TE Verg Bescheid 2003/1/31 15N-3/03-10

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Veröffentlicht am 31.01.2003
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Norm

BVergG 2002 §100 Abs2
BVergG 2002 §154 Abs1
BVergG 2002 §162 Abs2 Z1 litc
BVergG 2002 §162 Abs2 Z2
BVergG 2002 §169 Abs2 Z1 litc
AVG §59 Abs1

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 15, Mag. Gerhard Prünster im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "UKH Kalwang, PACS-Verkabelung, Zl. UOV 294/02 Pu/Kü", des Auftraggebers Allgemeine Unfallversicherungsanstalt AUVA, 8775 Kalwang 1, wie folgt entschieden:

Spruch

Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Z 2 BVergG 2002, BGBl I Nr. 99/2002 (BVergG 2002) wird der Antrag der A*** GesmbH, vertreten durch RA Dr. X***, vom 7. Jänner 2003, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 8. Jänner 2003, verbessert eingelangt am 20. Jänner 2003, auf "Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung" gemäß § 162 Abs. 2 Z 2 BVergG 2002 und § 169 Abs. 2 Z 1 lit. c iVm § 100 Abs. 2 leg. cit. mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.Im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, (BVergG 2002) wird der Antrag der A*** GesmbH, vertreten durch RA Dr. X***, vom 7. Jänner 2003, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 8. Jänner 2003, verbessert eingelangt am 20. Jänner 2003, auf "Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung" gemäß Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2002 und Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 100, Absatz 2, leg. cit. mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Begründung

Die Antragstellerin stellte am 7. Jänner 2003, gemäß § 13 Abs. 5 AVG bei der Behörde eingelangt am 8. Jänner 2003, verbessert eingelangt am 20. Jänner 2003 unter anderem das im Spruch ersichtliche Begehren.Die Antragstellerin stellte am 7. Jänner 2003, gemäß Paragraph 13, Absatz 5, AVG bei der Behörde eingelangt am 8. Jänner 2003, verbessert eingelangt am 20. Jänner 2003 unter anderem das im Spruch ersichtliche Begehren.

Begründet wurden diese Anträge im Wesentlichen damit, dass die Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt AUVA als Eigentümerin des Unfallkrankenhauses Kalwang die geplante PACS-Verkabelung im Rahmen eines offenen Verfahrens ausgeschrieben habe. Vergebende Stelle sei das Planungsbüro B*** GmbH, gewesen. Das Projekt hätte das gesamte EDV- und Telefonverkabelungsnetz samt Datenschränken umfasst, weiters auch die Erweiterung der USV-Versorgung für die EDV-Arbeitsplätze sowie alle damit verbundenen Arbeiten. Anzubieten wären auch die Starkstrom- und sämtliche Schwachstrominstallationen gewesen. Auch hätten die Telefonanschlüsse in die strukturierte Verkabelung einbezogen werden sollen. Hiezu wären von der Telefonzentrale zu den Datenschränken Sammelkabel zu verlegen gewesen; auch diese Arbeiten seien im Leistungsverzeichnis enthalten gewesen.

Die Angebotsfrist sei mit 11. November 2002, der Ablauf der Zuschlagsfrist mit 10. Februar 2003 festgelegt worden. Die Antragstellerin habe ihr Anbot rechtzeitig bei der B*** GmbH eingebracht. Ihre Angebotssumme habe EUR 139.026,62 netto betragen.

Am 26. November 2002 habe die B*** GmbH mitgeteilt, dass die Auftraggeberin beabsichtige, den Auftrag der C*** & Co GesmbH als Bestbieterin zu erteilen.

Noch am selben Tag habe die Antragstellerin um Mitteilung gebeten, weshalb ihr Angebot - zumal es das billigste Angebot gewesen sei - nicht zum Zug gekommen sei. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002, zugestellt am 4. Dezember 2002, sei ihr von der Auftraggeberin mitgeteilt worden, dass ihr Angebot gemäß § 98 Z 8 BVergG 2002 ausgeschieden worden sei. Ein dem Angebot der Antragstellerin beigelegtes Begleitschreiben habe seinem Inhalt nach dem Verhandlungsverbot des § 96 Abs.1 leg.cit. widersprochen. Auch habe das Angebot der Antragstellerin entgegen den Ausschreibungsbedingungen eine Bindungswirkung lediglich bis 22. Dezember 2002 vorgesehen. Weiters sei im Angebot mitgeteilt worden, dass die "Zahlungsbedingungen erst nach Vereinbarung Gültigkeit hätten". Aus diesen Gründen sei ihr Angebot auszuscheiden gewesen.Noch am selben Tag habe die Antragstellerin um Mitteilung gebeten, weshalb ihr Angebot - zumal es das billigste Angebot gewesen sei - nicht zum Zug gekommen sei. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002, zugestellt am 4. Dezember 2002, sei ihr von der Auftraggeberin mitgeteilt worden, dass ihr Angebot gemäß Paragraph 98, Ziffer 8, BVergG 2002 ausgeschieden worden sei. Ein dem Angebot der Antragstellerin beigelegtes Begleitschreiben habe seinem Inhalt nach dem Verhandlungsverbot des Paragraph 96, Absatz eins, leg.cit. widersprochen. Auch habe das Angebot der Antragstellerin entgegen den Ausschreibungsbedingungen eine Bindungswirkung lediglich bis 22. Dezember 2002 vorgesehen. Weiters sei im Angebot mitgeteilt worden, dass die "Zahlungsbedingungen erst nach Vereinbarung Gültigkeit hätten". Aus diesen Gründen sei ihr Angebot auszuscheiden gewesen.

Am 10. Dezember 2002 habe sie beim Bundesvergabeamt Anträge auf "Nichtigerklärung dieser rechtswidrigen Entscheidung des Auftraggebers" und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend Untersagung der Zuschlagserteilung eingebracht. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2002,15N-71/02-3 seien sämtliche Anträge aus formalen Gründen zurückgewiesen worden.

Die Antragstellerin vermeinte jedoch weiterhin, dass es sich nicht um unzulässige Begehren gehandelt habe. Gemäß § 100 Abs.1 BVergG habe der Auftraggeber den Zuschlag bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe sei jedoch erst über Aufforderung durch die Antragstellerin vom 17. Dezember 2002 mit Schreiben vom 20.Dezember 2002, eingelangt am 23. Dezember 2002, erfolgt. Darin habe die Auftraggeberin mitgeteilt, dass, wie im Schreiben betreffend die Zuschlagsentscheidung bekannt gegeben worden sei, der Auftrag an die C*** & Co GesmbH erteilt worden sei.Die Antragstellerin vermeinte jedoch weiterhin, dass es sich nicht um unzulässige Begehren gehandelt habe. Gemäß Paragraph 100, Absatz eins, BVergG habe der Auftraggeber den Zuschlag bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe sei jedoch erst über Aufforderung durch die Antragstellerin vom 17. Dezember 2002 mit Schreiben vom 20.Dezember 2002, eingelangt am 23. Dezember 2002, erfolgt. Darin habe die Auftraggeberin mitgeteilt, dass, wie im Schreiben betreffend die Zuschlagsentscheidung bekannt gegeben worden sei, der Auftrag an die C*** & Co GesmbH erteilt worden sei.

Der Auftraggeber müsse den Bietern gleichzeitig seine Zuschlagsentscheidung bekannt geben; diese Aufgabe könne nicht substituiert werden. Auch sei aus der Ausschreibung nicht ersichtlich, dass die B*** GesmbH bevollmächtigt gewesen wäre, für die Auftraggeberin dieses Schreiben abzufassen. Die Mitteilung der B*** GesmbH, die am 30. November 2002 eingelangt sei, entspreche daher nicht den Erfordernissen einer Zuschlagsentscheidung. Deshalb beginne die Frist des § 100 Abs.2 BVergG ab der Zustellung des entsprechenden Schreibens (dh. am 23. Dezember 2002) zu laufen.Der Auftraggeber müsse den Bietern gleichzeitig seine Zuschlagsentscheidung bekannt geben; diese Aufgabe könne nicht substituiert werden. Auch sei aus der Ausschreibung nicht ersichtlich, dass die B*** GesmbH bevollmächtigt gewesen wäre, für die Auftraggeberin dieses Schreiben abzufassen. Die Mitteilung der B*** GesmbH, die am 30. November 2002 eingelangt sei, entspreche daher nicht den Erfordernissen einer Zuschlagsentscheidung. Deshalb beginne die Frist des Paragraph 100, Absatz 2, BVergG ab der Zustellung des entsprechenden Schreibens (dh. am 23. Dezember 2002) zu laufen.

Die Antragstellerin sei in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt worden. Sie sei zu Unrecht vom Bieterkreis ausgeschlossen worden, die angeführten Ausscheidungsgründe seien lediglich Scheingründe. Bei rechtmäßiger Anwendung des BVergG 2002 hätte eine Ausscheidung nicht stattfinden dürfen bzw. hätte bei Zweifeln eine Rücksprache und eine Aufklärung im Sinne des § 98 Z 8b leg. cit. erfolgen müssen. Zu den Ausscheidungsgründen brachte die Antragstellerin im Wesentlichen folgendes vor: Das Begleitschreiben zum Angebot des Inhalts, dass verschiedene Punkte bei Auftragserteilung noch zu besprechen wären, widerspräche nicht dem Verhandlungsverbot gemäß § 96 Abs.1 BVergG 2002. Es sei der Antragstellerin nur darum gegangen, Unklarheiten in den Vorbemerkungen des Leistungsverzeichnisses geklärt zu erhalten. Auch einige andere Punkte seien nicht klar gefasst gewesen und es sei der Antragstellerin nur um eine nähere Definierung der Vorbemerkungen gegangen, keinesfalls jedoch um ein Verhandeln oder um eine Änderung dieser Punkte. Im Übrigen könne ein Anbot sowohl nach ÖNORM als auch nach Bundesvergabegesetz Vorbehalte des Bieters enthalten. Vorbehalt sei jedoch nicht gleich Vorbehalt. Eine Verdeutlichung einer unklaren Vertragslage sei nur im Sinne einer Erklärung und nicht im Sinne einer Vertragsänderung auszulegen. Der "beanstandete Angebotstextteil" sei nur deshalb in ihr Angebot eingeflossen, da sie das Warenwirtschaftsprogramm "CORAM" verwende, wo eine zweimonatige Angebotsbindung offenbar standardisiert sei und "nicht herausgebracht worden sei". Durch die Unterfertigung der Vorbemerkungen habe sie bereits akzeptiert, dass ausschließlich die Vorbemerkungen der Auftraggeberin Gültigkeit hätten. Schon nach den eigenen Bedingungen der Auftraggeberin seien abweichende Fristen für die Angebotsbindung nicht gültig. Dieser Widerspruch hätte von der Antragstellerin leicht aufgeklärt werden können. Im Übrigen sehe § 98 Z 8 BVergG nur dann eine Ausscheidung vor, wenn die Mängel nicht behoben worden seien oder nicht behebbar seien. Vor ihrer Ausscheidung hätte die Antragstellerin auf diese Widersprüche hingewiesen werden müssen und hätte sie selbstverständlich eine fünfmonatige Bindungsfrist in ihrem Angebot akzeptiert.Die Antragstellerin sei in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt worden. Sie sei zu Unrecht vom Bieterkreis ausgeschlossen worden, die angeführten Ausscheidungsgründe seien lediglich Scheingründe. Bei rechtmäßiger Anwendung des BVergG 2002 hätte eine Ausscheidung nicht stattfinden dürfen bzw. hätte bei Zweifeln eine Rücksprache und eine Aufklärung im Sinne des Paragraph 98, Ziffer 8 b, leg. cit. erfolgen müssen. Zu den Ausscheidungsgründen brachte die Antragstellerin im Wesentlichen folgendes vor: Das Begleitschreiben zum Angebot des Inhalts, dass verschiedene Punkte bei Auftragserteilung noch zu besprechen wären, widerspräche nicht dem Verhandlungsverbot gemäß Paragraph 96, Absatz eins, BVergG 2002. Es sei der Antragstellerin nur darum gegangen, Unklarheiten in den Vorbemerkungen des Leistungsverzeichnisses geklärt zu erhalten. Auch einige andere Punkte seien nicht klar gefasst gewesen und es sei der Antragstellerin nur um eine nähere Definierung der Vorbemerkungen gegangen, keinesfalls jedoch um ein Verhandeln oder um eine Änderung dieser Punkte. Im Übrigen könne ein Anbot sowohl nach ÖNORM als auch nach Bundesvergabegesetz Vorbehalte des Bieters enthalten. Vorbehalt sei jedoch nicht gleich Vorbehalt. Eine Verdeutlichung einer unklaren Vertragslage sei nur im Sinne einer Erklärung und nicht im Sinne einer Vertragsänderung auszulegen. Der "beanstandete Angebotstextteil" sei nur deshalb in ihr Angebot eingeflossen, da sie das Warenwirtschaftsprogramm "CORAM" verwende, wo eine zweimonatige Angebotsbindung offenbar standardisiert sei und "nicht herausgebracht worden sei". Durch die Unterfertigung der Vorbemerkungen habe sie bereits akzeptiert, dass ausschließlich die Vorbemerkungen der Auftraggeberin Gültigkeit hätten. Schon nach den eigenen Bedingungen der Auftraggeberin seien abweichende Fristen für die Angebotsbindung nicht gültig. Dieser Widerspruch hätte von der Antragstellerin leicht aufgeklärt werden können. Im Übrigen sehe Paragraph 98, Ziffer 8, BVergG nur dann eine Ausscheidung vor, wenn die Mängel nicht behoben worden seien oder nicht behebbar seien. Vor ihrer Ausscheidung hätte die Antragstellerin auf diese Widersprüche hingewiesen werden müssen und hätte sie selbstverständlich eine fünfmonatige Bindungsfrist in ihrem Angebot akzeptiert.

Auch bei den Zahlungsbedingungen handle es sich um einen vorgegebenen standardisierten Text des "CORAM"-Programms, der nicht gelöscht habe werden können. Da die Vorbemerkungen unterfertigt worden seien, gebe es auch hiezu eine gültige Vereinbarung. Auch hätte die Auftraggeberin die Möglichkeit zur Aufklärung geben müssen und hätte das Angebot der Antragstellerin nicht sofort ausgeschieden werden dürfen.

Da die Antragstellerin laut Mitteilung der B*** GesmbH Bestbieterin gewesen sei, hätte ihr der Zuschlag erteilt werden müssen, wenn ihr Angebot nicht ausgeschieden worden wäre. Durch den Auftragsverlust wäre ihr ein Schaden von ca. EUR 40.000,-- entstanden.

Die Auftraggeberin brachte im Wesentlichen vor, dass der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens EUR 158.667,84 netto betragen habe; Lose seien nicht einzeln ausgeschrieben worden. Die Zuschlagsentscheidung sei allen Bietern am 26. November 2002 mittels Telefax mitgeteilt worden.

Die Zuschlagserteilung sei den Bietern nicht mitgeteilt worden, da dies im BVergG 2002 nicht vorgesehen sei. Der Auftrag sei am 11. Dezember 2002 der C*** & Co GesmbH erteilt worden. Dies sei auch der Antragstellerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 mitgeteilt worden.

Aufgrund der Stellungnahmen der Parteien und der vorgelegten Unterlagen geht das Bundesvergabeamt von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt AUVA hat den Auftrag "PACS- Verkabelung des UKH Kalwang", im Rahmen eines offenen Verfahrens ausgeschrieben. Vergebende Stelle war die B*** GesmbH. Gegenstand war die Erbringung einer Bauleistung (EDV - Verkabelungsarbeiten). Der Auftrag wurde nicht in Lose aufgeteilt, der Ablauf der Zuschlagsfrist war mit 10. Februar 2003 festgelegt. Als Zuschlagskriterium war der niedrigste Preis festgelegt. Laut "Niederschrift über die Öffnung der Angebote" vom 11. November 2002 sind acht Angebote eingelangt. Der Angebotspreis der Antragstellerin hat EUR 139.026,62 netto betragen (gemäß Prüfung durch die vergebende Stelle EUR 138.920,86). Die Antragstellerin war damit Billigstbieterin. Die C*** & Co GesmbH., der schließlich der Auftrag erteilt wurde, lag mit ihrer Angebotssumme in der Höhe von

EUR 158.667,84 netto an zweiter Stelle. In der "Niederschrift - Angebotsprüfung" der B*** GesmbH vom 22. November 2002 wird der Auftraggeberin unter anderem mitgeteilt, dass die Antragstellerin in einem Begleitschreiben zum Angebot festgehalten hat, dass einzelne Punkte der Vertragsbestimmungen noch zu besprechen sind. Die B*** GesmbH gelangte daher zur Ansicht, dass das Angebot der Antragstellerin gemäß Bundesvergabegesetz auszuscheiden ist, da sie die Vertragsbedingungen nicht vorbehaltlos anerkannt hat und somit die C*** & Co GesmbH als Bestbieterin anzusehen ist.

Mit Telefax vom 26. November 2002 hat die Auftraggeberin sämtlichen Bietern die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung an die C*** & Co GesmbH mitgeteilt. Mit Fax vom selben Tag hat die Antragstellerin die vergebende Stelle ersucht, mitzuteilen, warum ihr Angebot ausgeschieden wurde bzw. nach welchen Kriterien der Bestbieter ermittelt wurde. Mit Fax vom 27. November 2002 wurde ihr mitgeteilt, dass als Zuschlagkriterium ausschließlich der Preis festgelegt wurde und die C*** & Co GesmbH mit einer Angebotssumme von EUR 158. 667, 84 netto Bestbieterin gewesen ist. Als Ausscheidensgründe wurden die im Begleitschreiben zum Angebot festgehaltenen "Vorbehalte" genannt.

Mit Fax vom gleichen Tag hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie die Vertragsbedingungen sehr wohl mit Stempel und Unterschrift firmenmäßig gezeichnet und damit akzeptiert hat. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Antragstellerin beabsichtigt, "gegen diesen Bescheid wahrscheinlich Berufung einzulegen". Am 29. November 2002 hat die Antragstellerin ein "Gutachten" der Wirtschaftskammer Steiermark an die vergebende Stelle übermittelt. Dieses Fax wurde von der vergebenden Stelle am 2. Dezember 2002 an die Auftraggeberin übermittelt. Mit Schreiben vom selben Tag hat die Auftraggeberin mitgeteilt, dass das Angebot der Antragstellerin aufgrund der Ausschreibung widersprechender Bestimmungen ausgeschieden wurde.

Mit Fax der Antragstellerin vom 6. Dezember 2002 wurde der vergebenden Stelle mitgeteilt, dass beim Bundesvergabeamt eine einstweilige Verfügung beantragt wird, da die dargestellten Ausscheidungsgründe rechtswidrig sind.

Am 11. Dezember 2002 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens, auf Nichtigerklärung einer rechtswidrigen Entscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Bundesvergabeamt eingebracht. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2002, GZ. 15N-71/02-3, wurden sämtliche Anträge als unzulässig zurückgewiesen.

Der Zuschlag an die C*** & Co GesmbH erfolgte mit Übermittlung des "Schlussbriefes" am 11. Dezember 2002. Mit Schreiben der Antragstellerin vom 17. Dezember 2002 wurde die Auftraggeberin ersucht, bekannt zu geben, ob "bereits eine Vergabe erfolgt ist". Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002, bei der Antragstellerin eingelangt am 23. Dezember 2002, teilte die Auftraggeberin mit, dass der Auftrag an die C*** & Co GesmbH erteilt wurde.

Die vorliegenden Anträge sind rechtlich wie folgt zu beurteilen:

  1. 1.)eins,
    Zuständigkeit:

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt AUVA ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BVergG 2002.Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt AUVA ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2002.

Es handelt sich um einen Bauauftrag. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2002 sind Bauaufträge entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer in Anhang I genannten Tätigkeit zum Inhalt haben. Anhang I, Klasse 50, Untergruppe und Position 503.5 BVergG 2002 reiht "Elektroinstallationen"Es handelt sich um einen Bauauftrag. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2002 sind Bauaufträge entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer in Anhang römisch eins genannten Tätigkeit zum Inhalt haben. Anhang römisch eins, Klasse 50, Untergruppe und Position 503.5 BVergG 2002 reiht "Elektroinstallationen"

unter die Baugewerbe ein. ÖNACE 1995, Abschnitt F umfasst das Bauwesen; die Unterklasse FA 45.31-02 umfasst Elektroinstallationen. Die Unterklasse FA 45.34-00, sonstige Bauinstallationen, umfasst unter anderem "Installation von Kabeln (auch verbunden mit Verlegen)". Die Literatur (vgl. auch Heid/Hauck/K.Preslmayr, Handbuch des Vergaberechts, S 35unter die Baugewerbe ein. ÖNACE 1995, Abschnitt F umfasst das Bauwesen; die Unterklasse FA 45.31-02 umfasst Elektroinstallationen. Die Unterklasse FA 45.34-00, sonstige Bauinstallationen, umfasst unter anderem "Installation von Kabeln (auch verbunden mit Verlegen)". Die Literatur vergleiche auch Heid/Hauck/K.Preslmayr, Handbuch des Vergaberechts, S 35

  1. f)Litera f
    vertritt die Meinung, dass vom Begriff des Bauauftrages auch solche Leistungen umfasst sind, die für die Funktionsfähigkeit nur eines Teiles eines Bauwerkes notwendig sind.

Der vorliegende Auftrag ist daher nach den oben erwähnten Feststellungen als Bauauftrag im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2002 zu werten.Der vorliegende Auftrag ist daher nach den oben erwähnten Feststellungen als Bauauftrag im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2002 zu werten.

Der geschätzt Auftragswert betrug laut Auskunft der Auftraggeberin EUR 158.667,84.-- netto und liegt somit unter dem Schwellenwert für Bauaufträge des § 9 Abs. 1 Z 3 BVergG 2002 von EUR 5 Mio ohne USt.Der geschätzt Auftragswert betrug laut Auskunft der Auftraggeberin EUR 158.667,84.-- netto und liegt somit unter dem Schwellenwert für Bauaufträge des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2002 von EUR 5 Mio ohne USt.

Das Bundesvergabeamt ist zur Nachprüfung zuständig und hat gemäß § 154 Abs.1 leg.cit. über die Anträge durch ein einzelnes Mitglied zu entscheiden.Das Bundesvergabeamt ist zur Nachprüfung zuständig und hat gemäß Paragraph 154, Absatz eins, leg.cit. über die Anträge durch ein einzelnes Mitglied zu entscheiden.

  1. 1.)eins,
    Zulässigkeit:

Gemäß § 162 Abs. 2 BVergG 2002 ist das Bundesvergabeamt zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen bis zur Zuschlagserteilung zuständig:Gemäß Paragraph 162, Absatz 2, BVergG 2002 ist das Bundesvergabeamt zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen bis zur Zuschlagserteilung zuständig:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
  2. 2.Ziffer 2
    Zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

Da der Zuschlag bereits am 11. Dezember 2002 rechtswirksam erteilt worden ist (vgl. die Frist des § 100 Abs. 2 BVergG 2002), ist das Bundesvergabeamt zur beantragten Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht mehr zuständig. Der Antrag war daher zurückzuweisen.Da der Zuschlag bereits am 11. Dezember 2002 rechtswirksam erteilt worden ist vergleiche die Frist des Paragraph 100, Absatz 2, BVergG 2002), ist das Bundesvergabeamt zur beantragten Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht mehr zuständig. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Im Übrigen wurde der gegenständliche Antrag nicht in der in § 169 Abs. 2 Z 1 lit. c BVergG 2002 vorgesehenen Frist eingebracht. Nach dieser Vorschrift ist im Unterschwellenbereich in einem offenen Verfahren ein Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung innerhalb der im § 100 Abs. 2 leg. cit. vorgesehenen Frist von 14 Tagen einzubringen. Da die Zuschlagsentscheidung aber nachweislich mittels Fax am 26. November 2002 sämtlichen Bietern bekannt gegeben wurde, hätte der Antrag spätestens am 10. Dezember 2002 bei der Behörde einlangen müssen. Der bezughabende Antrag wurde jedoch mittels Telefax erst am 8. Jänner 2003 übermittelt.Im Übrigen wurde der gegenständliche Antrag nicht in der in Paragraph 169, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, BVergG 2002 vorgesehenen Frist eingebracht. Nach dieser Vorschrift ist im Unterschwellenbereich in einem offenen Verfahren ein Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung innerhalb der im Paragraph 100, Absatz 2, leg. cit. vorgesehenen Frist von 14 Tagen einzubringen. Da die Zuschlagsentscheidung aber nachweislich mittels Fax am 26. November 2002 sämtlichen Bietern bekannt gegeben wurde, hätte der Antrag spätestens am 10. Dezember 2002 bei der Behörde einlangen müssen. Der bezughabende Antrag wurde jedoch mittels Telefax erst am 8. Jänner 2003 übermittelt.

Die Behörde geht davon aus, dass die Antragstellerin im Rahmen ihres Antrags vom 7. Jänner 2003 die Zuschlagsentscheidung und die Zuschlagserteilung "verwechselt" hat. Übertitelt ist der Antrag mit den Worten "Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung". Auf Seite 7 des Antrags wird jedoch das Begehren gestellt, "das Bundesvergabeamt wolle den Zuschlag des Antragsgegners an die C*** & Co GesmbH laut Bekanntgabe am 20. 12. 2002, eingelangt am 23. 12. 2002, für nichtig erklären". Die Zuschlagsentscheidung wurde jedoch bereits nachweislich am 26. November 2002 bekannt gegeben. Die Erteilung des Zuschlages ist am 11. Dezember 2002 erfolgt; die Mitteilung darüber ist der Antragstellerin spätestens am 23. Dezember 2002 zugegangen.

Da der Gegenstand des Verfahrens teilbar ist (Antrag gemäß § 162 Abs. 2 bzw. § 162 Abs. 3 BVergG 2002) ist die Erlassung eines Teilbescheides zulässig. Eine Teilbarkeit ist dann gegeben, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich alleine einem besonderem Abspruch zugänglich wäre (VwGH 4.9.1995, Zl. 95/10/0061; 25.3.1996,Zl 92/10(0046).Da der Gegenstand des Verfahrens teilbar ist (Antrag gemäß Paragraph 162, Absatz 2, bzw. Paragraph 162, Absatz 3, BVergG 2002) ist die Erlassung eines Teilbescheides zulässig. Eine Teilbarkeit ist dann gegeben, wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich alleine einem besonderem Abspruch zugänglich wäre (VwGH 4.9.1995, Zl. 95/10/0061; 25.3.1996,Zl 92/10(0046).

Über das mit Antrag der Antragstellerin vom 7. Jänner 2003, eingelangt am 8. Jänner 2003, verbessert eingelangt am 22. Jänner 2003, gestellte Begehren "Das Bundesvergabeamt wolle feststellen, dass gemäß § 162 Abs. 3 BVergG 2002 wegen unzulässiger Ausscheidung unseres Angebotes der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis bzw. dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde und uns andernfalls der Zuschlag als Bestbieter zu erteilen gewesen wäre" wird gesondert abgesprochen. Der Antrag (in der verbesserten Form vom 22. Jänner 2002) findet in § 162 Abs. 3 BVergG eine rechtliche Grundlage. Der Antrag wurde (in der verbesserten Form) innerhalb der sechswöchigen Frist (ab Kenntnis der Zuschlagsentscheidung) des § 168 Abs. 2 leg.cit., sohin fristgerecht, eingebracht. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt wurde für 13. Februar 2003 anberaumt.Über das mit Antrag der Antragstellerin vom 7. Jänner 2003, eingelangt am 8. Jänner 2003, verbessert eingelangt am 22. Jänner 2003, gestellte Begehren "Das Bundesvergabeamt wolle feststellen, dass gemäß Paragraph 162, Absatz 3, BVergG 2002 wegen unzulässiger Ausscheidung unseres Angebotes der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis bzw. dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde und uns andernfalls der Zuschlag als Bestbieter zu erteilen gewesen wäre" wird gesondert abgesprochen. Der Antrag (in der verbesserten Form vom 22. Jänner 2002) findet in Paragraph 162, Absatz 3, BVergG eine rechtliche Grundlage. Der Antrag wurde (in der verbesserten Form) innerhalb der sechswöchigen Frist (ab Kenntnis der Zuschlagsentscheidung) des Paragraph 168, Absatz 2, leg.cit., sohin fristgerecht, eingebracht. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt wurde für 13. Februar 2003 anberaumt.

Schlagworte

Unzuständigkeit des Bundesvergabeamtes;

Dokumentnummer

VERGT_20030131_15N_3_03_10_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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