TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/20 86/13/0185

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Veröffentlicht am 20.02.1992
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Index

21/01 Handelsrecht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
33 Bewertungsrecht;

Norm

BAO §186 Abs1;
BAO §188 Abs1;
BAO §192;
BAO §252 Abs1;
BewG 1955 §68;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
HGB §161;
HGB §335;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der HE-GmbH & Co. KG in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 8.10.1986, Zl. 6/3-3599/9/85, betreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 1979 bis 1982 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1.1. der Jahre 1979, 1981, 1982, 1983 und 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH & Co. KG ist Komplementärin einer zweiten Kommanditgesellschaft. Diese ist das Nachfolgeunternehmen eines Einzelunternehmers. Streit bestand im Verwaltungsverfahren darüber, ob die stille Beteiligung einer schweizerischen Aktiengesellschaft am Einzelunternehmen - und nach dessen Umwandlung - an der Nachfolge-KG steuerlich anzuerkennen war oder nicht. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 86/13/0187, betreffend das Einzelunternehmen, hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung keine schlüssige Begründung dafür bietet, dem genannten Vertragsverhältnis die steuerliche Anerkennung zu versagen. Die in diesem Erkenntnis getroffenen Aussagen gelten gleichermaßen für die stille Beteiligung an der Nachfolge-KG (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 86/13/0196). In beiden zitierten Beschwerdefällen wurden die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Anders verhält es sich jedoch mit dem vorliegenden Beschwerdefall. Obwohl damit an den Gerichtshof dieselbe Streitfrage herangetragen wird, die meritorisch auch im selben Sinne zu entscheiden wäre, gebieten verfahrensrechtliche Erwägungen eine anders lautende Entscheidung:

Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in einem zugrundeliegenden Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die stille Beteiligung, der die belangte Behörde die steuerliche Anerkennung versagt hat, bestand nach dem Beschwerdevorbringen an der Nachfolge-KG. Im Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften bzw. im Verfahren betreffend die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens DIESER KG wurden jene Entscheidungen getroffen, die die Beschwerdeführerin mit Berufung bekämpft hat, wobei aber Gegenstand des Berufungsverfahrens nicht die Feststellungsbescheide betreffend die Nachfolge-KG, sondern die Feststellungsbescheide betreffend die Beschwerdeführerin selbst waren. Diese Bescheide waren jedoch abgeleitete Bescheide im Sinne des § 192 BAO, das heißt, sie konnten gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in den Grundlagenbescheiden - das waren die Feststellungsbescheide betreffend die Nachfolge-KG - getroffenen Feststellungen unzutreffend sind. Die belangte Behörde hätte die Berufung daher aus diesem Grund abzuweisen gehabt. Daß sie dies aus anderen Gründen getan hat, die der Gerichtshof nicht für ausreichend erachtet, führt nicht dazu, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Bemerkt wird, daß die Wiederaufnahme der Verfahren aus den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 86/13/0187, angeführten Gründen nicht vom Beschwerdepunkt umfaßt war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986130185.X00

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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