Norm
B-VG Art89Rechtssatz
Durch § 135 Bundesvergabegesetz 2002 wird sichergestellt, dass das BVA vor dem Hintergrund der gleichen generell abstrakten Rechtsnormen entscheidet, wie eben der Verwaltungsgerichtshof einerseits und die ordentlichen Gerichte andererseits. Durch diese neue Bestimmung ist sohin sichergestellt, dass das BVA nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht anwendet, genau so wenig wie die ordentlichen Gerichte zB in einem Schadenersatzverfahren nach § 184 Bundesvergabegesetz 2002 derartige Verordnungen als Beurteilungsgrundlage anzuwenden haben.Durch Paragraph 135, Bundesvergabegesetz 2002 wird sichergestellt, dass das BVA vor dem Hintergrund der gleichen generell abstrakten Rechtsnormen entscheidet, wie eben der Verwaltungsgerichtshof einerseits und die ordentlichen Gerichte andererseits. Durch diese neue Bestimmung ist sohin sichergestellt, dass das BVA nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht anwendet, genau so wenig wie die ordentlichen Gerichte zB in einem Schadenersatzverfahren nach Paragraph 184, Bundesvergabegesetz 2002 derartige Verordnungen als Beurteilungsgrundlage anzuwenden haben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
gleicher Beurteilungsrahmen für Gerichte und BVA bei Verordnungen;Dokumentnummer
VERGR_20030207_11N_72_02_84_03