RS Verg 2003/4/11 13N-15/03-8

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Veröffentlicht am 11.04.2003
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Rechtssatz

Die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen bilden eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG.Die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen bilden eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG.

Entscheidungstexte

  • 13N-15/03-8
    Entscheidungstext Bundesvergabeamt Bescheid 11.04.2003 13N-15/03-8

Dokumentnummer

VERGR_20030411_13N_15_03_8_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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