TE Vwgh Beschluss 1992/2/17 AW 91/13/0037

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. J in S, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 4. Juli 1991, Zl. StrNr. 820/9834, betreffend Zahlungserleichterungen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.

Begründung

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG setzt ihrem Wesen nach eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen jenen Verwaltungsakt voraus, dessen Vollzug aufgeschoben werden soll. Dies ergibt sich insbesondere auch aus Abs. 3 der zitierten Bestimmung, wonach die Behörde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben" hat. Vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten wurde unter der hg. Zl. 88/13/0175 der Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. Juli 1988, Zl. 6/1-1210/4/85, betreffend Umsatzsteuer 1974-1978, Einkommensteuer 1973-1978, Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1.1. der Jahre 1974-1977, sowie Vermögensteuer zum 1.1. der Jahre 1974, 1975, 1977 und 1978. Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf einen Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 4. Juli 1991, betreffend ein Ansuchen um Zahlungserleichterung. Dieser Bescheid wurde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht angefochten und konnte auch mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht Gegenstand einer Beschwerde sein. Der Zusatz im Aufschiebungsantrag "... und der zuvor ergangenen Bescheide betreffend derselben causa..." ist zuwenig konkretisiert, als daß er die Feststellung zuließe, daß damit (auch) der oben genannte, vor dem Gerichtshof angefochtene Bescheid gemeint ist. Von all diesen Erwägungen abgesehen ist schließlich noch darauf hinzuweisen, daß das hg. unter Zl. 88/13/0175 protokollierte Verfahren, bis zu dessen Abschluß die aufschiebende Wirkung begehrt wird, zwischenzeitig mit hg. Beschluß vom 5. Februar 1992 beendet wurde. Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1991130037.A00

Im RIS seit

17.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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