RS Verg 2003/2/7 11N-72/02-84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.2003
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Norm

BVergG 1997 §53a
BVergG 1997 §115 Abs1
ASVG §434
ABGB §867
  1. ASVG § 434 heute
  2. ASVG § 434 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 434 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  4. ASVG § 434 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Rechtssatz

Die Zuschlagsentscheidung als Entscheidung, mit der sich der öffentliche Auftraggeber (grundsätzlich) seinen Vertragspartner für die zu beschaffende Leistung aussucht, muss bei Angelegenheiten, die bei einem Sozialversicherungsträger der Vorstandsbeschlussfassung unterliegen, vom Vorstand getroffen werden. Beschließt in einem solchen Fall der Vorstand eines Sozialversicherungsträgers nur, dass das Büro des Sozialversicherungsträgers das entsprechende Vergabeverfahren durchführen und an den Bestbieter den Zuschlag erteilen soll, beschließt der Vorstand damit nur die Einhaltung des Bestbieterprinzips gem. § 53 Bundesvergabegesetz 1997. Er trifft damit aber gerade keine Zuschlagsentscheidung im Sinne des § 53a Bundesvergabegesetz 1997. Mangels Vorliegens einer gültigen Zuschlagsentscheidung gem. § 53a Bundesvergabegesetz 1997 ist ein darauf gerichteter Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen.Die Zuschlagsentscheidung als Entscheidung, mit der sich der öffentliche Auftraggeber (grundsätzlich) seinen Vertragspartner für die zu beschaffende Leistung aussucht, muss bei Angelegenheiten, die bei einem Sozialversicherungsträger der Vorstandsbeschlussfassung unterliegen, vom Vorstand getroffen werden. Beschließt in einem solchen Fall der Vorstand eines Sozialversicherungsträgers nur, dass das Büro des Sozialversicherungsträgers das entsprechende Vergabeverfahren durchführen und an den Bestbieter den Zuschlag erteilen soll, beschließt der Vorstand damit nur die Einhaltung des Bestbieterprinzips gem. Paragraph 53, Bundesvergabegesetz 1997. Er trifft damit aber gerade keine Zuschlagsentscheidung im Sinne des Paragraph 53 a, Bundesvergabegesetz 1997. Mangels Vorliegens einer gültigen Zuschlagsentscheidung gem. Paragraph 53 a, Bundesvergabegesetz 1997 ist ein darauf gerichteter Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 11N-72/02-84
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 07.02.2003 11N-72/02-84

Schlagworte

Inhalt und Gültigkeit der Zuschlagsentscheidung;

Dokumentnummer

VERGR_20030207_11N_72_02_84_04
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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