TE Vwgh Beschluss 1992/2/19 91/14/0269

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Veröffentlicht am 19.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Schubert sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr Kirchmayr, in der Beschwerdesache des Dr GS in F, vertreten durch Dr P, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldbach vom 23. Jänner 1989, Steuer Nr 410/4229, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1982 bis 1986, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde gegen den zitierten Bescheid des Finanzamtes Feldbach wird zurückgewiesen.

Begründung

Im Rubrum der vorliegenden Beschwerde ist ua folgendes ausgeführt:

"BELANGTE BEHÖRDE: Finanzamt Feldbach zu Steuer Nr 410/4229

Bescheid vom 23.1.1989

BESCHEIDBESCHWERDE

gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldbach zu Steuer Nr 410/4229"

In der Beschwerde wird sodann ua ausgeführt, der Beschwerdeführer fühle sich durch den Bescheid des Finanzamtes Feldbach vom 23. Jänner 1989 über die Wiederaufnahme der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1982 bis 1986 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher von der Annahme aus, daß eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes (auch) des vom Finanzamt Feldbach erlassenen Bescheides geltend gemacht wird.

Gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Im Abgabenverfahren ist der Instanzenzug erst nach einer Entscheidung durch die Finanzlandesdirektion erschöpft (vgl §§ 243 ff und § 291 BAO).

Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde (auch) gegen einen Bescheid des Finanzamtes und insofern nicht der Finanzlandesdirektion. Der Instanzenzug ist somit nicht erschöpft, weswegen die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.

Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat, vom 23. Oktober 1991, Zl B 119-3/90, richtet, wird nach den §§ 35 und 36 VwGG das Vorverfahren einzuleiten sein.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140269.X00

Im RIS seit

19.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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