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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §32 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, in der Beschwerdesache der R in W, vertreten durch DDr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 10. Dezember 1991, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Die mit 23. Jänner 1992 datierte und laut Poststempel auf dem Kuvert am gleichen Tag zur Post gegebene Beschwerde richtet sich gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde, der in Ablichtung mit der Beschwerde vorgelegt wurde. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Stempelaufdruck auf der vorgelegten Bescheidablichtung, daß der angefochtene Bescheid dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1991 zugestellt worden ist.
Solcherart war der letzte Tag der sechswöchigen Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nach § 26 Abs. 1 Z. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes in Verbindung mit § 32 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Mittwoch, der 22. Jänner 1992. Die am Donnerstag, dem 23. Jänner 1992 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Sie ist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090021.X00Im RIS seit
20.02.1992