TE Vwgh Beschluss 1992/2/17 92/18/0030

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. September 1991, Zl. 566.034/2-III/16/91, betreffend Ausdehnung der Schubhaft, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 92/18/0025, zugrunde lag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG auf diese Entscheidung zu verweisen.

Wie in jenem Fall war auch die vorliegende Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. W i e n , am 17. Februar 1992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180030.X00

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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