Norm
B-VG Art18Spruch
BESCHEID
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Michael SCHWARZGRUBER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs.1 des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 4/1999 (AsylG), entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Michael SCHWARZGRUBER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, (AsylG), entschieden:
SPRUCH
Der Antrag von D. B. vom 22.09.2000 auf gnadenweise Behebung der Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.06.2000, Zahl:
216.842/0-XI/38/00 und/oder vom 07.09.2000, Zahl:
216.842/6-XI/38/00, wird gemäß Artikel 18 B-VG zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
Die Antragstellerin behauptet, Staatsangehörige von Nigeria und am 17.03.2000 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stellte am 20.03.2000 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, woraufhin sie am 13.04.2000 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der englischen Sprache niederschriftlich einvernommen wurde.
Mit Bescheid vom 25.04.2000, Zahl: 00 03.387-BAS, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, den Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 6 Ziffer 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Nigeria gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist.Mit Bescheid vom 25.04.2000, Zahl: 00 03.387-BAS, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, den Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 6, Ziffer 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist.
Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin, wie sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein ergibt, am 28.04.2000 zugestellt.
Mit Schreiben vom 09.05.2000, zur Post gegeben am selben Tag, erhob die Antragstellerin, nunmehr anwaltlich vertreten durch die M. & S., Berufung gegen den oben angeführten Bescheid.
Mit Schreiben der erkennenden Behörde vom 23.05.2000, dem Rechtsvertreter der Antragstellerin zugestellt am 24.05.2000, wurde der Antragstellerin in Wahrung des Parteiengehörs vorgehalten, dass ihre Berufung verspätet eingebracht worden war und ihr diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.
Mit Schreiben vom 02.06.2000 stellte der Rechtsvertreter der Antragstellerin einen Antrag auf Verlängerung der mit Schreiben der erkennenden Behörde vom 23.05.2000 eingeräumten Stellungnahmefrist, da in seiner Kanzlei offensichtlich ein Fehler passiert sei, weil dem Fristvormerkkalender zu entnehmen sei, dass ein Schriftstück des Unabhängigen Bundesasylsenates zugestellt worden sein müsse, dieses Schriftstück jedoch in der Kanzlei in Verstoß geraten sein müsse, da es nicht in den die Antragstellerin betreffenden Handakt eingelegt worden sei. Mit Schreiben der erkennenden Behörde vom 05.06.2000, dem Rechtsvertreter der Antragstellerin zugestellt am 07.06.2000, wurde diesem Antrag stattgegeben, dies verbunden mit der Aufforderung, sich nunmehr binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens zur Frage der verspäteten Berufungseinbringung zu äußern.
Mit Schreiben vom 07.06.2000, beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingelangt am 08.06.2000, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2000, Zl. 00 03.387-BAS, sowie damit verbunden Berufung gegen diesen Bescheid. In diesem Schreiben wird hinsichtlich der Frage der Verspätung der Berufung ausgeführt, dass die Antragstellerin ihrem Rechtsvertreter fälschlicherweise mitgeteilt habe, der in Rede stehende Bescheid vom 25.04.2000 sei ihr am Dienstag, dem 02.05.2000 zugestellt worden. Diese Angabe habe der Rechtsvertreter der Antragstellerin - aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen - nicht näher hinterfragt, sondern ausgehend vom 2. Mai 2000 als letztem Tag für die Einbringung der innerhalb von 10 Tagen zu erstattenden Berufung den 10. Mai 2000 im Fristvormerkkalender eingetragen. Es sei zweifellos ein Fehler des Rechtsvertreters der Antragstellerin gewesen, nicht nochmals nachzufragen, ob mit Sicherheit die Zustellung am 2. Mai erfolgt sei, sondern die diesbezügliche Angabe der Antragstellerin für richtig zu halten und nicht mehr nachzufragen. Es sei zweifellos auch ein Fehler des Rechtsvertreters der Antragstellerin gewesen, nicht vorsorglich von einer Zustellung am 28.04.2000 ausgegangen zu sein oder die Vorlage des Originalkuverts verlangt zu haben. Menschen würden Fehler machen, was leider auch für Anwälte gelte.
Mit Bescheid der erkennenden Behörde vom 21.06.2000, Zahl:
216.842/0-XI/38/00, wurde die Berufung der Antragstellerin vom 09.05.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2000,
Zahl: 00 03.387-BAS, als verspätet zurückgewiesen.
Mit ergänzendem Schreiben vom 11.07.2000 zum Wiedereinsetzungsantrag vom 07.06.2000 brachte die Antragstellerin vor, es liege tatsächlich nur eine geringgradige Fehlleistung des Rechtsvertreters und überhaupt kein Fehler der Antragstellerin vor. Diese habe nämlich den gegenständlichen Bescheid tatsächlich erst am Dienstag, dem 02.05.2000 im Caritas-Flüchtlingshaus zugestellt erhalten. Sie habe jedoch nicht gewusst, dass das Schriftstück offenbar bereits am 28.04.2000 an die Caritas zugestellt und dort von einem Mitarbeiter entgegengenommen worden sei. Deshalb habe sie auch dem Rechtsvertreter als Zustelldatum den 02.05.2000 genannt. Der Rechtsvertreter habe das Zustelldatum ausdrücklich am Originalkuvert vermerkt und ausgehend vom 02.05.2000 die 10-Tages-Frist berechnet. Die irrtümliche Berechnung des Fristenlaufs sei sohin ausschließlich dadurch zu Stande gekommen, dass bei der Informationsaufnahme nicht bedacht worden sei, dass die Zustellung an die Caritas bereits am 28.04.2000, und nicht erst am 02.05.2000 erfolgt sei. Dabei handle es sich auf jeden Fall noch um eine entschuldbare Fehlleistung, die wiedereinsetzungsfähig sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 02.08.2000, Zl. 00 03.387-BAS, wurde der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.06.2000 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Diese Abweisung wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen damit begründet, dass an beruflich rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligten Personen. Der Rechtsvertreter der Antragstellerin hätte die Frage des Fristenlaufes durch Vornahme einer Akteneinsicht beim Bundesasylamt bzw. auch durch eine kurze telefonische Anfrage beim zuständigen Sachbearbeiter ohne Schwierigkeiten abklären können. Dass dies durch irgendein konkretes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis unmöglich gewesen wäre, habe der Rechtsvertreter der Antragstellerin nicht behauptet.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 02.08.2000, Zl. 00 03.387-BAS, wurde der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.06.2000 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Diese Abweisung wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen damit begründet, dass an beruflich rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligten Personen. Der Rechtsvertreter der Antragstellerin hätte die Frage des Fristenlaufes durch Vornahme einer Akteneinsicht beim Bundesasylamt bzw. auch durch eine kurze telefonische Anfrage beim zuständigen Sachbearbeiter ohne Schwierigkeiten abklären können. Dass dies durch irgendein konkretes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis unmöglich gewesen wäre, habe der Rechtsvertreter der Antragstellerin nicht behauptet.
Gegen diesen Bescheid vom 02.08.2000 erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.08.2000 Berufung, in welcher sie abermals anführte, sie habe selbst angegeben, das Schriftstück am 02.05.2000 erhalten zu haben. Der Rechtsvertreter der Antragstellerin habe als letzten Tag der Berufungsfrist - ausgehend von den Angaben der Antragstellerin - den 10.05.2000 eingetragen, wobei er bereits einen Tag "Sicherheitspolster" dazugegeben habe. Der Rechtsvertreter habe auf die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin über den Zeitpunkt der Zustellung vertraut. Ein Rückschein sei nicht vorhanden gewesen, um die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der Antragstellerin überprüfen zu können. Leider seien beim Rechtsvertreter keine Zweifel über die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin hinsichtlich des Zeitpunkt der Zustellung aufgetreten. Dies sei seine Fehlleistung gewesen, er habe voll und ganz auf die Angaben der Antragstellerin vertraut. Natürlich sei man - rückblickend betrachtet - immer "klüger" der Rechtsvertreter hätte eigene Recherchen über die Frage des Zustellzeitpunktes nicht unterlassen sollen. Es werde jedoch nochmals mit Eindringlichkeit darum ersucht, zu bedenken, dass der Rechtsvertreter eine Fülle von beruflichen Aufgaben und Verpflichtungen wahrzunehmen habe, wobei es unter dem Druck der zu leisteten Erledigungen einfach passieren könne, dass eine Nachrecherche unterbleibe, welche - rückblickend betrachtet - vorgenommen hätte werden sollen. Ansich sei der Rechtsvertreter in Fristberechnungssachen und überhaupt in Aussübung seiner anwaltlichen Tätigkeit "übervorsichtig" und "übergenau", dies beweise auch die Art der Ausführung der Berufung, dennoch sei die gegenständliche Fehlleistung passiert. Es sei eindeutig, dass der Rechtsvertreter irrtümlich auf Grund der Angaben der Antragstellerin davon ausgegangen sei, dass die Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 25.04.2000 am 02.05.2000 erfolgt sei. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter auf die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin vertraut und es unterlassen habe, die Richtigkeit dieser Angaben durch eigene Recherche zu überprüfen, könne richtiger rechtlicher Beurteilung nach nicht als Verschulden eingestuft werden. Sofern in der Unterlassung eigener anwaltlicher Recherchen über den Zustellzeitpunkt eine Fehlleistung des Anwalts erblickt werden sollte, müsse von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden und liege jedenfalls kein Verschuldensgrad vor, welcher über den Verschuldensgrad "minderer Grad des Versehens" gemäß § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG hinausginge. Zur Frage eines Eigenverschuldens der Antragstellerin sei Folgendes anzuführen:Gegen diesen Bescheid vom 02.08.2000 erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.08.2000 Berufung, in welcher sie abermals anführte, sie habe selbst angegeben, das Schriftstück am 02.05.2000 erhalten zu haben. Der Rechtsvertreter der Antragstellerin habe als letzten Tag der Berufungsfrist - ausgehend von den Angaben der Antragstellerin - den 10.05.2000 eingetragen, wobei er bereits einen Tag "Sicherheitspolster" dazugegeben habe. Der Rechtsvertreter habe auf die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin über den Zeitpunkt der Zustellung vertraut. Ein Rückschein sei nicht vorhanden gewesen, um die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der Antragstellerin überprüfen zu können. Leider seien beim Rechtsvertreter keine Zweifel über die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin hinsichtlich des Zeitpunkt der Zustellung aufgetreten. Dies sei seine Fehlleistung gewesen, er habe voll und ganz auf die Angaben der Antragstellerin vertraut. Natürlich sei man - rückblickend betrachtet - immer "klüger" der Rechtsvertreter hätte eigene Recherchen über die Frage des Zustellzeitpunktes nicht unterlassen sollen. Es werde jedoch nochmals mit Eindringlichkeit darum ersucht, zu bedenken, dass der Rechtsvertreter eine Fülle von beruflichen Aufgaben und Verpflichtungen wahrzunehmen habe, wobei es unter dem Druck der zu leisteten Erledigungen einfach passieren könne, dass eine Nachrecherche unterbleibe, welche - rückblickend betrachtet - vorgenommen hätte werden sollen. Ansich sei der Rechtsvertreter in Fristberechnungssachen und überhaupt in Aussübung seiner anwaltlichen Tätigkeit "übervorsichtig" und "übergenau", dies beweise auch die Art der Ausführung der Berufung, dennoch sei die gegenständliche Fehlleistung passiert. Es sei eindeutig, dass der Rechtsvertreter irrtümlich auf Grund der Angaben der Antragstellerin davon ausgegangen sei, dass die Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 25.04.2000 am 02.05.2000 erfolgt sei. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter auf die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin vertraut und es unterlassen habe, die Richtigkeit dieser Angaben durch eigene Recherche zu überprüfen, könne richtiger rechtlicher Beurteilung nach nicht als Verschulden eingestuft werden. Sofern in der Unterlassung eigener anwaltlicher Recherchen über den Zustellzeitpunkt eine Fehlleistung des Anwalts erblickt werden sollte, müsse von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden und liege jedenfalls kein Verschuldensgrad vor, welcher über den Verschuldensgrad "minderer Grad des Versehens" gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 1 AVG hinausginge. Zur Frage eines Eigenverschuldens der Antragstellerin sei Folgendes anzuführen:
Tatsächlich habe die Antragstellerin den Bescheid am 02.05.2000 erhalten. Warum jedoch im gegenständlichen Fall bereits der Zeitpunkt der Abgabe des Schriftstückes im Caritas-Wohnheim (28.04.2000) auf dem Rückschein eingetragen wurde, könne nicht mehr geklärt werden. Die Berufungswerber selbst habe jedenfalls den Zeitpunkt, in welchem sie das Schriftstück von der Heimleitung der Caritas in einem näher bezeichneten Flüchtlingshaus erhalten habe, als Zustellzeitpunkt angesehen. Weiters werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Es stelle jedenfalls kein gravierendes Verschulden eines Rechtsvertreters dar, wenn dieser bei der Bearbeitung einer Asylsache eigene Recherchen zur Überprüfung der Angaben seiner Partei über den Zustellungszeitpunkt unterlasse.
Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 06.09.2000 eine mündliche Verhandlung zwecks Klärung der Frage des Zeitpunktes der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 25.04.2000 an die Antragstellerin durch, zu welcher die Antragstellerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschien. Auf telefonische Rückfrage des Rechtsvertreters der Antragstellerin in dieser mündlichen Verhandlung wurde seitens des Caritasheimes, in welchem die Berufungswerber wohnhaft ist, mitgeteilt, dass diese von der Ladung auch tatsächlich persönlich verständigt worden sei, wovon die erkennende Behörde in der Folge auch ausging.
In dieser mündlichen Verhandlung wurde dem Vertreter der Antragstellerin der im Akt aufliegende RSa-Rückschein, aus welchem sich ergibt, dass die Antragstellerin den erstinstanzlichen Bescheid vom 25.04.2000, Zl. 00 03.387-BAS, eigenhändig am 28.04.2000 übernommen hat, zur Stellungnahme vorgelegt. Der Vertreter der Antragstellerin führte diesbezüglich aus, es sei möglich, dass der erstinstanzlichen Bescheid im Caritasheim am 28.04.2000 übernommen worden und tatsächlich der Antragstellerin erst am 02.05.2000 ausgehändigt worden sei. Es sei denkbar, dass auf Grund der Vielzahl der Bewohner eines solchen Heimes zwischen der Caritas und dem jeweiligen Postboten eine "Übereinkunft" bestehe, dass die Rückscheine im Caritasheim belassen würden und erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Asylwerber unterfertigt würden. Der auf dem Rückschein befindliche Stempelaufdruck vom 02.05.2000 könne auch dafür sprechen, dass der erstinstanzlichen Bescheid der Antragstellerin tatsächlich erst an diesem Tag Caritas-intern zugestellt wurde.
Der Vertreter der Antragstellerin gestand in der Folge allerdings zu, dass man - juristisch betrachtet - wohl auf Grund des vorliegenden Rückscheins von einer Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 25.04.2000 an die Antragstellerin am 28.04.2000 ausgehen müsste. Die Antragstellerin habe jedoch gegenüber Rechtsanwalt Dr. M. den Zustellungszeitpunkt 02.05.2000 sehr überzeugend und bestimmt dargelegt, dies nicht zuletzt deshalb, da ihr offensichtlich aus Caritas-internen Gründen der Bescheid wirklich erst am 02.05.2000 zugegangen sei. Es könne von einem Rechtsanwalt bei einem derart überzeugenden Auftreten seines Mandanten nicht erwartet werden, dass er diese Angaben des Mandanten in Zweifel ziehe und extra nochmals Nachfrage beim Bundesasylamt halte, wann der Bescheid zugestellt worden sei.
Die Antragstellerin selbst konnte zur Frage des Zustellungszeitpunktes nicht einvernommen werden, da sie - wie bereits erwähnt - zu dieser mündlichen Verhandlung, welche von ihr ausdrücklich beantragt worden war, trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschien.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung ausgesprochen hat, ist ein Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (§ 22 Abs. 1 ZustellG), eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde begründet ein "unbedenklicher" - d. h. die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Zu dieser rechtlich möglichen Widerlegung dieser Vermutung bedarf es jedoch entsprechender Behauptungen und Beweise solcher Behauptungen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtssprechung ausgesprochen hat, ist ein Rückschein, auf dem die Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde (Paragraph 22, Absatz eins, ZustellG), eine öffentliche Urkunde. Als öffentliche Urkunde begründet ein "unbedenklicher" - d. h. die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Zu dieser rechtlich möglichen Widerlegung dieser Vermutung bedarf es jedoch entsprechender Behauptungen und Beweise solcher Behauptungen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen.
Mit Bescheid der erkennenden Behörde vom 07.09.2000, Zahl:
216.842/6-XI/38/00, dem Vertreter der Antragstellerin zugestellt am 08.09.2000, wurde die Berufung der nunmehrigen Antragstellerin vom 17.08.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 02.08.2000, Zahl: 00 03.387-BAS, mit welchem der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.06.2000 wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2000, Zahl: 00 03.387-BAS, abgewiesen worden war, gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen, dies u. a. mit der Begründung, dass die Antragstellerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung am 06.09.2000 erschienen und es ihr daher nicht gelungen war, den Beweiswert des im Akt befindlichen Rückscheines, welcher eine öffentliche Urkunde darstellt, zu entkräften.216.842/6-XI/38/00, dem Vertreter der Antragstellerin zugestellt am 08.09.2000, wurde die Berufung der nunmehrigen Antragstellerin vom 17.08.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 02.08.2000, Zahl: 00 03.387-BAS, mit welchem der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.06.2000 wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2000, Zahl: 00 03.387-BAS, abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen, dies u. a. mit der Begründung, dass die Antragstellerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung am 06.09.2000 erschienen und es ihr daher nicht gelungen war, den Beweiswert des im Akt befindlichen Rückscheines, welcher eine öffentliche Urkunde darstellt, zu entkräften.
Mit Bescheid der erkennenden Behörde vom 20.10.2000, Zahl:
216.842/0-XI/38/00, wurde der Antrag der Antragstellerin vom 22.09.2000 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Berufungsverhandlung vom 06.09.2000 durch die Antragstellerin abgewiesen.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr mit Schreiben vom 22.09.2000 u. a. die "gnadenweise Behebung" der Bescheide der erkennenden Behörde vom 21.06.2000, Zahl: 216.842/0-XI/38/00 und/oder vom 07.09.2000, Zahl: 216.842/6-XI/38/00, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die erkennenden Behörde möge - in Anwendung des § 68 Abs 3 AVG - die von ihr selbst erlassenen Bescheide vom 21.06.2000 und/oder vom 07.09.2000, jedenfalls den Bescheid vom 07.09.2000, gnadenweise und aus humanitären Gründen aufheben, dies insbesondere deshalb, weil auf Grund der nunmehr durchgeführten ergänzenden Recherchen des Vertreters der Antragstellerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Zustellvorgang anlässlich der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.04.2000 tatsächlich nicht korrekt gewesen sei. Das zuzustellende Schriftstück sei der Antragstellerin nicht am 28.04.2000 persönlich durch den Zusteller zugestellt worden, sondern dieser habe das Schriftstück lediglich in der Verwaltung des Caritas-Wohnhauses zurückgelassen und die Durchführung des Zustellvorganges selbst den Caritasmitarbeitern überlassen. Zu welchem Zeitpunkt dann das Schriftstück tatsächlich an die Gesuchsweberin ausgefolgt worden sei, lasse sich mit der für ein Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit nicht mehr klären. Es sei daher sehr wohl gut möglich, dass die Zustellung (Ausfolgung) erst am darauf folgenden 1. Werktag an die Antragstellerin ausgefolgt worden sei. Weiters stehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Eintragung des Zustellzeitpunktes auf dem Rückschein nicht am 28.04.2000 anlässlich der Übermittlung des Schriftstückes an die Caritas-Verwaltung durch den Zusteller erfolgt sei, sondern erst zu jenem objektiv nicht mehr erklärbaren Zeitpunkt - oder auch erst nachher, nachdem das Schriftstück tatsächlich körperlich der Gesuchswerberin ausgehändigt worden sei. Obgleich die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch auf ein Vorgehen nach § 68 Abs 3 AVG habe, erscheine ein derartiges Vorgehen doch im gegenständlichen Fall aus humanitären Gründen sowie aus Gründen der rechtlichen Fairness geboten zu sein.Die Antragstellerin beantragt nunmehr mit Schreiben vom 22.09.2000 u. a. die "gnadenweise Behebung" der Bescheide der erkennenden Behörde vom 21.06.2000, Zahl: 216.842/0-XI/38/00 und/oder vom 07.09.2000, Zahl: 216.842/6-XI/38/00, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die erkennenden Behörde möge - in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG - die von ihr selbst erlassenen Bescheide vom 21.06.2000 und/oder vom 07.09.2000, jedenfalls den Bescheid vom 07.09.2000, gnadenweise und aus humanitären Gründen aufheben, dies insbesondere deshalb, weil auf Grund der nunmehr durchgeführten ergänzenden Recherchen des Vertreters der Antragstellerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Zustellvorgang anlässlich der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.04.2000 tatsächlich nicht korrekt gewesen sei. Das zuzustellende Schriftstück sei der Antragstellerin nicht am 28.04.2000 persönlich durch den Zusteller zugestellt worden, sondern dieser habe das Schriftstück lediglich in der Verwaltung des Caritas-Wohnhauses zurückgelassen und die Durchführung des Zustellvorganges selbst den Caritasmitarbeitern überlassen. Zu welchem Zeitpunkt dann das Schriftstück tatsächlich an die Gesuchsweberin ausgefolgt worden sei, lasse sich mit der für ein Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit nicht mehr klären. Es sei daher sehr wohl gut möglich, dass die Zustellung (Ausfolgung) erst am darauf folgenden 1. Werktag an die Antragstellerin ausgefolgt worden sei. Weiters stehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Eintragung des Zustellzeitpunktes auf dem Rückschein nicht am 28.04.2000 anlässlich der Übermittlung des Schriftstückes an die Caritas-Verwaltung durch den Zusteller erfolgt sei, sondern erst zu jenem objektiv nicht mehr erklärbaren Zeitpunkt - oder auch erst nachher, nachdem das Schriftstück tatsächlich körperlich der Gesuchswerberin ausgehändigt worden sei. Obgleich die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch auf ein Vorgehen nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG habe, erscheine ein derartiges Vorgehen doch im gegenständlichen Fall aus humanitären Gründen sowie aus Gründen der rechtlichen Fairness geboten zu sein.
Abgesehen davon, dass dem Zustellorgan mit der von der Antragstellerin behaupteten Vorgangsweise im Caritas-Heim Salzburg eine gesetzwidrige Zustellpraxis unterstellt wird, ist die Frage des Zustellzeitpunktes des erstinstanzlichen Bescheides vom 25.04.2000 bereits - wie schon oben erwähnt - Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren gewesen.
Gemäß Art. 18 Abs1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.Gemäß Artikel 18, Abs1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Gemäß § 23 AsylG 1997 findet auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung.Gemäß Paragraph 23, AsylG 1997 findet auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung.
Weder im AVG noch im AsylG 1997 findet sich eine Rechtsgrundlage für die amtswegige Behebung eines rechtskräftigen Bescheides "gnadenhalber" bzw. aus humanitären Gründen. Auch der von der Antragstellerin angeführte § 68 Abs 3 AVG bietet eine solche Rechtsgrundlage, wie von der Antragstellerin selbst ausgeführt wurde, nicht.Weder im AVG noch im AsylG 1997 findet sich eine Rechtsgrundlage für die amtswegige Behebung eines rechtskräftigen Bescheides "gnadenhalber" bzw. aus humanitären Gründen. Auch der von der Antragstellerin angeführte Paragraph 68, Absatz 3, AVG bietet eine solche Rechtsgrundlage, wie von der Antragstellerin selbst ausgeführt wurde, nicht.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Zustellmangel, humanitäre GründeDokumentnummer
UBAST_20001020_216_842_15_XI_38_00_00