Norm
BVergG 2002 §135 Abs2Rechtssatz
Auch bei Sektorenauftraggebern bestimmt sich die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Nachprüfung ausschließlich nach Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG.Auch bei Sektorenauftraggebern bestimmt sich die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Nachprüfung ausschließlich nach Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes;Dokumentnummer
VERGR_20030326_17N_21_03_10_02