RS Verg 2003/2/13 16N-61/00-44

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Veröffentlicht am 13.02.2003
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Rechtssatz

Den verfahrensrechtlichen Vorschriften des BVergG 1997 kann keine Bestimmung entnommen werden, die es dem Bundesvergabeamt ermöglicht, einem Beteiligten gegenüber einem anderen Beteiligten einen Ersatz der angefallenen Kosten zu zubilligen. § 122 BVergG 1997 sieht eine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht vor und kann hiefür keine Grundlage bieten.Den verfahrensrechtlichen Vorschriften des BVergG 1997 kann keine Bestimmung entnommen werden, die es dem Bundesvergabeamt ermöglicht, einem Beteiligten gegenüber einem anderen Beteiligten einen Ersatz der angefallenen Kosten zu zubilligen. Paragraph 122, BVergG 1997 sieht eine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht vor und kann hiefür keine Grundlage bieten.

Entscheidungstexte

  • 16N-61/00-44
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 13.02.2003 16N-61/00-44

Schlagworte

Kostenersatz, Anwaltskosten, Unzulässigkeit;

Dokumentnummer

VERGR_20030213_16N_61_00_44_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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