Norm
BVergG 1997 §53aRechtssatz
Die Zuschlagsentscheidung als Entscheidung, mit der sich der öffentliche Auftraggeber (grundsätzlich) seinen Vertragspartner für die zu beschaffende Leistung aussucht, muss bei Angelegenheiten, die bei einem Sozialversicherungsträger der Vorstandsbeschlussfassung unterliegen, vom Vorstand getroffen werden. Beschließt in einem solchen Fall der Vorstand eines Sozialversicherungsträgers nur, dass das Büro des Sozialversicherungsträgers das entsprechende Vergabeverfahren durchführen und an den Bestbieter den Zuschlag erteilen soll, beschließt der Vorstand damit nur die Einhaltung des Bestbieterprinzips gem. § 53 Bundesvergabegesetz 1997. Er trifft damit aber gerade keine Zuschlagsentscheidung im Sinne des § 53a Bundesvergabegesetz 1997. Mangels Vorliegens einer gültigen Zuschlagsentscheidung gem. § 53a Bundesvergabegesetz 1997 ist ein darauf gerichteter Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen.Die Zuschlagsentscheidung als Entscheidung, mit der sich der öffentliche Auftraggeber (grundsätzlich) seinen Vertragspartner für die zu beschaffende Leistung aussucht, muss bei Angelegenheiten, die bei einem Sozialversicherungsträger der Vorstandsbeschlussfassung unterliegen, vom Vorstand getroffen werden. Beschließt in einem solchen Fall der Vorstand eines Sozialversicherungsträgers nur, dass das Büro des Sozialversicherungsträgers das entsprechende Vergabeverfahren durchführen und an den Bestbieter den Zuschlag erteilen soll, beschließt der Vorstand damit nur die Einhaltung des Bestbieterprinzips gem. Paragraph 53, Bundesvergabegesetz 1997. Er trifft damit aber gerade keine Zuschlagsentscheidung im Sinne des Paragraph 53 a, Bundesvergabegesetz 1997. Mangels Vorliegens einer gültigen Zuschlagsentscheidung gem. Paragraph 53 a, Bundesvergabegesetz 1997 ist ein darauf gerichteter Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Inhalt und Gültigkeit der Zuschlagsentscheidung;Dokumentnummer
VERGR_20030207_11N_72_02_84_04