RS Verg 2003/2/10 14F-22/00-30;

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Veröffentlicht am 10.02.2003
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Rechtssatz

Die Behörde ist an einen rechtskräftigen Aussetzungsbescheid gebunden (Bindungswirkung). Ein auf Aufhebung der Aussetzung des Verwaltungsverfahrens gerichteter Antrag ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 14F-22/00-30
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 10.02.2003 14F-22/00-30

Dokumentnummer

VERGR_20030210_14F_22_00_30_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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