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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrPolG 1954 §5a Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. September 1991, Zl. 566.035/2-III/16/91, betreffend Ausdehnung der Schubhaft, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. September 1991 wurde gemäß § 5 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz die Ausdehnung der über den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, verhängten Schubhaft bis zur Höchstdauer von insgesamt drei Monaten, nämlich bis längstens 23. Mai 1991, für zulässig erklärt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Aus dem Inhalt dieser Beschwerde und den mit ihr vorgelegten Beilagen ergibt sich, daß auf Grund einer vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 15. Mai 1991 die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 23. Februar 1991 und mit (Ausdehnungs-)Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 17. April 1991 verfügte Anhaltung gemäß § 5a Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG für rechtswidrig erklärt hat und daß die Schubhaft formlos aufgehoben wurde.
Sowohl im Hinblick auf die Aufhebung der Schubhaft mit 15. Mai 1991, als auch auf Grund der zeitlichen Begrenzung der Wirkung des angefochtenen Bescheides konnte der Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob der angefochtene Bescheid rechtswidrig war oder nicht - im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde am 20. Jänner 1992 in seinen subjektiven Rechten nicht mehr verletzt sein (vgl. den hg. Beschluß vom 20. Jänner 1991, Zl. 91/19/0310). Für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers macht es nämlich keinen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. den hg. Beschluß vom 20. Jänner 1992, Zl. 92/18/0013). Da der angefochtene Bescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine rechtlichen Auswirkungen mehr haben konnte, fehlte dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war daher die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180025.X00Im RIS seit
17.02.1992Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010