Norm
AVG §14 Abs3Rechtssatz
Gesondert können Einwendungen gegen eine Verhandlungsschrift nur vor Erlassung eines Bescheids entweder in der mündlichen Verhandlung selbst oder sofern bis zum Schluss der Verhandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Niederschrift verlangt wurde, auch binnen zwei Wochen ab Zustellung einer Ausfertigung der Verhandlungsschrift rechtswirksam erhoben werden. Sobald die jeweilige Verwaltungssache allerdings mit Bescheid erledigt ist, können allfällige Mängel des Ermittlungsverfahrens ausschließlich im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Rechtsschutzeinrichtungen releviert werden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs in der Niederschrift bleibt zulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Niederschrift, Einwendungen, Unzulässigkeit;Dokumentnummer
VERGR_20030213_16N_38_02_31_01