Norm
AVG §38Rechtssatz
Die Behörde ist an einen rechtskräftigen Aussetzungsbescheid gebunden (Bindungswirkung). Ein auf Aufhebung der Aussetzung des Verwaltungsverfahrens gerichteter Antrag ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20030210_14F_22_00_30_02