Norm
PrR-G §25Leitsatz
Keine "unmittelbare Schädigung" bei Abweichung vom Programmschema;
Behauptung (weder Nachweis noch Glaubhaftmachung) einer materiellen oder immateriellen Schädigung genügt;
Die Schädigung muss aber unmittelbare Folge einer Verletzung des (Rundfunk-)Gesetzes sein;
Die Behauptung einer Schädigung durch die angebliche Abweichung vom ursprünglichen Programmschema vermag eine Kausalität nicht zu begründen, weil Verstöße gegen Auflagen im Zulassungsbescheid denknotwendig erst nach Erteilung der Zulassung erfolgen können;
Dokumentnummer
BKSR_20011113_611150_002_BKS_2001_01