Norm
BVergG 1997 §122Rechtssatz
Den verfahrensrechtlichen Vorschriften des BVergG 1997 kann keine Bestimmung entnommen werden, die es dem Bundesvergabeamt ermöglicht, einem Beteiligten gegenüber einem anderen Beteiligten einen Ersatz der angefallenen Kosten zu zubilligen. § 122 BVergG 1997 sieht eine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht vor und kann hiefür keine Grundlage bieten.Den verfahrensrechtlichen Vorschriften des BVergG 1997 kann keine Bestimmung entnommen werden, die es dem Bundesvergabeamt ermöglicht, einem Beteiligten gegenüber einem anderen Beteiligten einen Ersatz der angefallenen Kosten zu zubilligen. Paragraph 122, BVergG 1997 sieht eine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht vor und kann hiefür keine Grundlage bieten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kostenersatz, Anwaltskosten, Unzulässigkeit;Dokumentnummer
VERGR_20030213_16N_61_00_44_01