Norm
BVergG 1997 §113 Abs3Text
Bescheid
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof und die Mitglieder Dr. Helga Luczensky und Mag. Helmut Heindl über die Anträge der Arch. A***, B*** sowie C***, alle vertreten durch Rechtsanwälte X***, vom 28.10.2002 auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend die Durchführung von Generalplanerleistungen für den Umbau des Kleinen Festspielhauses in Salzburg entschieden:
Spruch
Die Anträge
"Es wird festgestellt, dass der Auftraggeber durch die Entscheidung
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 6.11.2002 stellten die Antragsteller die im Spruch ersichtlichen Begehren. Darüberhinaus erklärten die Antragsteller die hauptsächlich gestellten Begehren sowie den Antrag auf Anberaumung einer Verhandlung über ihren Antrag ausdrücklich aufrechterhalten zu wollen, da sie zufolge der ihrer Ansicht nach vorliegenden Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 nach wie vor von der Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidungen ausgingen.
Zur Sache selbst führten die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 28.10.2002 im Wesentlichen aus:
Der Salzburger Festspielfonds habe als Auftraggeber am 17.4.2001 Generalplanerleistungen für den Umbau des Kleinen Festspielhauses, überwiegend innerhalb der bestehenden Bestandumrisse, mit dem Ziel der Verbesserung der optischen und akustischen Qualität, des Platzangebotes und einer Erhöhung der Sitz- und Stehplatzkapazität sowie Sanierung der Bühnentechnik ausgeschrieben. Die Vergabe sollte im Verhandlungsverfahren erfolgen, wobei der Auftraggeber die Erklärung abgegeben habe, dass fünf Leistungserbringer zur Angebotsabgabe aufgefordert würden. Einer der zur Anbotsabgabe aufgeforderten Bieter seien die nunmehrigen Antragsteller. Im ersten Verfahrensgang sei die Bietergemeinschaft D*** als Bestbieter ermittelt worden. Über Antrag des Bieters Architekt Z*** sei die Entscheidung des Auftraggebers den Zuschlag für den Auftrag zur Durchführung der Generalplanerleistungen im gegenständlichen Vergabeverfahren dieser Bietergemeinschaft zu erteilen, vom Bundesvergabeamt mit Bescheid vom 12.4.2002 für nichtig erklärt worden. Mit weiterem Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 11.6.2002 sei die Entscheidung des Auftraggebers die Bietergemeinschaft D*** zu beauftragen, aufgehoben worden. Das weitere Vergabeverfahren habe sich durch ein großes Maß an Intransparenz ausgezeichnet und sei erkennbar vom Wunsch des Auftraggebers getragen gewesen, den nunmehr als Bestbieter ermittelten Architekten Z*** mit den gegenständlichen Planungsdienstleistungen zu betrauen. Die Auftraggeberin teilte in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Verfügung vom 31.10.2002 mit, dass der Zuschlag an Architekt Z*** bereits mit Schreiben vom 30.10.2002 erteilt worden sei. Dieses Schreiben sei um 10.28 Uhr an Architekt Z*** gefaxt worden, wobei die Umstellung des Faxgerätes von Sommer- auf Winterzeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden habe. Das Schreiben sei somit nach Winterzeit um 9.28 Uhr an Architekt Z*** geschickt worden. Mit Schriftsatz vom 7.11.2002 stellte die Auftraggeberin für den Fall, dass das gegenständliche Verfahren als Feststellungsverfahren gemäß § 113 Abs. 3 BVergG 1997 fortgeführt werde in eventu den Antrag, gemäß § 113 Abs.3 leg. cit. festzustellen, dass die Antragsteller auch bei Einhaltung der Bestimmungen des BVergG 1997 keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätten.Der Salzburger Festspielfonds habe als Auftraggeber am 17.4.2001 Generalplanerleistungen für den Umbau des Kleinen Festspielhauses, überwiegend innerhalb der bestehenden Bestandumrisse, mit dem Ziel der Verbesserung der optischen und akustischen Qualität, des Platzangebotes und einer Erhöhung der Sitz- und Stehplatzkapazität sowie Sanierung der Bühnentechnik ausgeschrieben. Die Vergabe sollte im Verhandlungsverfahren erfolgen, wobei der Auftraggeber die Erklärung abgegeben habe, dass fünf Leistungserbringer zur Angebotsabgabe aufgefordert würden. Einer der zur Anbotsabgabe aufgeforderten Bieter seien die nunmehrigen Antragsteller. Im ersten Verfahrensgang sei die Bietergemeinschaft D*** als Bestbieter ermittelt worden. Über Antrag des Bieters Architekt Z*** sei die Entscheidung des Auftraggebers den Zuschlag für den Auftrag zur Durchführung der Generalplanerleistungen im gegenständlichen Vergabeverfahren dieser Bietergemeinschaft zu erteilen, vom Bundesvergabeamt mit Bescheid vom 12.4.2002 für nichtig erklärt worden. Mit weiterem Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 11.6.2002 sei die Entscheidung des Auftraggebers die Bietergemeinschaft D*** zu beauftragen, aufgehoben worden. Das weitere Vergabeverfahren habe sich durch ein großes Maß an Intransparenz ausgezeichnet und sei erkennbar vom Wunsch des Auftraggebers getragen gewesen, den nunmehr als Bestbieter ermittelten Architekten Z*** mit den gegenständlichen Planungsdienstleistungen zu betrauen. Die Auftraggeberin teilte in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Verfügung vom 31.10.2002 mit, dass der Zuschlag an Architekt Z*** bereits mit Schreiben vom 30.10.2002 erteilt worden sei. Dieses Schreiben sei um 10.28 Uhr an Architekt Z*** gefaxt worden, wobei die Umstellung des Faxgerätes von Sommer- auf Winterzeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden habe. Das Schreiben sei somit nach Winterzeit um 9.28 Uhr an Architekt Z*** geschickt worden. Mit Schriftsatz vom 7.11.2002 stellte die Auftraggeberin für den Fall, dass das gegenständliche Verfahren als Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG 1997 fortgeführt werde in eventu den Antrag, gemäß Paragraph 113, Absatz 3, leg. cit. festzustellen, dass die Antragsteller auch bei Einhaltung der Bestimmungen des BVergG 1997 keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätten.
I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:römisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:
Der Salzburger Festspielfonds ist eine Einrichtung des Bundes iSd § 11 Abs. 1 Z 2 BVergG, weil er durch das Bundesgesetz vom 12. Juli 1950 über die Errichtung eines Salzburger Festspielfonds, BGBl Nr. 147/1950, eingerichtet wurde. Da Fondszweck die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie die Durchführung von Veranstaltungen anderer Art, soweit diese den Zielen und der Würde der Festspiele entsprechen, ist und die Tätigkeit des Fonds nicht auf Gewinn berechnet ist (vgl. § 2 Bundesgesetzblatt Nr. 147/1950), ist der Fonds, eine Einrichtung, die zu dem Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Da zwei der fünf Mitglieder des Kuratoriums des Salzburger Festspielfonds gemäß § 9 BGBl Nr. 147/1950 vom Bund entsendet werden und diesem Kuratorium die Aufsicht über das Geschäftsführungsorgan Direktorium obliegt (vgl. § 11 des zitierten Bundesgesetzes), ist bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung davon auszugehen, dass der Salzburger Festspielfonds auch iSd § 11 Abs. 1 Z 2 lit. a "von Personen verwaltet wird, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind". Der Salzburger Festspielfonds ist daher öffentlicher Auftraggeber iSd § 11 Abs. 1 Z 2 BVergG. Der antragsgegenständliche Auftrag für die Generalplanerleistung für den Umbau des Kleinen Festspielhauses ist ein Dienstleistungsauftrag iSd § 3 Abs. 1 BVergG iVm Anhang 3 Kategorie 12 (Architektur). Der geschätzte Auftragswert der Vergabe beträgt Euro 2,9 Millionen und überschreitet daher den maßgeblichen Schwellenwert von Euro 200.000 gemäß § 7 Abs. 1 2. Satz BVergG. Der Auftrag fällt in den Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes und ist das Bundesvergabeamt daher gemäß § 113 Abs. 1 leg.cit. zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zuständig.Der Salzburger Festspielfonds ist eine Einrichtung des Bundes iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG, weil er durch das Bundesgesetz vom 12. Juli 1950 über die Errichtung eines Salzburger Festspielfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1950,, eingerichtet wurde. Da Fondszweck die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie die Durchführung von Veranstaltungen anderer Art, soweit diese den Zielen und der Würde der Festspiele entsprechen, ist und die Tätigkeit des Fonds nicht auf Gewinn berechnet ist vergleiche Paragraph 2, Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1950,), ist der Fonds, eine Einrichtung, die zu dem Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Da zwei der fünf Mitglieder des Kuratoriums des Salzburger Festspielfonds gemäß Paragraph 9, Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1950, vom Bund entsendet werden und diesem Kuratorium die Aufsicht über das Geschäftsführungsorgan Direktorium obliegt vergleiche Paragraph 11, des zitierten Bundesgesetzes), ist bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung davon auszugehen, dass der Salzburger Festspielfonds auch iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, "von Personen verwaltet wird, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind". Der Salzburger Festspielfonds ist daher öffentlicher Auftraggeber iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG. Der antragsgegenständliche Auftrag für die Generalplanerleistung für den Umbau des Kleinen Festspielhauses ist ein Dienstleistungsauftrag iSd Paragraph 3, Absatz eins, BVergG in Verbindung mit Anhang 3 Kategorie 12 (Architektur). Der geschätzte Auftragswert der Vergabe beträgt Euro 2,9 Millionen und überschreitet daher den maßgeblichen Schwellenwert von Euro 200.000 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, 2. Satz BVergG. Der Auftrag fällt in den Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes und ist das Bundesvergabeamt daher gemäß Paragraph 113, Absatz eins, leg.cit. zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zuständig.
II. Inhaltliche Beurteilung des Antrages:römisch zwei. Inhaltliche Beurteilung des Antrages:
Gemäß § 188 Abs. 6 Z 1 BVergG 2002, BGBl I Nr. 99/2002 (Bundesvergabegesetz 2002) tritt das Bundesvergabegesetz 2002 mit 1. September 2002 in Kraft. Gemäß § 188 Abs. 1 BVergG gilt dieses Bundesgesetz für die im Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. 99/2002 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nicht. In Entsprechung der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen ist daher das gegenständliche Vergabeverfahren, welches bereits vor dem 1. September 2002 eingeleitet wurde, nach den Regelungen des Bundesvergabegesetzes 1997 zu führen.Gemäß Paragraph 188, Absatz 6, Ziffer eins, BVergG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, (Bundesvergabegesetz 2002) tritt das Bundesvergabegesetz 2002 mit 1. September 2002 in Kraft. Gemäß Paragraph 188, Absatz eins, BVergG gilt dieses Bundesgesetz für die im Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nicht. In Entsprechung der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen ist daher das gegenständliche Vergabeverfahren, welches bereits vor dem 1. September 2002 eingeleitet wurde, nach den Regelungen des Bundesvergabegesetzes 1997 zu führen.
Gemäß § 113 Abs. 2 Z 2 BVergG 1997 ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 1997 ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers zuständig.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist das Bundesvergabeamt nach Zuschlagserteilung nur mehr zuständig festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Nach dieser Regelung ist das Bundesvergabeamt lediglich ermächtigt, die bezeichnete Feststellung zu treffen. Der verfahrensgegenständliche Antrag enthielt die im Spruch genannten Begehren. Eine Feststellung dieses Inhaltes kann das Bundesvergabeamt jedoch auf Grund des klaren Wortlautes des § 113 Abs. 3 leg.cit. nicht treffen. Die gestellten Anträge sind daher von vornherein verfehlt.Gemäß Absatz 3, leg.cit. ist das Bundesvergabeamt nach Zuschlagserteilung nur mehr zuständig festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Nach dieser Regelung ist das Bundesvergabeamt lediglich ermächtigt, die bezeichnete Feststellung zu treffen. Der verfahrensgegenständliche Antrag enthielt die im Spruch genannten Begehren. Eine Feststellung dieses Inhaltes kann das Bundesvergabeamt jedoch auf Grund des klaren Wortlautes des Paragraph 113, Absatz 3, leg.cit. nicht treffen. Die gestellten Anträge sind daher von vornherein verfehlt.
In weiterer Folge war zu prüfen, ob das Bundesvergabeamt an den Wortlaut der gestellten Anträge gebunden ist, oder ob möglicherweise eine Interpretation des Antrages dahingehend möglich wäre, dass die Antragsteller einen Antrag stellen wollten, der dem Wortlaut des § 113 Abs. 3 BVergG 1997 entspricht. Eine rechtliche Grundlage für eine amtswegige Umdeutung eines von vornherein verfehlten Begehrens lässt sich jedoch aus keiner Bestimmung des Bundesvergabegesetzes ableiten. Bei einem verfehlten Begehren handelt es sich auch nicht um einen Mangel eines Anbringens, der gemäß § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich wäre, zumal kein Form- oder Inhaltsmangel vorliegt. Es wurde nämlich ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt (vgl. VwGH vom 27. September 2000, GZ 2000/04/0051 betreffend vergleichbare Bestimmungen des Steiermärkischen Vergabegesetzes). Eine Verpflichtung eine anwaltlich vertretene Partei anzuleiten, wie sie ihr Anbringen zu gestalten hat, lässt sich weder aus den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG noch aus § 13a leg.cit. ableiten.In weiterer Folge war zu prüfen, ob das Bundesvergabeamt an den Wortlaut der gestellten Anträge gebunden ist, oder ob möglicherweise eine Interpretation des Antrages dahingehend möglich wäre, dass die Antragsteller einen Antrag stellen wollten, der dem Wortlaut des Paragraph 113, Absatz 3, BVergG 1997 entspricht. Eine rechtliche Grundlage für eine amtswegige Umdeutung eines von vornherein verfehlten Begehrens lässt sich jedoch aus keiner Bestimmung des Bundesvergabegesetzes ableiten. Bei einem verfehlten Begehren handelt es sich auch nicht um einen Mangel eines Anbringens, der gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich wäre, zumal kein Form- oder Inhaltsmangel vorliegt. Es wurde nämlich ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt vergleiche VwGH vom 27. September 2000, GZ 2000/04/0051 betreffend vergleichbare Bestimmungen des Steiermärkischen Vergabegesetzes). Eine Verpflichtung eine anwaltlich vertretene Partei anzuleiten, wie sie ihr Anbringen zu gestalten hat, lässt sich weder aus den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG noch aus Paragraph 13 a, leg.cit. ableiten.
Da das Bundesvergabeamt an das konkrete Begehren der Antragsteller gebunden ist, waren, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, die gestellten Anträge unzulässig und daher zurückzuweisen.
Gemäß § 113 Abs. 3 2. Fall BVergG 1997 ist das Bundesvergabeamt zuständig festzustellen, ob der übergangene Bieter bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Über den diesbezüglichen Antrag der Auftraggeberin vom 7.11.2002 war nicht mehr abzusprechen, da das Bundesvergabeamt keine positive Feststellung gemäß § 113 Abs. 3 1. Fall leg.cit getroffen hat.Gemäß Paragraph 113, Absatz 3, 2. Fall BVergG 1997 ist das Bundesvergabeamt zuständig festzustellen, ob der übergangene Bieter bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Über den diesbezüglichen Antrag der Auftraggeberin vom 7.11.2002 war nicht mehr abzusprechen, da das Bundesvergabeamt keine positive Feststellung gemäß Paragraph 113, Absatz 3, 1. Fall leg.cit getroffen hat.
Dokumentnummer
VERGT_20030219_11F_03_03_8_00