beurteilung der Handlungsfähigkeit des Asylwerbers die österreichische Rechtsordnung anzuwenden.

Nach § 21 Abs. 1 ABGB stehen Minderjährige und Personen, die aus anderen Gründen als dem der Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter besonderem Schutz der Gesetze.Nach Paragraph 21, Absatz eins, ABGB stehen Minderjährige und Personen, die aus anderen Gründen als dem der Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter besonderem Schutz der Gesetze.

Neben der Minderjährigkeit (Unmündigkeit) können auch andere Gründe für die Handlungsunfähigkeit (Einschränkung der Handlungsfähigkeit) einer Person ausschlaggebend sein: psychische Krankheit, geistige oder sonstige Behinderung, die zu einer Beeinträchtigung der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit führen, Mangel an Verstandeskräften etc. Das Ausmaß der Handlungsunfähigkeit richtet sich nach dem Ausmaß der Behinderung sowie nach Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheit (§ 273 ABGB), und kann somit nur im Einzelfall beurteilt werden (OGH in JBl 1977, 537; Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts I/1:Neben der Minderjährigkeit (Unmündigkeit) können auch andere Gründe für die Handlungsunfähigkeit (Einschränkung der Handlungsfähigkeit) einer Person ausschlaggebend sein: psychische Krankheit, geistige oder sonstige Behinderung, die zu einer Beeinträchtigung der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit führen, Mangel an Verstandeskräften etc. Das Ausmaß der Handlungsunfähigkeit richtet sich nach dem Ausmaß der Behinderung sowie nach Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheit (Paragraph 273, ABGB), und kann somit nur im Einzelfall beurteilt werden (OGH in JBl 1977, 537; Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts I/1:

Allgemeiner Teil2 [1951], 180; VwSlg 10.079 A, 6659 A; VfSlg 7699). Beschränkungen der Handlungsfähigkeit durch die Verwaltungsvorschriften oder durch Vorschriften des "bürgerlichen Rechts" bewirken gem § 9 AVG auch eine Beschränkung der Prozessfähigkeit (vgl. auch VwSlg 15.910 A, 6659 A; VwGH 15. 2. 1966, 2333/64; VfSlg 7526).Allgemeiner Teil2 [1951], 180; VwSlg 10.079 A, 6659 A; VfSlg 7699). Beschränkungen der Handlungsfähigkeit durch die Verwaltungsvorschriften oder durch Vorschriften des "bürgerlichen Rechts" bewirken gem Paragraph 9, AVG auch eine Beschränkung der Prozessfähigkeit vergleiche auch VwSlg 15.910 A, 6659 A; VwGH 15. 2. 1966, 2333/64; VfSlg 7526).

Geisteskranke oder Geistesschwache können im Lichte des § 865 ABGB keine gültigen Geschäfte schließen. Dasselbe gilt aber auch für Personen, die nur vorübergehend nicht im Besitz ihrer geistigen Kräfte sind, solange dieser Zustand andauert. Selbst der vollkommen Geistesgestörte kann andererseits geschäftsfähig sein, wenn er in einem "lichten Augenblick" ("lucidum intervallum") handelt.Geisteskranke oder Geistesschwache können im Lichte des Paragraph 865, ABGB keine gültigen Geschäfte schließen. Dasselbe gilt aber auch für Personen, die nur vorübergehend nicht im Besitz ihrer geistigen Kräfte sind, solange dieser Zustand andauert. Selbst der vollkommen Geistesgestörte kann andererseits geschäftsfähig sein, wenn er in einem "lichten Augenblick" ("lucidum intervallum") handelt.

Im Lichte des oben zit. psychiatrischen Gutachtens ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung des Asylwerbers an "Chronisch- paranioder halluzinatorischer Schizophrenie" mit hoher Wahrscheinlichkeit auch schon zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des Asylantrages durch den Asylwerber im Jahre 1989 bestanden hat und zwischenzeitig die dadurch bedingten psychischen Beeinträchtigungen bis zum heutigen Tage fortbestanden haben. Die psychischen Beeinträchtigungen bedingt durch die Erkrankung des Asylwerbers waren mit hoher Wahrscheinlichkeit schon zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung derart schwer wiegend, dass der Asylwerber schon zum damaligen Zeitpunkt bedingt durch seine Geisteskrankeit völlig unfähig war, die Tragweite eines bestimmten Geschäfts einzusehen (vgl. dazu VwGH 14. 12. 1994, 93/12/0329; 30. 6. 1995, 95/12/0159), was im vorliegenden Fall - auch im Lichte des vorliegenden psychiatrischen Gutachtens - nicht zuletzt an verschiedenen Anträgen des Asylwerbers im Zuge seines ersten Asylverfahrens zu seinem eigenen Nachteil deutlich erkennbar wird. Im Ergebnis ist sohin davon auszugehen, dass zum maßgebenden Zeitpunkt die Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des Asylwerbers nicht gegeben war. Dabei kommt es nicht darauf an, dass für den Asylwerber zum maßgebenden Zeitpunkt noch kein Sachwalter bestellt war (vgl. dazu VwSlg 6659 A/1965).Im Lichte des oben zit. psychiatrischen Gutachtens ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung des Asylwerbers an "Chronisch- paranioder halluzinatorischer Schizophrenie" mit hoher Wahrscheinlichkeit auch schon zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des Asylantrages durch den Asylwerber im Jahre 1989 bestanden hat und zwischenzeitig die dadurch bedingten psychischen Beeinträchtigungen bis zum heutigen Tage fortbestanden haben. Die psychischen Beeinträchtigungen bedingt durch die Erkrankung des Asylwerbers waren mit hoher Wahrscheinlichkeit schon zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung derart schwer wiegend, dass der Asylwerber schon zum damaligen Zeitpunkt bedingt durch seine Geisteskrankeit völlig unfähig war, die Tragweite eines bestimmten Geschäfts einzusehen vergleiche dazu VwGH 14. 12. 1994, 93/12/0329; 30. 6. 1995, 95/12/0159), was im vorliegenden Fall - auch im Lichte des vorliegenden psychiatrischen Gutachtens - nicht zuletzt an verschiedenen Anträgen des Asylwerbers im Zuge seines ersten Asylverfahrens zu seinem eigenen Nachteil deutlich erkennbar wird. Im Ergebnis ist sohin davon auszugehen, dass zum maßgebenden Zeitpunkt die Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des Asylwerbers nicht gegeben war. Dabei kommt es nicht darauf an, dass für den Asylwerber zum maßgebenden Zeitpunkt noch kein Sachwalter bestellt war vergleiche dazu VwSlg 6659 A/1965).

Mangelt einer Person die Prozessfähigkeit, ist dies von der Behörde in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Walter/Mayer a.a.O. RZ 135; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 258; VwSlg 10.079 A; vgl. auch VwGH 30. 1. 1996, 95/11/0151). Mangelnde Prozessunfähigkeit führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte wie etwa Zustellung von behördlichen Schriftstücken, Erlassung von Bescheiden etc. (VwSlg 8057 A; VwSlgNF 6659 A, 8057 A; vgl. auch VwGH 18. 12. 1959, 470/57; 20. 11. 1991, 91/02/0098, 0099; 30. 4. 1992, 92/02/0003, 0004). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass alle gegen den Asylwerber gesetzten Akte (wie etwa Bescheidzustellungen) unwirksam sind. Dies betrifft auch den Bestand des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 15. 1. 1990, Zahl FrA 2937/89, auf dessen Rechtskraft sich das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache berufen hatte.Mangelt einer Person die Prozessfähigkeit, ist dies von der Behörde in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Walter/Mayer a.a.O. RZ 135; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 258; VwSlg 10.079 A; vergleiche auch VwGH 30. 1. 1996, 95/11/0151). Mangelnde Prozessunfähigkeit führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte wie etwa Zustellung von behördlichen Schriftstücken, Erlassung von Bescheiden etc. (VwSlg 8057 A; VwSlgNF 6659 A, 8057 A; vergleiche auch VwGH 18. 12. 1959, 470/57; 20. 11. 1991, 91/02/0098, 0099; 30. 4. 1992, 92/02/0003, 0004). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass alle gegen den Asylwerber gesetzten Akte (wie etwa Bescheidzustellungen) unwirksam sind. Dies betrifft auch den Bestand des Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 15. 1. 1990, Zahl FrA 2937/89, auf dessen Rechtskraft sich das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache berufen hatte.

Da das Bundesasylamt mit bekämpften Bescheid vom 14. 12. 1998, Zahl 98 08.219- BAW, den Asylantrag des Asylwerbers zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hatte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Prozeßfähigkeit

Dokumentnummer

UBAST_20000321_207_183_0_I_03_99_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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