TE Vfgh Beschluss 1989/6/21 V13/89

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art116 Abs1
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.11.1988. LGBl 99/1988 = Stmk SozialhilfeV

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrages einer Gemeinde (als Sozialhilfeträger) auf Aufhebung des §2 der Stmk. SozialhilfeV wegen fehlender Legitimation; kein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht durch den Auftrag, eine Angelegenheit der Sozialhilfe im eigenen Wirkungsbereich hoheitlich zu besorgen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.a) Gemäß §1 Abs2 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. 1/1977, (Stmk. SHG) umfaßt die Sozialhilfe u.a. die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (lita). Zum Lebensbedarf wiederum gehört nach §7 Abs1 leg.cit. u.a. der Lebensunterhalt (lita). Nähere Vorschriften darüber enthält §8. So bestimmen dessen Abs1,2 und 8:

"(1) Der Lebensunterhalt umfaßt den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und eine angemessene Teilnahme am kulturellen Leben gehören.

(2) Als Maßnahme zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, können fortlaufende monatliche Geldleistungen gewährt werden. Solche Geldleistungen sind nach den Richtsätzen zu bemessen (richtsatzgemäße Geldleistung)."

"(8) Zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen ist durch Verordnung der Landesregierung je ein Richtsatz für

a) den Alleinunterstützten

b) den Hauptunterstützten

c) den Mitunterstützten

d) ein Kind in fremder Pflege festzusetzen."

b) Die auf §8 Abs8 Stmk. SHG gegründete - ab 1. Jänner 1989 geltende - Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1988, LGBl. 99, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird, (Stmk. SHV 1989), legt im §1 die Richtsätze fest und bestimmt im §2:

"Im Februar 1989 und im August 1989 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten zusätzlich je ein Betrag von S 500,-- zur Abdeckung von Energiekosten."

2. Nach §19 Abs1 Stmk. SHG sind Träger der Sozialhilfe das Land, die Gemeinden durch die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut (Sozialhilfeträger).

§48 Stmk. SHG bestimmt u.a., daß die nach diesem Gesetz u.a. den Städten mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger zukommenden Aufgaben Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind.

II. Der "Sozialhilfeträger Graz-Stadt" (richtig: Die Stadt mit eigenem Statut Graz als Sozialhilfeträger) stellt - gestützt auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG - aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 2. März 1989 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, §2 Stmk. SHV 1989 aufzuheben. Diese Verordnungsbestimmung sei im Gesetz (nämlich im §8 Abs8 Stmk. SHG) nicht gedeckt.

Im Antrag fehlen ausdrückliche Behauptungen darüber, weshalb durch die bekämpfte Verordnungsbestimmung die Rechtssphäre der antragstellenden Gemeinde unmittelbar berührt wird.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1.a) Gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG idF der Nov. BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof "über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; ..."

Voraussetzung für die Stellung eines Antrages auf Aufhebung einer Verordnung (Individualantrages) ist demnach, daß die Verordnung, deren Aufhebung begehrt wird, überhaupt in die (subjektive) Rechtssphäre des Antragstellers eingreift und diese im Falle der Gesetzwidrigkeit der Verordnung verletzt wird (vgl. zB VfSlg. 9533/1982). Hiebei ist vom Antragsvorbringen auszugehen (vgl. zB VfSlg. 10399/1985).

b) Sollte die antragstellende Stadtgemeinde der Auffassung sein, daß die Verordnungsbestimmung, deren Aufhebung begehrt wird, ihr "Recht auf Verfügung über Sozialhilfemittel", also ihr Recht auf Selbstverwaltung verletze (entsprechende Ausführungen, weshalb und inwieweit die angefochtene Verordnungsbestimmung in ihre Rechtssphäre eingreift fehlen - s.o. II.), so wäre damit die Antragslegitimation nicht nachgewiesen: Zwar steht auch der Gemeinde als Gebietskörperschaft eine (subjektive) Rechtssphäre zu (Art116 Abs1 B-VG). Ein Eingriff in diese Rechtssphäre kommt aber nur in Betracht, wenn eine nach Inhalt der Gesetze oder Verordnungen des Bundes oder Landes zu besorgende Angelegenheit der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper - entgegen der Bundesverfassung - vorenthalten oder entzogen und einer anderen staatlichen Behörde oder der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zur Besorgung zugewiesen oder von einer solchen Behörde tatsächlich besorgt wird (siehe VfGH 11.10.1988 V59/87, mit Bezugnahme auf weitere Vorjudikatur).

Hier wird der Gemeinde durch Gesetz und Verordnung aufgetragen, eine Angelegenheit der Sozialhilfe auf bestimmte Weise im eigenen Wirkungsbereich hoheitlich zu besorgen. Darin aber liegt kein Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht.

c) Da somit die Behauptung der antragstellenden Gemeinde, durch die bekämpfte Verordnung werde in ihr Selbstverwaltungsrecht eingegriffen, nicht zutrifft, war der Antrag mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Gemeinderecht / Selbstverwaltungsrecht, Sozialhilfe, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V13.1989

Dokumentnummer

JFT_10109379_89V00013_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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