RS Bks 2001/11/13 611.150/002-BKS/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2001
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Leitsatz

Keine "unmittelbare Schädigung" bei Abweichung vom Programmschema;

Behauptung (weder Nachweis noch Glaubhaftmachung) einer materiellen oder immateriellen Schädigung genügt;

Die Schädigung muss aber unmittelbare Folge einer Verletzung des (Rundfunk-)Gesetzes sein;

Die Behauptung einer Schädigung durch die angebliche Abweichung vom ursprünglichen Programmschema vermag eine Kausalität nicht zu begründen, weil Verstöße gegen Auflagen im Zulassungsbescheid denknotwendig erst nach Erteilung der Zulassung erfolgen können;

Dokumentnummer

BKSR_20011113_611150_002_BKS_2001_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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