Norm
ASVG §456aRechtssatz
Ein Anhang zur Geschäftsordnung des Vorstandes eines Sozialversicherungsträgers ist eine Rechtsverordnung. Das Bundesvergabeamt beachtet einen derartigen Anhang zur Geschäftsordnung nur dann, wenn er gehörig kundgemacht ist. Dies ist dann der Fall, wenn dieser Anhang gemäß § 456a ASVG unter der Internetadresse www.avsv.at gemäß der Internetkundmachungsverordnung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger kundgemacht ist, oder bei Kundmachungen vor dem 1.1.2002 in der Zeitschrift Soziale Sicherheit.Ein Anhang zur Geschäftsordnung des Vorstandes eines Sozialversicherungsträgers ist eine Rechtsverordnung. Das Bundesvergabeamt beachtet einen derartigen Anhang zur Geschäftsordnung nur dann, wenn er gehörig kundgemacht ist. Dies ist dann der Fall, wenn dieser Anhang gemäß Paragraph 456 a, ASVG unter der Internetadresse www.avsv.at gemäß der Internetkundmachungsverordnung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger kundgemacht ist, oder bei Kundmachungen vor dem 1.1.2002 in der Zeitschrift Soziale Sicherheit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verordnungsqualität des Geschäftsordnungsanhanges gemäß § 456a ASVG;Dokumentnummer
VERGR_20030207_11N_72_02_84_01