Norm
BVergG 2002 §162 Abs2 Z2Rechtssatz
Der Antrag "zu entscheiden, dass das Angebot der A***GesmbH & CO KG nicht ausgeschieden werden darf und der Zuschlagserteilung zugrunde zulegen ist" ist vom eindeutigen Wortlaut des § 162 Abs. 2 Z 2 BVergG 2002 nicht umfasst. Nach dieser Bestimmung kann das Bundesvergabeamt lediglich rechtswidrige Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte für nichtig erklären. Keinesfalls kann das Bundesvergabeamt eine Entscheidung treffen, dass ein Angebot durch den Auftraggeber nicht ausgeschieden werden dürfte und der Zuschlagserteilung zugrunde zulegen wäre. Ein solcher Antrag ist von vornherein verfehlt. Eine rechtliche Grundlage für eine amtswegige Umdeutung eines von vornherein verfehlten Begehrens lässt sich jedoch aus keiner Bestimmung des Bundesvergabegesetzes ableiten. Bei einem verfehlten Begehren handelt es sich auch nicht um einen Mangel eines Anbringens, der nach § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich wäre, zumal kein Form- oder Inhaltsmangel vorliegt. Es wurde nämlich ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt (siehe hiezu Erkenntnis des VwGH vom 27. September 2000, GZ 2000/04/0051 betreffend vergleichbarer Bestimmungen des Oberösterreichischen Vergabegesetzes). Eine Verpflichtung, eine überdies anwaltlich vertretene Partei anzuleiten, wie sie Anträge zu gestalten hat, lässt sich weder aus den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG noch des § 13a leg. cit. ableiten. Das Bundesvergabeamt ist an das konkrete Begehren der Antragstellerin gebunden.Der Antrag "zu entscheiden, dass das Angebot der A***GesmbH & CO KG nicht ausgeschieden werden darf und der Zuschlagserteilung zugrunde zulegen ist" ist vom eindeutigen Wortlaut des Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2002 nicht umfasst. Nach dieser Bestimmung kann das Bundesvergabeamt lediglich rechtswidrige Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte für nichtig erklären. Keinesfalls kann das Bundesvergabeamt eine Entscheidung treffen, dass ein Angebot durch den Auftraggeber nicht ausgeschieden werden dürfte und der Zuschlagserteilung zugrunde zulegen wäre. Ein solcher Antrag ist von vornherein verfehlt. Eine rechtliche Grundlage für eine amtswegige Umdeutung eines von vornherein verfehlten Begehrens lässt sich jedoch aus keiner Bestimmung des Bundesvergabegesetzes ableiten. Bei einem verfehlten Begehren handelt es sich auch nicht um einen Mangel eines Anbringens, der nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich wäre, zumal kein Form- oder Inhaltsmangel vorliegt. Es wurde nämlich ein Antrag gestellt, dem es an der gesetzlichen Grundlage mangelt (siehe hiezu Erkenntnis des VwGH vom 27. September 2000, GZ 2000/04/0051 betreffend vergleichbarer Bestimmungen des Oberösterreichischen Vergabegesetzes). Eine Verpflichtung, eine überdies anwaltlich vertretene Partei anzuleiten, wie sie Anträge zu gestalten hat, lässt sich weder aus den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG noch des Paragraph 13 a, leg. cit. ableiten. Das Bundesvergabeamt ist an das konkrete Begehren der Antragstellerin gebunden.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20030220_15N_07_03_10_04