RS Verg 2003/2/7 11N-72/02-84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2003
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Norm

ASVG §434 Abs1
  1. ASVG § 434 heute
  2. ASVG § 434 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 434 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  4. ASVG § 434 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Rechtssatz

§ 434 Abs. 1 ASVG beschränkt den Vorstand eines Sozialversicherungsträgers insoweit, als er nur minderbedeutsame Angelegenheiten zur selbstständigen Entscheidung an das Büro eines Sozialversicherungsträgers delegieren kann. Die Zuschlagsentscheidung bei einem Lieferauftrag mit einem geschätzten Auftragswert über EUR 1,000.000 ist keine "bestimmte, laufende Angelegenheit", die im Einklang mit der Rechtsanwendungspraxis zulässiger Weise gemäß § 434 Abs. 1 ASVG an das Büro delegiert werden könnte.Paragraph 434, Absatz eins, ASVG beschränkt den Vorstand eines Sozialversicherungsträgers insoweit, als er nur minderbedeutsame Angelegenheiten zur selbstständigen Entscheidung an das Büro eines Sozialversicherungsträgers delegieren kann. Die Zuschlagsentscheidung bei einem Lieferauftrag mit einem geschätzten Auftragswert über EUR 1,000.000 ist keine "bestimmte, laufende Angelegenheit", die im Einklang mit der Rechtsanwendungspraxis zulässiger Weise gemäß Paragraph 434, Absatz eins, ASVG an das Büro delegiert werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 11N-72/02-84
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 07.02.2003 11N-72/02-84

Schlagworte

Delegationsbeschränkung gemäß § 434 Abs. 1 ASVG;

Dokumentnummer

VERGR_20030207_11N_72_02_84_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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