TE Ubas Bescheid 2003/1/21 233.636/0-III/12/02

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Veröffentlicht am 21.01.2003
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Spruch

Bescheid

Spruch

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Schnizer-Blaschka gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 38 Abs.1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 126/2002, entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Schnizer-Blaschka gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, entschieden:

In Erledigung der Berufung von Herrn Z. J. alias A. M. vom 9.12.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 20.11.2002, Zahl: 02 26.049-BAI, wird der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Begründung

I. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Erstbehörde, Zlen. 02 12.793-BAI (im Folgenden: 1.-Akt) und 02 26.049-BAI (im Folgenden: 2.-Akt) ergibt sich folgender Verfahrensablauf: römisch eins. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Erstbehörde, Zlen. 02 12.793-BAI (im Folgenden: 1.-Akt) und 02 26.049-BAI (im Folgenden: 2.-Akt) ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

1.1. Verfahren zum ersten Asylantrag:

a) Der Berufungswerber stellte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erstmals mit Schriftsatz vom 08.05.2002 (bei der Erstinstanz am 13.05.2002 eingelangt) einen Asylantrag (Seite 3 des 1.-Aktes).

Darin führte er begründend aus, er sei marokkanischer Staatsbürger und halte sich seit Juli 1999 in Österreich auf. Zunächst habe er sich als M. A., geb. 00.00.1971, algerischer Staatsbürger, ausgegeben. Mit dem im Instanzenzug bestätigten Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck sei über ihn zunächst ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden, der dagegen gerichteten Berufung sei jedoch - nach Aufhebung des ersten Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof - mit Ersatzbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol Folge geben worden.

Der Antragsteller sei an Aids erkrankt und stehe seit Jahren an der Universitätsklinik Innsbruck in einer Kombinationstherapie. Mit dieser sei seine HIV- Erkrankung und seine damit einher gehenden schweren Erkrankungen (Tuberkulose, usw.) soweit therapiert worden, dass sein Leben wesentlich verlängert worden sei. Eine Heilung sei aus medizinischer Sicht zur Zeit nicht möglich. Für den Erfolg der lebenserhaltenden Kombinationstherapie sei es jedoch dringend erforderlich, dass er einen engen persönlichen Kontakt zu den ihn behandelnden Ärzten in seiner Spezialklinik in Innsbruck halte. Die bei ihm begonnene Behandlung sei nur in Innsbruck und durch die dortigen Ärzte möglich, die seinen Gesundheitszustand bestens kennen würden und auf jede Veränderung sehr schnell und gezielt reagieren könnten. Diese Kombinationstherapie sei jedenfalls in Marokko nicht gewährleistet. Auch eine Übersiedlung nach Italien würde für den Antragsteller eine lebensbedrohliche Veränderung in seiner Therapie bewirken.

b) Auf Grund dieses Asylantrages wurde der Berufungswerber zur erstinstanzlichen Einvernahme geladen. Bei der Einvernahme vor der Erstbehörde am 3.9.2002 gab der Berufungswerber zusammengefasst an, er habe keinen Asylantrag stellen wollen, sondern sei der Meinung gewesen, es ginge um die Erteilung eines Visums. Er liebe das Wort Asyl nicht und wolle auch kein Asyl beantragen. Er wolle arbeiten und ein Visum haben.

Nach Rechtsbelehrung bei der erstinstanzlichen Einvernahme erklärte der Berufungswerber, seinen Asylantrag zurückzuziehen.

Unter einem wurde der Berufungswerber an die zuständigen Stellen zur Erlangung eines Visums verwiesen (Seite 43 des 1.-Aktes).

c) Mit Schriftsatz vom 3.9.2002 teilte der Berufungswerber durch seine Anwälte mit, dass er aus guten Gründen Asyl in Österreich beantragt habe. Der Ausgang des Asylverfahrens sei geeignet, dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht in Österreich sowie einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Dass ein Visum niemals einen Zugang zum Arbeitsmarkt eröffne, hätte dem Antragsteller im Rahmen der Manuduktionspflicht mitgeteilt werden müssen, hätte der Antragsteller davon Kenntnis gehabt, hätte er seinen Asylantrag nicht zurückgezogen. Er ersuche daher, um einen neuerlichen Einvernahmetermin (Seite 53/55 des 1.-Aktes).

d) Mit Schreiben vom 6.9.2002 teilte die Erstbehörde dem Berufungswerber mit, dass auf Grund der Zurückziehung des Asylantrages kein Einvernahmetermin anberaumt werden könne (Seite 57 des 1.-Aktes).

1.2. Verfahren zum zweiten Asylantrag:

a) Mit dem am 13.09.2002 bei der Erstbehörde eingelangten Schriftsatz vom 11.09.2002 stellte der Berufungswerber neuerlich einen Asylantrag, dessen Begründung mit der des ersten Asylantrags ident ist (Seite 3/4 des 2.-Aktes).

b) Mit dem angefochtenen im Spruch zitierten Bescheid wies das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, den (zweiten) Asylantrag des Berufungswerbers vom 13.09.2002 ohne Durchführung weiterer Ermittlungen gemäß § 6 AVG iVm § 3 AsylG als unzulässig zurück. b) Mit dem angefochtenen im Spruch zitierten Bescheid wies das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, den (zweiten) Asylantrag des Berufungswerbers vom 13.09.2002 ohne Durchführung weiterer Ermittlungen gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG als unzulässig zurück.

Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, der Berufungswerber habe am 3.9.2002 eindeutig erklärt, dass er weder einen Asylantrag noch Asyl, sondern ein "Visum" und hier arbeiten wolle. Nach hinreichender Belehrung über die sachliche Zuständigkeit habe er schließlich seinen Asylantrag zurückgezogen, und er sei hinsichtlich seines Begehrens an die sachlich zuständigen Behörden verwiesen worden. Der nunmehrige Antrag enthalte die gleiche Begründung, aus dieser gehe hervor, dass er auf Grund seiner Erkrankung nicht nach Marokko zurück könne.

§ 3 AsylG definiere den Terminus "Asylantrag" als einen Antrag von Fremden, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne der GFK suchten. Mindestanforderung für einen Asylantrag sei die Beantragung von Schutz in Österreich wegen asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsland. Der Antragsteller müsse zumindest behaupten, aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen Verfolgung zu fürchten. Der Berufungswerber begründe seinen Antrag ausschließlich mit einer Bindung seiner Person bzw. Krankheit an eine Kombinationstherapie, die er an der Universitätsklinik in Innsbruck begonnen habe und die jedenfalls in Marokko nicht gewährleistet sei. Der Antrag enthalte keine Behauptung einer Verfolgung im Sinne der GFK und es lasse sich eine solche aus seinen inhaltlichen Ausführungen auch nicht ableiten. Außerdem sei aus seinen niederschriftlichen Angaben vom 3.9.2002 eindeutig zu entnehmen, dass er weder einen Asylantrag noch Asyl wolle. Paragraph 3, AsylG definiere den Terminus "Asylantrag" als einen Antrag von Fremden, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne der GFK suchten. Mindestanforderung für einen Asylantrag sei die Beantragung von Schutz in Österreich wegen asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsland. Der Antragsteller müsse zumindest behaupten, aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen Verfolgung zu fürchten. Der Berufungswerber begründe seinen Antrag ausschließlich mit einer Bindung seiner Person bzw. Krankheit an eine Kombinationstherapie, die er an der Universitätsklinik in Innsbruck begonnen habe und die jedenfalls in Marokko nicht gewährleistet sei. Der Antrag enthalte keine Behauptung einer Verfolgung im Sinne der GFK und es lasse sich eine solche aus seinen inhaltlichen Ausführungen auch nicht ableiten. Außerdem sei aus seinen niederschriftlichen Angaben vom 3.9.2002 eindeutig zu entnehmen, dass er weder einen Asylantrag noch Asyl wolle.

In einer Gesamtbetrachtung komme die Behörde zum Schluss, dass in seinem Fall kein Asylantrag im Sinne des § 3 AsylG vorliege, sondern sein Begehren eindeutig darauf abziele, in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen, um in Österreich bleiben und arbeiten zu können. Mit seinem Anliegen sei er daher gemäß § 6 AVG an die sachlich zuständigen Behörden zu verweisen. Im Falle des Berufungswerbers liege kein Asylantrag im Sinne des § 3 AsylG vor, es sei daher für sein Anbringen gemäß § 6 AVG die sachliche Zuständigkeit des Bundesasylamtes nicht gegeben.In einer Gesamtbetrachtung komme die Behörde zum Schluss, dass in seinem Fall kein Asylantrag im Sinne des Paragraph 3, AsylG vorliege, sondern sein Begehren eindeutig darauf abziele, in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen, um in Österreich bleiben und arbeiten zu können. Mit seinem Anliegen sei er daher gemäß Paragraph 6, AVG an die sachlich zuständigen Behörden zu verweisen. Im Falle des Berufungswerbers liege kein Asylantrag im Sinne des Paragraph 3, AsylG vor, es sei daher für sein Anbringen gemäß Paragraph 6, AVG die sachliche Zuständigkeit des Bundesasylamtes nicht gegeben.

c) In seiner dagegen gerichteten Berufung bringt der Berufungswerber vor, der Antrag sei ausdrücklich als Asylantrag gekennzeichnet und enthalte einen klaren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Antrag. Ohne den Berufungswerber zu hören sei der Antrag völlig willkürlich als unzulässig zurückgewiesen worden. Insbesondere sei die Möglichkeit einer Feststellung nach § 8 AsylG völlig unbeachtet gelassen worden.c) In seiner dagegen gerichteten Berufung bringt der Berufungswerber vor, der Antrag sei ausdrücklich als Asylantrag gekennzeichnet und enthalte einen klaren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Antrag. Ohne den Berufungswerber zu hören sei der Antrag völlig willkürlich als unzulässig zurückgewiesen worden. Insbesondere sei die Möglichkeit einer Feststellung nach Paragraph 8, AsylG völlig unbeachtet gelassen worden.

II. Rechtlich ergibt sich vor dem Hintergrund dieses Verfahrensablaufes folgendes:römisch zwei. Rechtlich ergibt sich vor dem Hintergrund dieses Verfahrensablaufes folgendes:

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Nach Abs. 2 kann die Zuständigkeit der Behörde durch Vereinbarung der Parteien weder begründet noch geändert werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Nach Absatz 2, kann die Zuständigkeit der Behörde durch Vereinbarung der Parteien weder begründet noch geändert werden.

Gemäß § 3 AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig. Nach Abs. 2 ist ein Asylantrag gestellt, wenn Fremde auf welche Weise immer gegenüber einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erkennen geben, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen.Gemäß Paragraph 3, AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig. Nach Absatz 2, ist ein Asylantrag gestellt, wenn Fremde auf welche Weise immer gegenüber einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erkennen geben, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen.

Nach § 7 leg. cit. hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Paragraph 7, leg. cit. hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 8 leg. cit. hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, leg. cit. hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Anträge nach dem AsylG sind beim Bundesasylamt einzubringen (§ 24 Abs. 1 erster Satz AsylG), dieses ist Asylbehörde erster Instanz (§ 37 Abs. 1 AsylG).Anträge nach dem AsylG sind beim Bundesasylamt einzubringen (Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz AsylG), dieses ist Asylbehörde erster Instanz (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG).

Im Berufungsfall hat der Berufungswerber in seinem Schriftsatz vom 11.09.2002 angesichts der unmissverständlichen Bezeichnung als "Antrag wegen Asyl" und dem eindeutigen Begehren, "dem Antragsteller in Österreich Asyl zu gewähren" einen Asylantrag iSd § 3 AsylG gestellt. An dieser Bewertung ändert weder der Umstand etwas, dass das inhaltliche Vorbringen mangels Darlegung asylrelevanter Verfolgungsgründe im Hinblick auf die Asylentscheidung möglicherweise nicht erfolgversprechend sein könnte, noch jener, dass der Berufungswerber bereits einmal einen gleichlautenden Antrag eingebracht und diesen bei einer Einvernahme, in der er unvertreten erschienen war, nach Rechtsbelehrung durch die Behörde wieder zurückgezogen hat.Im Berufungsfall hat der Berufungswerber in seinem Schriftsatz vom 11.09.2002 angesichts der unmissverständlichen Bezeichnung als "Antrag wegen Asyl" und dem eindeutigen Begehren, "dem Antragsteller in Österreich Asyl zu gewähren" einen Asylantrag iSd Paragraph 3, AsylG gestellt. An dieser Bewertung ändert weder der Umstand etwas, dass das inhaltliche Vorbringen mangels Darlegung asylrelevanter Verfolgungsgründe im Hinblick auf die Asylentscheidung möglicherweise nicht erfolgversprechend sein könnte, noch jener, dass der Berufungswerber bereits einmal einen gleichlautenden Antrag eingebracht und diesen bei einer Einvernahme, in der er unvertreten erschienen war, nach Rechtsbelehrung durch die Behörde wieder zurückgezogen hat.

Es kann vor dem Hintergrund des eindeutigen Begehrens im gegenständlichen Antrag und dem konkreten Verfahrensablauf, aus dem Unkenntnis des Berufungswerbers hinsichtlich der Rechtswirkungen der Entscheidungen in den verschiedenen fremdenrechtlichen Verfahren hervorleuchtet und von seinem Rechtsvertreter in der Mitteilung vom 03.09.2002 (Seite 53/55 des 1.-Aktes) auch ausdrücklich dokumentiert wurde, ohne weitere Ermittlungen keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es sich beim gegenständlichen Antrag in Wahrheit um einen nicht auf Asylgewährung gerichteten Antrag handle. Zur Entscheidung über einen Asylantrag ist nach den oben wiedergegebenen Vorschriften das Bundesasylamt sachlich zuständig. Dieses hat auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Begründung des Asylantrages keine Verfolgungsgefahr iSd GFK im Herkunftsstaat des Antragstellers aufzeigt, über einen solchen Antrag nach den Bestimmungen des AsylG zu entscheiden. Für den Fall, dass die Erstbehörde zu dem Ergebnis gelangen sollte, der Asylantrag sei unbegründet und diesen daher abweiste, hätte die Behörde - worauf der Berufungswerber zu Recht hinweist - eine Entscheidung nach § 8 AsylG zu treffen.Es kann vor dem Hintergrund des eindeutigen Begehrens im gegenständlichen Antrag und dem konkreten Verfahrensablauf, aus dem Unkenntnis des Berufungswerbers hinsichtlich der Rechtswirkungen der Entscheidungen in den verschiedenen fremdenrechtlichen Verfahren hervorleuchtet und von seinem Rechtsvertreter in der Mitteilung vom 03.09.2002 (Seite 53/55 des 1.-Aktes) auch ausdrücklich dokumentiert wurde, ohne weitere Ermittlungen keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es sich beim gegenständlichen Antrag in Wahrheit um einen nicht auf Asylgewährung gerichteten Antrag handle. Zur Entscheidung über einen Asylantrag ist nach den oben wiedergegebenen Vorschriften das Bundesasylamt sachlich zuständig. Dieses hat auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Begründung des Asylantrages keine Verfolgungsgefahr iSd GFK im Herkunftsstaat des Antragstellers aufzeigt, über einen solchen Antrag nach den Bestimmungen des AsylG zu entscheiden. Für den Fall, dass die Erstbehörde zu dem Ergebnis gelangen sollte, der Asylantrag sei unbegründet und diesen daher abweiste, hätte die Behörde - worauf der Berufungswerber zu Recht hinweist - eine Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG zu treffen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Erstbehörde für die Behandlung des Antrages vom 11.09.2002 (13.09.2002) zuständig ist und die gegenständliche Entscheidung daher zu Unrecht erging.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Aus verfahrensökonomischen Gründen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass eine Entscheidung nach § 8 AsylG zu treffen wäre, auf die an die Rechtsprechung des EGMR anknüpfende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Kriterien des Rückschiebungsschutzes Bedacht zu nehmen und entsprechende Ermittlungen über Krankheitsstadium und -verlauf sowie Behandlungsmöglichkeiten des Berufungswerbers im Herkunftsstaat anzustellen wären (siehe z.B. die Ausführungen in VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443, etwa den Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, 146/1996/767/964, Case of D. v. The United Kingdom, wonach die Außerlandesschaffung des dortigen Beschwerdeführers, der sich im fortgesetzten Stadium einer dauerhaften und unheilbaren Aids-Erkrankung befand, für den der abrupte Entzug der medizinischen und psychologischen Behandlung höchst dramatische Konsequenzen gehabt hätte und der im Zielstaat mangels Unterkunft und geeigneter Diät und in Anbetracht der dort herrschenden gesundheitlichen und sanitären Probleme akuten seelischen und physischen Leiden unterworfen gewesen wäre, angesichts der außergewöhnlichen Umstände - "exceptional circumstances" - und angesichts des kritischen Stadiums seiner schweren Erkrankung eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Art. 3 MRK darstellen würde.)Aus verfahrensökonomischen Gründen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass eine Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG zu treffen wäre, auf die an die Rechtsprechung des EGMR anknüpfende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Kriterien des Rückschiebungsschutzes Bedacht zu nehmen und entsprechende Ermittlungen über Krankheitsstadium und -verlauf sowie Behandlungsmöglichkeiten des Berufungswerbers im Herkunftsstaat anzustellen wären (siehe z.B. die Ausführungen in VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443, etwa den Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, 146/1996/767/964, Case of D. v. The United Kingdom, wonach die Außerlandesschaffung des dortigen Beschwerdeführers, der sich im fortgesetzten Stadium einer dauerhaften und unheilbaren Aids-Erkrankung befand, für den der abrupte Entzug der medizinischen und psychologischen Behandlung höchst dramatische Konsequenzen gehabt hätte und der im Zielstaat mangels Unterkunft und geeigneter Diät und in Anbetracht der dort herrschenden gesundheitlichen und sanitären Probleme akuten seelischen und physischen Leiden unterworfen gewesen wäre, angesichts der außergewöhnlichen Umstände - "exceptional circumstances" - und angesichts des kritischen Stadiums seiner schweren Erkrankung eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde.)

Schlagworte

Asylantragstellung, Zuständigkeitsmangel

Dokumentnummer

UBAST_20030121_233_636_0_III_12_02_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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