Norm
ASVG §434 Abs1Rechtssatz
§ 434 Abs. 1 ASVG beschränkt den Vorstand eines Sozialversicherungsträgers insoweit, als er nur minderbedeutsame Angelegenheiten zur selbstständigen Entscheidung an das Büro eines Sozialversicherungsträgers delegieren kann. Die Zuschlagsentscheidung bei einem Lieferauftrag mit einem geschätzten Auftragswert über EUR 1,000.000 ist keine "bestimmte, laufende Angelegenheit", die im Einklang mit der Rechtsanwendungspraxis zulässiger Weise gemäß § 434 Abs. 1 ASVG an das Büro delegiert werden könnte.Paragraph 434, Absatz eins, ASVG beschränkt den Vorstand eines Sozialversicherungsträgers insoweit, als er nur minderbedeutsame Angelegenheiten zur selbstständigen Entscheidung an das Büro eines Sozialversicherungsträgers delegieren kann. Die Zuschlagsentscheidung bei einem Lieferauftrag mit einem geschätzten Auftragswert über EUR 1,000.000 ist keine "bestimmte, laufende Angelegenheit", die im Einklang mit der Rechtsanwendungspraxis zulässiger Weise gemäß Paragraph 434, Absatz eins, ASVG an das Büro delegiert werden könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Delegationsbeschränkung gemäß § 434 Abs. 1 ASVG;Dokumentnummer
VERGR_20030207_11N_72_02_84_02